OGH 5Ob683/81

OGH5Ob683/8115.12.1981

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Wilhelm Grünauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei * Landesjagdschutzverein *, vertreten durch Dr. Gert Strele, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 96.300,04 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3. März 1981, GZ. 1 R 26/81‑43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Oktober 1980, GZ. 15 Cg 768/78‑36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1981:0050OB00683.81.1215.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

 

Begründung:

Im Herbst 1975 kamen während der Dauer des vom beklagten Verein aus Anlaß seines 100-jährigen Bestehens in der Messehalle in Innsbruck veranstalteten Ausstellung „Kultur und Kunst in der Jagd in Tirol“ zur Dekoration zur Verfügung gestellte Teppiche der Klägerin durch einen Diebstahl abhanden. Die Täter konnten nicht ausgeforscht, die Teppiche nicht wieder beschafft werden.

Die Klägerin begehrt nach einer Klagsänderung vom beklagten Verein den Ersatz des Wertes ihrer Teppiche von zusammen S 96.300,04, weil die leihweise zur Verfügung gestellten Teppiche nicht sorgfältig verwahrt wurden. Der mit der Organisation der Ausstellung beauftragte und bevollmächtigte Diplomvolkswirt K* P* habe die Klägerin ersucht, unentgeltlich einige Orientteppiche als Leihgabe für die Ausstellung zur Verfügung zu stellen. Er habe die Haftung für den allfälligen Verlust der Teppiche übernommen. Die Teppiche seien von seiner Angestellten E* H* übernommen worden. Er habe für den beklagten Verein die Verpflichtung zum Ersatz des durch den Verlust der Teppiche eingetretenen Schadens anerkannt.

Der beklagte Verein beantragte, die Klage abzuweisen. Das Vereinsmitglied Diplomvolkswirt K* P* habe es freiwillig übernommen, einige Vorbereitungen für die Ausstellung zu besorgen. Er sei nicht Mitglied des Vorstandes und von diesem nicht ermächtigt gewesen, den beklagten Verein verpflichtende Erklärungen abzugeben. Dafür seien nach den Satzungen besondere Erfordernisse festgelegt. Diplomvolkswirt K* P* habe die Klägerin nicht ersucht, für die Ausstellung Teppiche zur Verfügung zu stellen. Der Klägerin sei lediglich angeboten worden, für ihre Werbezwecke Teppiche in den von dem beklagten Verein gemieteten Ausstellungsräumen aufzulegen. Der Verein habe unentgeltlich die Flächen für die Werbung der Klägerin zur Verfügung gestellt. Die Klägerin habe die Teppiche nicht dem beklagten Verein übergeben sondern selbst in der Halle aufgelegt und mit Werbetafeln versehen. Anläßlich eines Einbruchsdiebstahls seien Teppiche abhanden gekommen. Der beklagte Verein habe keinen Leihvertrag geschlossen gehabt, nicht geprüft, welche Teppiche fehlten und die Teppiche nicht in Verwahrung genommen. Es könne ihm daher eine Vernachlässigung pflichtgemäßer Obliegenheiten nicht angelastet werden.

Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang mit Zwischenurteil ausgesprochen, daß der Anspruch der Klägerin gegen die beklagte Partei aus der Überlassung von Teppichen für die Jubiläumsausstellung der beklagten Partei in der Messehalle Innsbruck im Herbst 1975 dem Grunde nach zu Recht bestehe und die beklagte Partei der Klägerin für das Abhandenkommen der Teppiche hafte.

Es ging dabei im wesentlichen von dem folgend dargestellten Sachverhalt aus:

Der beklagte Verein war bemüht, zur schöneren Ausgestaltung der für die Darbietung der Ausstellungsstücke in der Messehalle eingerichteten Kojen Gemälde, Waffen, Trophäen und ähnliche Gegenstände von privaten Leihgebern zu beschaffen. Nach den Vereinsstatuten ist für größere finanzielle Verpflichtungen die Unterschrift des Obmannes oder seines Stellvertreters und des Zahlmeisters erforderlich; am 10. September 1975 beschloß der Vereinsvorstand, daß Aufträge für den Innenausbau des * Jägerheimes über S 2.000,— mit von zwei Vorstandsmitgliedern unterfertigtem Bestellschein erteilt werden müssen. Dem Vereinsmitglied Diplomvolkswirt K* P* war ehrenamtlich das Pressereferat für die Jubiläumsausstellung von Ende Oktober bis Anfang November übertragen. Er übte im Verein keine Funktion aus und war vom Vorstand nicht ermächtigt, den Verein bei Beschaffung von Teppichen zur Dekoration der Ausstellungskojen zu finanziellen Leistungen zu verpflichten. Er sollte sich um die Beschaffung von Bildern mit Jagdmotiven moderner Künstler und um andere Dekorationsstücke bemühen und diese Gegenstände in den einzelnen Kojen wirksam anbringen. Wie andere Vereinsmitglieder half er bei der Organisation der Ausstellung mit.

