OGH 4Ob504/95

OGH4Ob504/9521.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Margit L*****, vertreten durch Dr.Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Peter L*****, vertreten durch Dr.Franz Müller-Strobl und Dr.Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge der Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 18.November 1994, GZ 1 R 388/94-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29.August 1994, GZ 4 F 11/94h-16, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung

Die Parteien schlossen am 25.Oktober 1974 vor dem Standesamt K***** die Ehe. Diese wurde mit - rechtskräftigem - Urteil des Bezirksgerichtes K***** vom 5.Mai 1993, 4 C 97/92a-13, aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden. Die eheliche Gemeinschaft der Parteien war schon seit Juli 1992 aufgehoben.

Im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft befanden sich der Hausrat und sämtliche Fahrnisse aus der Ehewohnung im Besitz der Frau. Der Gesamtwert dieser Gegenstände betrug S 52.070. Wer in welchem Umfang finanziell zum Erwerb der einzelnen Gegenstände beigetragen hat, kann nicht mehr festgestellt werden.

Im Dezember 1974 hatten die Parteien das Haus der Eltern des Mannes in V*****, bezogen. Von 1974 bis 1989 mußten sie nur die Betriebskosten begleichen; der Mann zahlte 1976 auch die Kanalanschlußgebühr von S 30.000.

Gertrude L*****, die Mutter des Mannes, beabsichtigte 1989, ihre Liegenschaft EZ 353 KG G***** zu veräußern; sie hatte schon Angebote in der Höhe von rund S 1,600.000 bekommen. Als auch ihr Sohn diese Liegenschaft - auf der sich die Ehewohnung befand - erwerben wollte, dabei aber erklärte, daß er nicht mehr als 500.000 S zahlen könne, entschloß sich Gertrude L*****, die Liegenschaft ihrem Sohn um S 500.000 zu veräußern. Dabei war beiden Teilen bewußt, daß der niedrige Kaufpreis auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruhte. Die Frau war bei den Vertragsverhandlungen nie dabei, dennoch war auch ihr bewußt, daß der niedrige Kaufpreis, welcher zur Gänze vom Mann bestritten wurde, auf das Verwandtschaftsverhältnis zurückzuführen war. Der Mann sprach bei seiner Bank wegen der Finanzierung des Kaufpreises vor. Dort wurde ihm erklärt, daß es günstiger wäre, wenn er gemeinsam mit seiner Frau einen Kredit aufnehme und beide Eigentümer der Liegenschaft wären. Noch im Jahre 1989 wurde der Kaufvertrag über die Liegenschaft EZ 353 KG G***** zwischen Gertrude L***** als Verkäuferin und den Eheleuten als Käufer abgeschlossen. Die Kaufliegenschaft war damals lastenfrei. Im Jahre 1992 verkauften die Ehegatten diese Liegenschaft um S 2,000.000.

Im Jahr 1989 hatte der Mann zur Finanzierung des Liegenschaftskaufpreises, aber auch zur Abdeckung seines überzogenen Gehaltskontos und eines Kredites bei der K***** Sparkasse in der Höhe von S 350.000, bei der L***** einen Kredit in der Höhe von S 1,100.000 aufgenommen (Kreditkonto Nr 118-120-970/01), der auf der gesamten erworbenen Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt wurde. Dieser Kredit wurde anläßlich des Verkaufes der Liegenschaft im Jahre 1992 mit einem Betrag von S 1,039.862,67 gänzlich abgedeckt.

Der Verfasser des Kaufvertrags, Rechtsanwalt Dr.Gerhard K*****, hinterlegte den bei ihm verbliebenen Rest des Kaufpreises beim Bezirksgericht K***** zu 1 Nc 711/93; zum 5.Juli 1994 betrug der Stand S 738.003,12.

Die Eheleute führten auf der Liegenschaft EZ 353 KG G***** nach dem Kauf zahlreiche Investitionen (Wohnungseinrichtung, Zufahrt, Gartenpavillon usw) - zum Teil in Eigenregie - durch. Diese Investitionen in der Höhe von mindestens 200.000 S trug der Mann zur Gänze.

