OGH 6Ob642/80 (RS0057058)

OGH6Ob642/8025.6.1980

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 49 Satz 2 EheG vorliegen, sind sowohl das gesamte Verhalten der Ehegatten als auch die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob sich aus dem Verhalten des beklagten Ehegatten ergibt, daß er trotz der Eheverfehlungen des Klägers an der Ehe festhält.

Normen

EheG §49 Abs2 E

6 Ob 642/80OGH25.06.1980
6 Ob 785/80OGH11.03.1981

Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 49 Satz 2 EheG vorliegen, sind sowohl das gesamte Verhalten der Ehegatten als auch die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. (T1)

6 Ob 627/85OGH19.06.1986

Auch

8 Ob 510/87OGH12.02.1987

nur T1; Beisatz: Mögen auch einzelne Handlungen und Unterlassungen für sich allein betrachtet nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung haben, so ist doch immer zu beurteilen, ob nicht Dauer, Wiederholung und die dadurch gegebene Belastung das Gesamtverhalten zu einer schweren Eheverfehlung machen. (T2)

5 Ob 604/87OGH31.05.1988

Auch

8 Ob 642/89OGH07.09.1989
9 Ob 110/02wOGH22.05.2002

nur T1

5 Ob 160/03wOGH09.09.2003

nur T1

7 Ob 112/11pOGH29.06.2011
3 Ob 35/13pOGH13.03.2013

Auch; Beis wie T1

7 Ob 7/20kOGH24.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19800625_OGH0002_0060OB00642_8000000_002

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