Diplomvolkswirt K* P* begab sich vor der Ausstellung in das Geschäft der Klägerin in Innsbruck. Er erklärte deren Filialleiter N* U*, der ihn persönlich kannte, weil Diplomvolkswirt K* P* in der Nähe ein bekanntes Geschäft für Berufsbekleidung betrieb, er komme vom beklagten Verein und sei mit der Organisation der Jubiläumsausstellung befaßt. Er fragte den Filalleiter, ob die Klägerin zur Verschönerung der Ausstellung einige Teppiche zur Verfügung stellen könne. Nach Klarstellung, daß damit für keinen Teil Kosten verbunden seien und der Zusage, es bestehe keine Gefahr der Verschmutzung, weil die Kojen von Ausstellungsbesuchern nicht betreten würden, auch bestehe eine gute Versicherung, versprach der Filialleiter der Diplomvolkswirt K* P*, die Klägerin werde in der Messehalle Teppiche auflegen. Auch die Angestellte des Diplomvolkswirtes K* P* E* H* war in seinem Auftrag im Geschäft der Klägerin, um diese zu ersuchen, Teppiche zur Verschönerung der Ausstellung zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin brachte sodann als Handelsware vorhandene Teppiche in die Messehalle. E* H* bestätigte auf einem Gegenschein die Übernahme mit ihrer Unterschrift. Der Angestellte der Klägerin E* P* legte die Teppiche nach den Anweisungen und unter Mithilfe des Vereinsmitgliedes Ing. R* F* in den Kojen auf. Die Teppiche wurden mit Karten versehen, deren für das Puplikum lesbare Aufschrift auf die Herkunft der Teppiche von der Klägerin hinwies. Die Größe der Karten ließ sich nicht mehr feststellen. Obmann, Obmannstellvertreter, Zahlmeister und andere Vereinsmitglieder nahmen zur Kenntnis, daß die Klägerin Teppiche in die Ausstellungshalle brachte, die über Veranlassung des Diplomvolkswirtes K* P* von der Klägerin zur Verschönerung der Kojen zur Verfügung gestellt wurden. Niemand vom beklagten Verein hat dagegen einen Einwand erhoben.

