Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 49 Satz 2 EheG vorliegen, sind sowohl das gesamte Verhalten der Ehegatten als auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0057058 und RS0057246). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit ist die Frage, ob ein Scheidungsbegehren nach der genannten gesetzlichen Bestimmung sittlich gerechtfertigt ist oder nicht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Dies trifft im vorliegenden Fall entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht zu:
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der sittlichen Rechtfertigung eines Scheidungsbegehrens insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob sich aus dem Verhalten der beklagten Partei ergibt, dass sie trotz der Eheverfehlungen der klagenden Partei an der Ehe festhält (RIS-Justiz RS0057058 und RS0057246). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dies sei hier - obwohl die vom Kläger gesetzten Eheverfehlungen bei weitem überwiegen - zu verneinen, da die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klagseinbringung (RIS-Justiz RS0057296) mit den Kindern gegen den Willen des Klägers bereits nach Italien übersiedelt gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt offensichtlich die Hoffnung aufgegeben gehabt habe, dass die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen werden könnte, ist jedenfalls vertretbar.
Soweit die Revisionswerberin in ihrer Zulassungsbeschwerde und Rechtsrüge unterstellt, dass das ihr als Ehewidrigkeit vorgeworfene Verhalten, im Zuge von Streitigkeiten den Kläger beschimpft und manchmal mit Wasserflaschen oder Ähnlichem nach ihm geworfen zu haben, ausschließlich bloße Reaktionshandlung auf Provokationen des Klägers gewesen sei, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, auch die Beklagte habe zu den Streitigkeiten in der Ehe beigetragen, „ohne dass dies ausschließlich vom Kläger veranlasst wurde“ und sie habe daher auch einen gewissen Anteil daran, dass der - wenn auch ehewidrige - Wunsch des Klägers, aus der Ehe zu flüchten, zumindest verstärkt worden sei, ist mit den erstgerichtlichen Feststellungen vereinbar. Schon deshalb kann von einer in diesem Zusammenhang von ihr behaupteten Aktenwidrigkeit keine Rede sein (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Im Übrigen verkennt die Revisionswerberin das Wesen dieses Rechtsmittelgrundes, der nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vorliegt, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RIS-Justiz RS0043421). Auch rechtliche Folgerungen des Berufungsgerichts können eine Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen (7 Ob 60/09p uva).
Insgesamt zeigt die Revisionswerberin keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels auf, das daher als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.
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