Im Zeitpunkt der Eheschließung war die Frau noch Konditorlehrling. Diese Ausbildung schloß sie 1976 ab, ohne in der Folge diesen Beruf auszuüben. Bedingt durch die Geburt ihrer beiden Kinder in den Jahren 1974 und 1977 war die Frau bis 1980 nicht berufstätig. Ab 1980 arbeitete sie in verschiedenen Haushalten und erzielte dabei ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund 6.000 S und ab 1985 von rund 8.500 S.

Der Mann leistete zum Zeitpunkt seiner Eheschließung den Präsenzdienst beim Bundesheer. Ab 1.September 1975 arbeitete er bei der L***** mit einem monatlichen Verdienst von S 4.300, 15 1/2 mal jährlich. Sein Gehalt stieg jedes Jahr um 800 bis 1.000 S. 1982 verdiente er rund S 22.000.

1981/82 hatte die Frau eine Kantine gepachtet und betrieben. Der Mann machte dafür Investitionen um rund S 400.000. Die Frau betrieb die Kantine ungefähr eineinhalb Jahre; der Betrieb war ein Verlustgeschäft.

Obwohl eine fixe Regelung über das Wirtschaftsgeld zwischen den Parteien nicht getroffen war, erhielt die Frau vom Mann monatlich 10.000 S. Immer dann, wenn sie Geld für sich oder die beiden Kinder benötigte, bekam sie es vom Mann. Dieser beglich auch die wöchentlichen Großeinkäufe. Erst in den letzten Jahren fuhren die Parteien mit ihren beiden Kindern auf Urlaub nach Italien; auch diese Urlaube bestritt der Mann zur Gänze. Er zahlte für eine Zahnregulierung der Frau 20.000 S und für den Fahrkurs des Sohnes und die Fahrprüfung rund 11.000 S. Sämtliche mit der Ehewohnung zusammenhängenden Fixkosten wie Strom, Telefon, Betriebskosten, Steuern und Versicherungen zahlte der Mann zur Gänze. Die Höhe der Urlaubsausgaben und der Betriebskosten für das Haus kann nicht festgestellt werden.

Im Zuge der Ehe schafften die Eheleute immer wieder Autos an, und zwar einen Fiat 125 um rund S 25.000, einen Ford Cortina um S 60.000, einen Mazda 1000 um S 25.000, einen Mazda 323 um S 70.000, einen Fiat um S 70.000, einen Ford Escort um S 80.000, einen weiteren Ford Escort um S 110.000, einen Simca um S 45.000 und einen Volvo um S 30.000. Der Volvo war ein Leasingfahrzeug. Sämtliche Autokäufe erfolgten allein auf Kosten des Mannes. Dieser beglich auch sämtliche Servicearbeiten, Versicherungen und Benzinkosten. Für die Anschaffung der Fahrzeuge nahm er verschiedene Kredite auf.

Die Parteien nahmen während aufrechter Ehe insgesamt folgende Kredite auf:

1. bei der B***** (L*****) S 1,100.000 (Kreditkonto Nr. 118-120-970/01) für den Erwerb der Liegenschaft EZ 353 KG G***** und zur Abdeckung (der Überziehung) eines Gehaltskontos des Antragsgegners. Die Kreditraten beglich immer der Mann; der noch offene Kreditbetrag wurde beim Verkauf der Liegenschaft im Jahre 1992 zur Gänze getilgt.

2. bei der K***** Sparkasse nahmen die Parteien einen gemeinsamen Kredit (Konto Nr 1601-007816) zur Abdeckung einer Kontoüberziehung auf. Die Kreditraten von jährlich S 8.000 bestritt immer der Mann. Im Mai 1994 wurde auch dieser Kredit mit dem Verkaufserlös aus der Liegenschaft EZ 353 KG G***** mit dem Restbetrag von S 66.125,51 gänzlich getilgt.

