OGH 5Ob604/87

OGH5Ob604/8731.5.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Josef W***, Hauseigentümer, 1180 Wien, Salierigasse 4/1/2, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Helga W***,

Krankenschwester, 1232 Wien, Mellergasse 22, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer und Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29. Juli 1987, GZ 14 R 152/87-42, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3. März 1987, GZ 23 Cg 38/85-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 3.397,35 (darin S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile, die österreichische Staatsbürger sind, schlossen am 2. Oktober 1981 vor dem Standesamt Wien-Hietzing die Ehe. Es war dies auf Seiten der klagenden und widerbeklagten Partei (im folgenden "Kläger" genannt) die zweite Ehe, auf Seiten der beklagten und widerklagenden Partei (im folgenden "Beklagte" genannt) die erste Ehe. Dieser Ehe entstammen keine Kinder. Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort der Streitteile war Wien.

Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten mit der Begründung, sie sei ihm gegenüber seit längerer Zeit lieb- und interesselos und habe keinen Ehewillen mehr. Seit ca. 1 1/2 Jahren sei sie ihm gegenüber äußerst ablehnend und sehr streitsüchtig. Sie habe die Scheidung verlangt und ihn aufgefordert, die eheliche Wohnung zu verlassen. Auch habe sie ihn beschimpft und einen Betrag von S 20.000 entwendet. Auch sei der Kläger von der Beklagten aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt worden. Im Jänner 1985 sei sie aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen. Im Jahre 1984 habe sie ihm eine bereits seit 18 Wochen bestehende Schwangerschaft verschwiegen. Die Beklagte habe zumindest ehewidrige Beziehungen zu einem Ingenieur Heinrich M*** aufgenommen und am 31. März 1985 Karl W*** innig geküßt. Am 3. Mai 1985 habe sie dem Kläger den Zutritt zur Ehewohnung verwehrt und ihn ordinär beschimpft. Sie sei rechtskräftig wegen Besitzstörung verurteilt worden. Dennoch habe er sich den Zutritt zur Wohnung exekutiv erzwingen müssen. Am 22. Mai 1985 habe er festgestellt, daß die Beklagte sein versperrbares Nachtkästchen aufgebrochen und daraus verschiedene Gegenstände entwendet habe.

Die Beklagte sprach sich zunächst gegen eine Scheidung ihrer Ehe mit dem Kläger aus und stellte vorsichtshalber einen Mitschuldantrag. In der Folge erhob sie Widerklage und begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers. Dieser habe sie am 26. Februar 1985 schwer mißhandelt. Im Jänner 1985 habe er gedroht, sie und ihre Tochter töten zu wollen. Da der Kläger äußerst aggressiv sei und 4 Pistolen habe, habe kein Grund bestanden, an der Ernsthaftigkeit dieser Drohung zu zweifeln. Die Beklagte habe die 4 Pistolen auf dem Bezirkspolizeikommissariat Liesing deponiert. Überhaupt verhalte sich der Kläger seit längerer Zeit gegenüber der Beklagten lieb- und interesselos und zeige deutlich, daß er sie gering schätze. Er halte sich, obwohl er selbst keinen Beruf ausübe, während der Freizeit der Beklagte kaum zu Hause auf und treibe sie in die Isolation. Er verbiete ihr auch, Freunde oder Bekannte in die eheliche Wohnung einzuladen. Am 17. Jänner 1985 habe der Kläger das eheliche Schlafzimmer verlassen und nächtige seither im Wohnzimmer. Die Klägerin habe bereits 4 Kinder durch natürlichen Abortus verloren. Als sie am 11. Jänner 1985 ihr viertes Kind verloren und am 16. Jänner 1985 aus dem Spital gekommen sei, habe sich der Kläger ihr gegenüber besonders lieblos verhalten. Neben ihrem schweren Beruf als Krankenschwester müsse sie auch die umfangreichen Arbeiten im Haus und im Garten ausüben, wozu der keinen Beruf ausübende Kläger überhaupt keinen Beitrag leiste. Ferner verlange der Kläger Ausübung des Geschlechtsverkehrs in widernatürlicher Form und beschimpfe die Beklagte, wenn sie dies ablehne. Er lasse auch nicht zu, daß die Beklagte Verwandte zur Beaufsichtigung ihrer 6-jährigen Tochter in die Wohnung hole. Sie stelle ihr ganzes Einkommen zur Haushaltsführung zur Verfügung, doch gebe der Kläger über seine Einkommensverhältnisse - er sei Eigentümer mehrerer vermieteter Liegenschaften - keinen Aufschluß (Vorbringen in der Widerklage). Im Zuge des Verfahrens machte die Beklagte geltend, daß der Kläger ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu Ursula T*** unterhalte.

Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden des Klägers. Es stellte hiezu folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Kläger hat seit der Eheschließung nicht mehr gearbeitet, weil er fand, er könne von den Einnahmen aus zwei von ihm verwalteten Häusern, von denen ihm eines allein, das andere zusammen mit seiner Mutter gehört, ohne weiteres leben. Auch verfügt er über ein Bar- und Wertpapiervermögen von mindestens 1,5 Mio S. Die Beklagte, die als Krankenschwester arbeitet, stellte von Anfang an ihr gesamtes monatliches Nettoeinkommen von rund S 15.000 zur Bestreitung der Kosten des ehelichen Haushaltes zur Verfügung. Im ersten Jahr der Ehe nahm der Kläger das Einkommen der Beklagten an sich und sperrte es ein, wobei er ihr nur auf Verlangen kleinere Beträge herausgab. Erst über Intervention der Mutter der Beklagten wurde das Geld so verwahrt, daß auch die Beklagte Zugang dazu hatte. Allerdings nahm sie auch dann nur Geld mit Zustimmung des Klägers heraus, weil es sonst zu weiteren Streitigkeiten neben ohnehin schon häufigen gekommen wäre. Nach seinen sonst nicht bestätigten Angaben gab der Kläger monatlich zwischen S 7.000 und S 16.000 in die gemeinsame Haushaltskasse. Die gesamte Finanzplanung führte weiterhin der Kläger durch. Für den persönlichen Bedarf standen der Beklagten nur geringfügige Beträge zwischen S 20 und S 50 zur Verfügung. Dies führte dazu, daß die Mutter der Beklagten öfter finanziell aushelfen mußte und auch Kleidung kaufte. Während die Beklagte, die bereits ein außereheliches Kind hatte (Claudia, geboren am 4. Mai 1978), vom Kläger Kinder wollte, wünschte dieser, daß sie berufstätig bleiben und keine Kinder haben solle. Vor allem nach dem Ankauf des Hauses in Liesing, Mellergasse 22, welches zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 der Beklagten gehört, wäre nach Meinung des Klägers ein weiteres gemeinsames Kind der Parteien finanziell nicht tragbar.

Der Kläger beteiligte sich, obwohl er keinem außerhäuslichen Beruf nachging, nicht an der Hausarbeit. Selbst Verschmutzungen, die er herbeiführte (z.B. beim Einheizen) beseitigte er nicht. Wenn der Hund der Parteien im Wohnzimmer auf dem Teppich seine Notdurft verrichtet hatte, beseitigte der Kläger nicht selbst die Verschmutzung, sondern rief die Beklagte an ihrem Arbeitsplatz an und verlangte, daß sie den Hundekot wegputze. Er begründete dies damit, daß ihm vor einer solchen Arbeit ekle, wogegen die Beklagte als Krankenschwester an so etwas gewöhnt wäre.

