Rechtssatz
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann somit eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein.
5 Ob 683/81 | OGH | 15.12.1981 |
Auch |
5 Ob 679/81 | OGH | 12.01.1982 |
nur: Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei aber dieser Widerspruch wesentlich sein muss. (T1) |
7 Ob 572/82 | OGH | 02.04.1982 |
nur T1 |
7 Ob 567/82 | OGH | 08.07.1982 |
nur T1 |
5 Ob 739/82 | OGH | 23.11.1982 |
Auch |
7 Ob 523/89 | OGH | 23.02.1989 |
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Aktenwidrigkeit liegt vor bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf berufenden wesentlich Tatsachenfeststellung im Urteil, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist. (T2) |
9 ObA 79/93 | OGH | 28.04.1993 |
nur: Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. (T3) |
8 ObA 208/95 | OGH | 20.04.1995 |
nur: In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann somit eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein. (T4) |
3 Ob 241/05w | OGH | 26.07.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Die in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung, Aktenwidrigkeit liege nur dann vor, wenn der bei Darlegung der Beweisergebnisse unterlaufene Irrtum aus den Prozessakten selbst nicht nur erkennbar, sondern auch gleich behebbar sei, kann nicht aufrechterhalten werden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 180). Allerdings kann der Oberste Gerichtshof nicht nur in dem Fall (den Zechner aaO Rz 181 darlegt) nicht in der Sache selbst entscheiden, wenn das Berufungsgericht nach einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung selbst Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage traf, sondern auch dann, wenn die aktenwidrige Grundlage jene Erwägungen trifft, die zur Übernahme von erstgerichtlichen Feststellungen führten. (T5) |
6 Ob 117/08m | OGH | 01.10.2008 |
nur: In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, mögen diese auch unrichtig sein, liegt keine Aktenwidrigkeit im Sinn des § 502 Z 3 ZPO. (T6) |
7 Ob 64/24y | OGH | 17.04.2024 |
Beisatz: Hier: Schlussfolgerung der Verspätung fällt in die rechtliche Beurteilung. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0030OB00532_7900000_002
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