3. Bei der BA***** nahmen die Parteien einen gemeinsamen Kredit zum Erwerb eines Autos im Betrag von S 112.200 auf, welcher 1989 um weitere S 105.326,35 aufgestockt wurde. Die monatlichen Kreditraten trug größtenteils der Mann. Das Kreditkonto bei der BA*****(96441-017-739) wies mit 1.April 1993 einen Saldo von S 121.771,08 auf.

4. Bei der R***** nahmen die Streitteile einen weiteren gemeinsamen Kredit (Konto Nr.20002.564 und 20002.903) in der Höhe von S 205.000 zur Umschuldung des Gehaltskontos des Mannes und zur Anschaffung von Kraftfahrzeugen auf. Diese Kredite wurden 1990 und 1991 aufgenommen; die monatliche Kreditraten von S 3.000 zahlte der Mann. Auch dieser Kredit wurde im Mai 1994 aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft mit dem Restbetrag von S 165.829,40 gänzlich abgedeckt.

Der Mann hatte immer wieder finanzielle Schwierigkeiten, worauf er sich bei Bekannten und Freunden Geld auslieh. Er ging dabei so vor, daß diese Bekannten auf ihren Namen bei der Bank ein Konto eröffneten und den ihnen zustehenden Kontorahmen ausnützten. Die Gelder flossen aber tatsächlich dem Mann zu. Von dieser Vorgangsweise rühren nun Kreditkonten bei der B***** mit Salden zum 7.Juli 1993 von S 881.936,04 (Konto Nr.370-275-111) und zum 19.Mai 1993 von S 760.011,42 (Konto Nr.780-047-008). Es kann nicht festgestellt werden, wofür der Mann diese Gelder verwendet hat, insbesondere daß er Spielschulden gemacht hat.

Seit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft hat der Antragsgegner sämtliche Kreditrückzahlungen allein geleistet, und zwar an die Bank A***** (zu Konto Nr.370-275-111) S 232.000, an die K***** Sparkasse S 8.000, an die BA***** S 51.200 und an die R***** S 57.000.

Die Frau hat immer für die gemeinsamen Kinder gesorgt und auch für den Mann den Haushalt geführt.

Die Werte derjenigen Fahrnisse, die während der aufrechten Ehe angeschafft wurden, heute aber nicht mehr vorhanden sind, können nicht festgestellt werden.

Die Frau begehrt eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse dahin, daß dem Mann eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 350.000 auferlegt und festgestellt werde, daß sie aus sämtlichen Kreditverbindlichkeiten gegenüber Bank- und Kreditinstituten, bei welchen sie als Mitschuldnerin geführt wird, entlassen werde und der Mann sie für den Fall ihrer Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten habe.

Der Mann begehrt demgegenüber eine Aufteilung dahin, daß der bei Rechtsanwalt Dr.Gerhard K***** erliegende Kaufpreisbetrag zur Zahlung der aushaftenden Verbindlichkeiten verwendet und ausgesprochen werde, daß die verbleibenden Verbindlichkeiten von beiden Parteien je zur Hälfte abzutragen seien.

Das Erstgericht erkannte den Mann schuldig, der Frau binnen 14 Tagen eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 100.000 zu leisten, und wies das Mehrbegehren von S 250.000 ab (Punkt 1); gemäß § 98 EheG sprach es aus, daß der Mann Hauptschuldner und die Frau Ausfallsbürgin hinsichtlich des bei der BA***** zu Kreditkonto Nr.96441-017-719 bestehenden Kredites (von S 121.771,08) sei (Punkt 2); daß der zu 1 Nc 711/93 des Bezirksgerichtes K***** hinterlegte Kaufpreisbetrag mit der Beschränkung der unter Punkt 1 festgesetzten Ausgleichszahlung für die Abdeckung der aushaftenden Verbindlichkeiten bei der B***** sowie bei der BA***** zu verwenden sei (Punkt 3.).

In Ansehung der Liegenschaft EZ 353 KG G***** liege eine gemischte Schenkung vor. Der vom Mann geleistete Kaufpreis von S 500.000 sei auch der Frau zuzuschreiben, da diese ja den Haushalt geführt und die Kinder betreut habe. Setze man den Kaufpreis, den die Mutter des Mannes hätte erzielen können, mit dem tatsächlich geleisteten Kaufpreis in ein Verhältnis und dieses wieder in Beziehung zu dem im Jahre 1992 für diese Liegenschaft erzielten Kaufpreis, gelange man zu dem Ergebnis, daß der Frau vom erzielten Kauferlös ein Betrag von rund S 350.000 zustehe. Die Frau müsse sich darauf allerdings anrechnen lassen, daß sämtliche Fahrnisse aus der gemeinsamen Ehewohnung im Gesamtwert von S 52.070 in ihr Eigentum übergegangen sind und daß die Schulden bei der BA*****, die jedenfalls in einem inneren Zusammenhang mit dem ehelichen Aufwand stünden, nunmehr gänzlich vom Mann zu tragen sind. Weiters sei zu berücksichtigen, daß der Mann seit Juli 1992 die Kredite bei BA*****, K***** Sparkasse und R*****, die gleichfalls in einem inneren Zusammenhang mit dem ehelichen Lebensaufwand stünden, alleine bestritten habe. Da nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, daß die Schulden bei der B***** in keinerlei innerem Zusammenhang mit dem ehelichen Lebensaufwand stehen, die Parteien selbst angegeben haben, daß es immer wieder zu Streitereien wegen des Geldes gekommen sei und die Frau über die genaue finanzielle Lage niemals Bescheid gewußt habe, müsse sich die Frau auch einen Teil dieser Kreditrückzahlungen anrechnen lassen, die in weiterer Folge, weil die Frau bei der B***** keinen Kreditantrag unterschrieben habe, zur Gänze vom Mann zu bestreiten sind. Auf Antrag der Frau sei gemäß § 98 EheG auszusprechen, daß sie für den Kredit bei der BA***** nur als Ausfallsbürgin hafte.

Das Rekursgericht wies die Anträge der Frau, den Mann eine Ausgleichszahlung von S 350.000 aufzuerlegen (Punkt 1.) und auszusprechen, daß der Mann Hauptschuldner und die Frau Ausfallsbürgin für die Kreditschuld bei der BA***** zu Kreditnummer 96441-017-739 werde, ab (Punkt 2) und sprach aus, daß der zu 1 Nc 711/93 des Bezirksgerichtes K***** hinterlegte Kaufpreisbetrag (zum 5. Juli 1994 S 738.003,12) für die Abdeckung der aushaftenden Verbindlichkeiten bei der B*****, und zwar S 881.936,04 (Kreditnummer 370-275-117), S 20.176 (Gehaltskonto Nr.259-260-205/00), S 760.011,42 (SF/SV Kontonummer 780-047-008) sowie bei der BA*****von S 121.771,08 (Kreditnummer 96441-017-739) zu verwenden sei, und wies den Antrag des Mannes, auszusprechen, daß die Parteien die verbleibenden Verbindlichkeiten je zur Hälfte zurückzuzahlen hätten, ab (Punkt 3.). Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Sachen, die ua einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden, unterlägen nicht der Aufteilung. Nach den Feststellungen könne nicht angenommen werden, daß die Frau Anspruch auf die Hälfte des Verkaufserlöses der Liegenschaft EZ 353 KG G***** habe, ergebe sich doch aus dem Sachverhalt deutlich, daß die Wertdifferenz zwischen dem Kaufpreis und der möglichen Fremdverwertung, also S 1,100.000 ausschließlich dem Manne zugute kommen sollte. Erträge eines geschenkten Vermögens gehörten hingegen zur ehelichen Errungenschaft und unterlägen daher der Aufteilung. Da die Parteien die Liegenschaft um S 2,000.000 veräußern konnten, sei von einem Wertzuwachs in der Höhe von S 400.000 auszugehen. Vom Erlös der Liegenschaft verblieben somit S 900.000, die in die Aufteilungsmasse fallen. Dazu komme der Wert der ehelichen Gebrauchsgegenstände in der Höhe von rund S 52.000. Die Abdeckung der Schulden, die teils mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang standen und teils mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhingen, aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft sei mit rund S 1,272.000 zu veranschlagen, so daß für eine Ausgleichszahlung kein Raum bleibe, wenn man von einem hier anzuwendenden Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 ausgehe. Nach den Feststellungen habe der Mann bedeutend mehr verdient als die teilweise überhaupt nicht berufstätige Frau; diese habe sich aber dem Haushalt und den beiden ehelichen Kindern gewidmet, so daß die Beiträge der Ehegatten zur gemeinsamen Lebensführung als gleichgewichtig angesehen werden können. Der Antrag der Frau auf Zuspruch einer Ausgleichszahlung sei daher abzuweisen. Aus den gleichen Erwägungen sei auch der auf § 98 EheG gestützte Antrag der Frau abzuweisen.

Den noch offenen Kredit bei der BA***** Nr.96441-017-739 hätten die Streitteile gemeinsam zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges aufgenommen und dann - offensichtlich im Zusammenhang mit der aus den Feststellungen hervorgehenden aufwendigen Gestaltung der Lebensführung der Parteien, mit der ihr Einkommen nicht Schritt halten konnte - aufgestockt. Überdies habe der Mann gemeinsame Schulden bereits auch mit dem ihm an sich allein zustehenden Teil des Verkaufserlöses abgedeckt. DieTextierung in Punkt 3 des erstgerichtlichen Beschlusses, daß der hinterlegte Kaufpreisbetrag mit der Beschränkung der unter Punkt 1 festgesetzten Ausgleichszahlung zu verwenden sei, habe demnach zu entfallen. Da die Frau keinerlei Berechtigung hat, den noch vorhandenen Erlagsbetrag teilweise für sich zu vereinnahmen, sei ihr Rekursantrag zu Punkt 3 des erstgerichtlichen Beschlusses nicht berechtigt.

Was den Antrag des Mannes betrifft, die Frau dazu zu verhalten, die nach Verwendung des restlichen Verkaufserlöses aus der Liegenschaft verbleibenden Schulden zur Hälfte der Frau zur Rückzahlung aufzuerlegen, sei die - unbekämpfte - negative Feststellung zu berücksichtigen, daß nämlich nicht aufgeklärt werden könne, wofür der Mann die Gelder verwendet bzw daß er allenfalls Spielschulden habe. Das Estgericht habe versucht, den Mann dazu zu verhalten, wenigstens einen groben Überblick über die Verwendung der Gelder zu geben, wozu sich dieser allerdings nicht imstande gezeigt habe. Konkret zu entnehmen sei der Aussage des Mannes nur, daß es sich bei dem Konto Nr.259-260-205/00 um sein Gehaltskonto handle, das mit der Aufteilung nichts zu tun habe. Die Verwendung der von der B***** im Kreditweg zugeflossenen Gelder könne somit nicht nachvollzogen werden. Im Hinblick darauf, daß die Parteien neben Krediten für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen auch einen solchen von S 1,100.000 aufgenommen haben, von welchem lediglich S 500.000 für den Erwerb der Liegenschaft aufgegangen sind, S 600.000 also im Rahmen der Lebensführung verbraucht wurden, wäre es am Manne gelegen, konkret zu behaupten und nachzuweisen, daß auch die Kredite Nr.370-275-117 und Nr.780-047-008 bei der B***** zu den Lebenshaltungskosten zu zählen sind, damit auch die Frau zur Rückzahlung der Hälfte dieser Schulden verhalten werden könnte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Beschluß erhobenen Revisionsrekurse beider Teile sind nicht berechtigt.

I. Zum Rekurs der Frau:

Gegenstand des nachehelichen Aufteilungsverfahrens sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse zur Zeit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 81 EheG; EFSlg 48.891; 69.313 uva). Zu dieser Zeit (Juli 1992) war neben Fahrnissen noch die Liegenschaft EZ 353 KG G***** in der Verfügungsmacht der Ehegattin. Diesen Aktiven standen schon damals Verbindlichkeiten der Eheleute gegenüber, deren Höhe den Wert der Aktiven überstiegen hat. Seit dem Verkauf der Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 3.Dezember 1992 ist an die Stelle der Liegenschaft ein Verkaufserlös von S 2,000.000 getreten, aus dem sogleich mehrere offene Schulden - nämlich der Kredit bei der B***** zu Kreditkonto Nr.118-120-970/01 mit S 1,039.862,67, der Kredit bei der K***** Sparkasse in der Resthöhe von S 66.125,51 und der Kredit bei der R***** im Betrag von S 165.829,40 - abgedeckt wurden (zusammen S 1,271.817,58). Nunmehr besteht die Verteilungsmasse nur noch aus Fahrnissen im Wert von S 52.070 und dem erlegten Restbetrag aus dem Kaufpreis (einschließlich aufgelaufener Zinsen) in der Höhe von S 738.003,12 (zum 5.7.1994). Die Fahrnisse hat die Frau übernommen; der Mann hat deren Zuweisung an ihn gar nicht begehrt.

Da die einzigen noch vorhandenen Sachwerte der Frau zugekommen sind und nur über die Verwendung eines Geldbetrages abzusprechen ist, kommt eine Ausgleichszahlung an die Frau schon begrifflich nicht in Frage. Nach § 94 Abs 1 EheG hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen, soweit eine Aufteilung nach den im Ehegesetz vorgesehenen Bestimmungen nicht erzielt werden kann. Eine Ausgleichszahlung ist also dann festzusetzen, wenn eine gerechte Verteilung durch Sachzuweisung nicht möglich ist (EFSlg 43.797; 57.407 ua). Das ist etwa dann der Fall, wenn einem Ehegatten eine unteilbare wertvolle Sache - wie die Ehewohnung - zugewiesen wird, ohne daß gleichwertige Sachen für den anderen zur Verfügung stünden (Pichler aaO Rz 1 zu § 94 EheG); in einem solchen Fall ist die Differenz der Sachwerte dadurch auszugleichen, daß dem bei der Aufteilung der Sachen begünstigten Eheteil eine Ausgleichszahlung auferlegt wird (EFSlg 49.012; 57.407;

57.408 uva).

Daß aus dem Liegenschaftserlös Schulden beglichen worden wären, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in keinem inneren Zusammenhang standen (§ 81 Abs 1 EheG) und auch mit dem ehelichen Lebensaufwand nicht zusammenhingen (§ 83 Abs 1 EheG), kann entgegen der Meinung der Frau nicht gesagt werden. Sämtliche der aus dem Erlös abgedeckten Kredite waren von beiden Parteien gemeinsam aufgenommen worden. Soweit sie nicht der Anschaffung gemeinsamer Gegenstände - der Liegenschaft oder von Fahrzeugen -, sondern der Abdeckung des Gehaltskontos des Mannes gedient haben, ist insoweit dennoch mangels gegenteiliger Feststellungen ein Zusammenhang mit dem ehelichen Aufwand anzunehmen. Der Mann hat ja laufend für die Familie gesorgt und dabei auch die Lebensführung der Frau großzügig bestritten. Die im Revisionsrekurs herangezogene negative Feststellung, man wisse nicht, wofür der Mann die Gelder verwendet habe, bezieht sich nur auf die (weiteren) Kredite, die er allein (über Bekannte und Freunde) aufgenommen hat, nicht aber auf die gemeinsamen Kredite. Für die Annahme, aus dem Liegenschaftserlös seien teilweise Schulden, die nur den Mann allein betrafen, gedeckt worden, fehlt jede Grundlage.