Im Laufe der Jahre wurden die Streitigkeiten der Parteien immer heftiger. Dabei kam es zu Beschimpfungen und im Frühjahr 1984 auch zu Tätlichkeiten. Der Kläger schlug die Beklagte, weil sie (gegen seinen Willen) ein Fenster hatte öffnen wollen, wobei sie Verletzungen am Hals, im Gesicht und am Rücken davontrug. Am 26. Februar 1985 verletzte der Kläger die Beklagte während eines Streites, weil sie sich geweigert hatte, einer einverständlichen Scheidung zuzustimmen. Sie erlitt eine Verstauchung des Fingers und Kratzwunden. Einige Tage vorher hatte er Drohungen gegen sie und ihre Tochter ausgesprochen. Deswegen deponierte sie zwei Pistolen und einen Revolver bei der Polizei.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. Mai 1985 wurde zwischen den Parteien erörtert, daß der Kläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens aus der Ehewohnung ausziehen sollte und daß die Beklagte daraus nicht den Vorwurf böswilligen Verlassens ableiten würde. Als der Kläger an diesem Tag nicht nach Hause kam, ließ die Beklagte am 4. Mai 1985 das Türschloß ändern, so daß der Kläger am 5. Mai 1985 nicht ins Haus konnte. In diesem Zusammenhang wurde die Beklagte wegen Besitzstörung verurteilt. Am

15. und 25. Mai 1985 gelangte der Kläger mit Hilfe eines Schlossers in das Haus, um seine persönlichen Sachen abzuholen. Im November 1985 lernte der Kläger im Tanzlokal "Singles Point" Ursula T*** kennen und traf sich mit ihr wieder am 15. November 1985. An diesem Tag war sie auch in seiner Wohnung. Da der Kläger öfter erst spät nachts oder erst am frühen Morgen nach Hause kam und dies aber gegenüber Bekannten und seiner Mutter nie zugab, ließ ihn die Beklagte Anfang Feber 1985 einmal nicht in das Haus, sondern ließ den Schlüssel innen stecken. Der Kläger mußte daher bei seiner Mutter schlafen.

Ab 1983 waren auch die sexuellen Beziehungen der Ehegatten seltener geworden. Sie hatte insgesamt vier Fehlgeburten erlitten. Die letzte Schwangerschaft hatte sie dem Kläger verschwiegen, weil sie wußte, daß er keine Kinder wollte.

Im März 1985 hatten die Streitteile neuerlich Geschlechtsverkehr, weil sie sich kurzfristig wieder versöhnen wollten. In der Folge wurde die Beklagte vom Kläger einige Male zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Sie erstattete aber keine Anzeige, weil sie dies im Hinblick auf die noch bestehende Ehe für unmöglich hielt.

Die Ehe der Streitteile ist unheilbar zerrüttet.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Zerrüttung der Ehe im wesentlichen auf das Verhalten des Klägers, der nur auf seine eigenen Wünsche und sein persönliches Wohl bedacht war, aber jegliche eheliche Gesinnung fehlen ließ, zurückzuführen sei.

Die der Beklagten vorgeworfenen Eheverfehlungen seien teils nicht erwiesen worden, teils handelte es sich um Reaktionen auf das Verhalten des Klägers. Die Aussperrung des Klägers aus der Ehewohnung Anfang Mai 1985 fällt nicht mehr ins Gewicht, weil die Ehe damals schon zerrüttet war und die Beklagte zunächst annehmen konnte, daß der Kläger im Hinblick auf die Gespräche in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. Mai 1985 nicht mehr in die Wohnung zurückkehren würde.

Der Kläger erhob gegen dieses Urteil insoweit Berufung, als nicht ein gleichteiliges Verschulden der Streitteile ausgesprochen worden war.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil, nachdem es die Beweisrüge als nicht gerechtfertigt erkannt hatte, mit folgender rechtlichen Begründung:

Dem mit der Verwaltung von 2 Häusern beruflich nicht ausgelasteten Kläger sei vorzuwerfen, daß er der gerichtsbekannterweise einen schweren Beruf ausübenden Beklagten in der Haushaltsführung nicht beistand. Dadurch habe er eine kraß ungerechtfertigte Bevorzugung seiner Person angestrebt, die mit dem Wesen einer Ehe als Lebensgemeinschaft von gleichberechtigten Partnern nicht vereinbar sei. Dies gelte auch für sein Verhalten gegenüber der Beklagten in finanziellen Angelegenheiten. Kritik der Beklagten an der diesbezüglichen uneinsichtigen Haltung des Klägers und sich daraus ergebende Auseinandersetzungen könnten ihr nicht als Eheverfehlung angelastet werden. Ihr dadurch zum Ausdruck gebrachter Unmut stelle vielmehr eine berechtigte Reaktion auf das unrechtmäßige Verhalten des Klägers dar. Der Kläger habe durch die Verletzung des Einvernehmlichkeitsgebotes schwere Eheverfehlungen gesetzt, die schließlich zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe führten. Eine Ehe sei dann unheilbar zerrüttet, wenn das Bewußtsein der Gemeinsamkeit, das Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen den Ehegatten infolge der Eheverfehlungen erloschen und nicht mehr zu erwarten sei, daß dieses Gemeinsamkeitsgefühl wieder entstehe (EFSlg 48.763, 43.628 u.a.). Dieser Prozeß, der zur Zerstörung des genannten Gemeinsamkeitsgefühls bei der Beklagten führte, sei mit ihrer letzten Schwangerschaft abgeschlossen gewesen. Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe komme aber bei Beurteilung der Verschuldensfrage nur eine geminderte Bedeutung zu. Bei der Aussperrung des Klägers aus der Ehewohnung müsse der Beklagten die subjektive Überzeugung zugute gehalten werden, daß ihr der Kläger in der vorangegangenen Scheidungsverhandlung das Verlassen der Ehewohnung für die Dauer des Scheidungsverfahrens versprochen habe. Ihr Beharren auf einem letztlich nicht haltbaren Rechtsstandpunkt übe daher keinen Einfluß auf die Abwägung des Verschuldens der Streitteile an der Zerrüttung der Ehe aus.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Ehe aus gleichteiligem Verschulden beider Streitteile geschieden werde, in eventu, das Urteil des Berufungsgerichtes oder auch dasjenige des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Die Beklagte begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Soweit der Revisionswerber unter dem "Berufungsgrund der mangelnden bzw. unrichtigen Tatsachenfeststellung" die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung bekämpft, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil unrichtige Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht keiner der in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe ist. Soweit darin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens insoweit gerügt wird, als das Berufungsgericht unzutreffenderweise die Beweisrüge als nicht gehörig ausgeführt behandelt habe, ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, daß das Berufungsgericht ohnedies der Berufung unterstellte, daß Feststellungen im Sinne der Aussage des Klägers begehrt werden, eine solche Vorgangsweise gerade noch als für zulässig erachtete und demgemäß sich mit den erkennbar bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen schlüssig beschäftigte. Es liegt also auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.

Auch die Rechtsrüge ist nicht zielführend. Zunächst beschränken sich die Ausführungen in der Rechtsrüge wieder darauf, die festgestellten Eheverfehlungen des Klägers als solche zu negieren oder es als Feststellungsmangel zu werten, weil das Erstgericht behauptete Eheverfehlungen der Beklagten nicht feststellte. Nach dem Inhalt des Ersturteiles ist es aber nicht so, daß behauptete Eheverfehlungen der Beklagten übergangen worden wären, sondern daß entweder das entsprechende Verhalten festgestellt und dann als rechtlich nicht mehr relevant erachtet wurde oder daß die entsprechende Tatsachenbehauptung des Klägers als nicht erwiesen angenommen wurde. In allen diesen Fällen handelt es sich aber nicht um im Rahmen der rechtlichen Beurteilung geltend zu machende Feststellungsmängel. Die negative erstgerichtliche Feststellung, ehewidrige Beziehungen der Beklagten zu einem anderen Mann konnten nicht festgestellt werden, wurde nicht einmal mehr im Berufungsverfahren bekämpft.

Richtig erkennt auch der Revisionswerber, daß es bei der Entscheidung, ob schwere Eheverfehlungen gegeben sind, im wesentlichen auf die Gestaltung der Ehe der Streitteile ankommt und daß dabei nicht Vorwürfe im einzelnen beurteilt werden dürfen, sondern das Gesamtverhalten der Eheleute zu beurteilen ist (EFSlg 46.152, 51.579). Gerade dies machte aber das Berufungsgericht, wie oben ausführlich dargestellt wurde. Der Oberste Gerichtshof billigt die vom Berufungsgericht im Einklang mit der zitierten Judikatur angestellten Erwägungen als auf das vorliegende Ehescheidungsverfahren zutreffend und sieht daher keinen Anlaß, den Verschuldensausspruch abzuändern.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte