Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend dem Antragsteller, als außerehelichem Sohn des Antragsgegners, eine Heiratsausstattung von 150.000 S zugesprochen. Hiebei gingen sie von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien sowie der Ehegattin des Antragstellers zum Zeitpunkt der Eheschließung und den Leistungen der Mutter des Antragstellers aus.
Da übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre ein weiteres Rechtsmittel des Antragsgegners gemäß § 16 AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Keiner dieser Anfechtungsgründe ist hier gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Eine Aktenwidrigkeit liegt bei einem Widerspruch zwischen den Akten und tatsächlichen Entscheidungsvoraussetzungen vor, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich und andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich unbehebbar sein muß (5 Ob 516, 517/85, 2 Ob 169/82 ua.). In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlußfolgerungen liegt selbst für den Fall der Unrichtigkeit dieser Folgerungen keine Aktenwidrigkeit (4 Ob 47/85, 2 Ob 10/78 ua.). Überhaupt kann in der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht schon begrifflich eine Aktenwidrigkeit nicht liegen (3 Ob 523/83, 6 Ob 528/82 ua.). Alle der oben geschilderten Voraussetzungen für eine Aktenwidrigkeit sind hier nicht gegeben. In Wahrheit unternimmt der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Feststellungen.
Eine Nichtigkeit soll darin liegen, daß das Rekursgericht angeblich nicht richtig besetzt war. Nun ergibt sich aus den Akten, daß die Entscheidung von drei Richtern des Rechtsmittelgerichtes gefällt worden ist. Selbst der Revisionsrekurs behauptet gar nicht, daß das vorliegende Rechtsmittel nicht vom Senat 13 des Rekursgerichtes zu fällen gewesen wäre und daß die Richter, die den Beschluß gefällt haben, diesem Senat nicht angehören. Demnach kann nicht einmal von einer Verletzung der Geschäftsverteilung die Rede sein. Im übrigen würde auch die Verletzung der Geschäftsverteilung im Außerstreitverfahren keine Nichtigkeit im Sinne des § 16 AußStrG begründen (5 Ob 10/84, 6 Ob 41/67 ua.).
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547, NZ 1973, 77 ua.). Bei einer Ermessensentscheidung kann offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen (NZ 1982, 142, SZ 49/76 ua.). Ein bloßer Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist keinesfalls als offenbare Gesetzwidrigkeit anzusehen (SZ 51/140, NZ 1969, 154 ua.).
§ 1231 ABGB verweist bezüglich des Heiratsgutes, das dem Bräutigam zu geben ist, auf die für die Frau geltenden Vorschriften (§§ 1220 bis 1223 ABGB). § 1220 ABGB verweist seinerseits auf die Grundsätze, nach denen Unterhalt für Kinder zu leisten ist. § 1221 ABGB schreibt die Angemessenheit des Heiratsgutes vor. Bezüglich des Unterhaltes ist im § 140 Abs. 1 ABGB lediglich auf die Bedürfnisse des Kindes und darauf verwiesen, daß die Eltern nach ihren Kräften dazu beizutragen haben. Da es demnach an weiteren Details für die Bemessung des Unterhaltes und demnach des Heiratsgutes im Gesetz fehlt, handelt es sich dabei um eine Ermessensentscheidung des Gerichtes, die schon ihrem Wesen nach nicht offenbar gesetzwidrig sein kann.
Die Versuche des Revisionsrekurses, dem Rekursgericht Verfahrensverstöße vorzuwerfen, scheitern schon daran, daß § 16 AußStrG, wie oben dargelegt, nur materielle Gesetzesverletzungen, nicht aber einfache Verfahrensverstöße zum Gegenstand hat. Mangels Vorliegens einer der im § 16 AußStrG genannten Rekursgründe war der Revisionsrekurs demnach zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)