OGH 6Ob507/79 (RS0057246)

OGH6Ob507/7914.3.1979

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob ein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, werden immer die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sein. Insbesondere wird dabei auch darauf Bedacht genommen werden müssen, ob sich aus dem Verhalten des Beklagten Ehegatten ergibt, dass er trotz der Eheverfehlungen des Klägers an der Ehe festhält.

Normen

EheG §49 E

6 Ob 507/79OGH14.03.1979

Veröff: EFSlg 33969 = EFSlg 33971

6 Ob 522/79OGH11.04.1979

Veröff: EFSlg 33969 = EFSlg 33971

10 Ob 6/03kOGH29.04.2003

Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, ob ein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, werden immer die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sein. (T1)

7 Ob 112/11pOGH29.06.2011
3 Ob 35/13pOGH13.03.2013

Auch; nur T1

6 Ob 177/16xOGH24.10.2016

Beisatz: Die Beurteilung des Scheidungsbegehrens als sittlich gerechtfertigt ist nicht schon deshalb unvertretbar, weil die vom Kläger gesetzten Eheverfehlungen bei weitem überwiegen. (T2)<br/>Beisatz: Wegen der Einzelfallbezogenheit kann die Frage, ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, vom Obersten Gerichtshof nur aufgegriffen werden, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T3)<br/>

4 Ob 47/19vOGH26.03.2019

nur T1

7 Ob 7/20kOGH24.04.2020

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0060OB00507_7900000_003

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