Zu prüfen bleibt freilich, ob der noch vorhandene, bei Gericht erlegte Kaufpreisrest vorrangig der Frau zugewiesen oder für Schulden der Eheleute - beider gemeinsam oder nur des Mannes - Verwendung finden soll.

Daß der offene Kreditbetrag bei der BA***** in der Höhe von S 121.771,08 den ehelichen Aufwand betrifft, muß angenommen werden, wurde doch dieser Kredit zunächst zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges aufgenommen. Daß dieses nur dem Manne zugute gekommen wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt.

Die Vermutung der Frau, der Mann habe die Kredite bei der B*****, die noch mit S 881.936,04 und S 760.011,42 aushaften, aufgenommen, weil er Spielschulden zu decken hatte, konnte nicht bewiesen werden.

Ob der den Eheleuten im Hinblick auf den extrem niedrigen Kaufpreis der Liegenschaft EZ 353 KG G***** zugeflossene Vorteil deshalb aus der Aufteilungsmasse herausfällt, weil der Preisnachlaß von S 1,100.000 nur dem Manne geschenkt worden ist (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), bedarf hier keiner Prüfung. Bei der Aufteilung, die ja nach Billigkeit vorzunehmen ist (§ 83 Abs 1 EheG), muß jedenfalls darauf Bedacht genommen werden, daß die Mutter mit dem besonders niedrig gehaltenen Kaufpreis ihrer Liegenschaft - wie sich aus den Feststellungen und ihrer diesen zugrunde liegenden Aussage ergibt - jedenfalls in aller erster Linie ihrem Sohn einen Vorteil ("seinen Erbteil" zukommen lassen wollte. Im Hinblick auf die Herkunft dieses einzigen wesentlichen Vermögens der Eheleute widerspräche es allen Grundsätzen der Billigkeit, würde man den noch vorhandenen Restbetrag aus dem Verkauf der Liegenschaft nicht zunächst zur Deckung der Schulden heranziehen, die der Mann während der Ehe - zweifellos zumindest zum Teil auch für den ehelichen Aufwand - aufgenommen hat, sondern ihn - mit S 350.000 - der Frau zukommen lassen.

Dem Revisionsrekurs der Frau war daher ein Erfolg zu versagen.

II. Zum Revisionsrekurs des Mannes:

Der Mann wendet sich gegen die Abweisung seines Antrages auszusprechen, daß die verbleibenden Verbindlichkeiten von beiden Parteien je zur Hälfte zurückzuzahlen seien. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes seien sämtliche Kredite im Zusammenhang mit dem ehelichen Aufwand gestanden. Dem ist nicht zu folgen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht festgestellt werden, wofür der Mann die Gelder verwendet hat, die er bei der B***** (über Freunde und Bekannte) ausgeliehen hat und die mit rund 1,640.000 S offen sind. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Das Rekursgericht hat sich mit der - im Rekursverfahren nicht bekämpften - Feststellung ohnehin insoweit befaßt, als es darauf hinwies, daß der Mann in erster Instanz nicht in der Lage war, zu erklären, wofür er die Kredite aufnehmen mußte. Diese Unklarheit muß jedenfalls insoweit zu seinen Lasten gehen, als auch nach Heranziehung des restlichen Liegenschaftserlöses noch Verbindlichkeiten offen bleiben. Da nicht feststeht, daß er diese Kreditbeträge für den ehelichen Aufwand verwendet hat - auch bei Berücksichtigung des für die Einkommensverhältnisse der Eheleute zu üppigen und leichtfertigen Lebensstils sind Kredite in dieser Höhe nicht mehr nachzuvollziehen - besteht keine Grundlage dafür, solche Kredite, für die er allein dem Kreditinstitut haftet, im Innenverhältnis (§ 92 EheG) zur Hälfte der Frau zur Zahlung aufzuerlegen.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG. Da beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln nicht durchgedrungen sind, entspricht es der Billigkeit, daß die - ungefähr gleich hohen - Kosten des Verfahrens dritter Instanz gegeneinander aufgehoben werden.

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