Bei dem Gespräch des Diplomvolkswirtes K* P* mit dem Filialleiter der Klägerin N* U* war der Klägerin nicht angeboten worden, die Teppiche zu Werbezwecken in die Ausstellungshalle zu bringen. Die Werbewirkung ist eher gering einzuschätzen. Die Klägerin hatte für das Auflegen der Teppiche kein Entgelt zu entrichten. Der Zweck der Auflegung der Teppiche bestand zunächst und weitaus überwiegend nicht in der geringfügigen Werbungswirkung für die Klägerin sondern in der schöneren Ausgestaltung der Ausstellungskojen. Wenige Tage nach der Eröffnung der Ausstellung wurden zahlreiche Gegenstände aus der Messehalle gestohlen. Unter dem Diebsgut befanden sich auch mehrere Teppiche der Klägerin. Da sie nicht wiederbeschafft werden konnten, stellte die Klägerin die nicht zurückgestellten Teppiche dem beklagten Verein zu Handen des Diplomvolkswirtes K* P* in Rechnung und schaltete den Kreditschutzverein von 1870 ein, als Zahlung nicht erfolgte. Auf ein Schreiben des Kreditschutzverbandes von 1870 bezahlte Diplomvolkswirt K* P* dessen Kosten und einen Zinsenbetrag und kündigte am 5. Juni 1976 an, er werde der Hauptversammlung des beklagten Vereines die Bezahlung empfehlen, falls ein Nachlaß gewährt werde. Dieses Schreiben hatte er ohne Bericht an den Vorstand des beklagten Vereines verfaßt.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, zwischen den Parteien des Rechtsstreites sei in Ansehung der Teppiche ein Leihvertrag geschlossen worden. Diplomvolkswirt K* P* habe durch sein Auftreten nicht nur den Anschein erweckt, zum Abschluß des Vertrages für den beklagten Verein berechtigt zu sein, worauf die Angestellten der Klägerin vertrauen konnten, sondern sei auch befugt gewesen, für den beklagten Verein den Leihvertrag abschließen. Er sei von diesem ermächtigt worden, Dekorationsmaterial zu beschaffen, wenn der Verein nicht mit mehr als S 2.000,– belastet werde. Selbst wenn er ohne Vollmacht tätig geworden oder diese überschritten hätte, habe dies der Verein zu vertreten, für den er aufgetreten sei. Dieser habe den Vertrag überdies nachträglich genehmigt, weil kein Widerspruch gegen das Auflegen der Teppiche in den Ausstellungskojen erhoben wurde. Der Verein habe sich den Vorteil des Geschäftes zugewendet, weil der vorgesehene Zweck der besseren Ausgestaltung der Ausstellung erreicht wurde. Daß sich daneben ein geringfügiger Werbeeffekt für die Klägerin ergab, spiele keine Rolle. Aus dem Leihvertrag folge, daß der beklagte Verein nach Ablauf der vereinbarten Zeit die Teppiche zurückzustellen hatte und infolge der Unmöglichkeit der Rückgabe infolge des Diebstahls für den Wert der abhanden gekommenen Teppiche hafte. Sie habe nicht hinreichend dafür gesorgt, die Teppiche in geeigneter Weise vor einem Diebstahl zu schützen. Der Anspruch der Klägerin bestehe dem Grunde nach daher zu Recht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und bestätigte das Zwischenurteil. Es erachtete die Beweisrüge für unbegründet und billigte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der beklagte Verein habe seinem Mitglied Diplomvolkswirt K* P* nicht nur das Pressereferat übertragen, sondern es ihm auch überlassen, sich um die Beschaffung von Bildern mit Jagdmotiven moderner Künstler und anderer Dekorationsstücke zu kümmern, und ihm die Aufgabe übertragen, vorhandenes Dekorationsmaterial in den einzelnen Kojen entsprechend wirksam unterzubringen. Er sei nur nicht berechtigt gewesen, den Verein finanziell zu belasten oder zu verpflichten. Er habe bei seinem Auftreten gegenüber der Klägerin den äußeren Anschein erweckt, berechtigt zu sein, für den beklagten Verein mit der Klägerin in eine Rechtsbeziehung zu treten, um Teppiche für die Jubiläumsausstellung zur Verfügung gestellt zu erhalten. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, daß Diplomvolkswirt K* P* für den beklagen Verein rechtswirksam handelnd auftreten konnte, weil der äußere Tatbestand vom beklagten Verein selbst geschaffen wurde, indem er ihm und anderen Vereinsmitgliedern die Beschaffung von Dekorationsstücken für die Ausstellung überlassen hatte, soferne nur daraus dem Verein keine finanziellen Verpflichtungen erwachsen. Die Angestellten der Klägerin hätten Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Diplomvolkswirtes K* P* nicht hegen müssen. Es habe sie keine Verpflichtung getroffen, seine Vertretungsmacht zu überprüfen. Es liege ein Leihvertrag vor, der durch die übereinstimmende Willensäußerung des Verleihers und Übergabe der entlehnten Sachen an den Entlehner zustande gekommen sei. Der Entlehner habe die Sache sorgfältig zu verwahren. Er hafte nicht für den unverschuldeten Zufall, habe aber seine Schuldlosigkeit im Falle des Verlustes zu beweisen. Der beklagte Verein habe weder behauptet noch bewiesen, daß er für eine sorgfältige Verwahrung der entlehnten Teppiche vorgesorgt habe. Selbst bei einem Fehlen jeder Vollmacht und eines mit Zutun des beklagten Vereines geschaffenen äußeren Tatbestandes, der das Vertrauen der Klägerin in die Vertretungsmacht des Diplomvolkswirtes K* P* rechtfertigen könnte, hafte die beklagte Partei für den Verlust der abhanden gekommenen Teppiche, weil die vertretungsbefugten Organe zur Kenntnis genommen hatten, daß die Klägerin Teppiche über Veranlassung ihres Vereinsmitgliedes zur Verfügung stellte und dieses Geschäft dadurch genehmigten, daß dem Verein der daraus entstandene Vorteil, nämlich die Verschönerung der Ausstellungskojen, zugewendet wurde. Der beklagte Verein habe durch seine organschaftlichen Vertreter demnach den Leihvertrag genehmigt, den sein Mitglied in seiner Vertretung mit der Klägerin geschlossen habe. Auch unter dieser Sicht sei der beklagte Verein aus der Tatsache der Unmöglichkeit der Zurückstellung der entlehnten Teppiche haftbar.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der Z. 2, 3 und 4 des § 503 ZPO. Sie beantragt, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß festgestellt werde, daß der Anspruch der klagenden Partei nicht zu Recht bestehe und die beklagte Partei für das Abhandenkommen, der Teppiche nicht hafte (richtig wohl, daß das Klagebegehren abgewiesen werde). Hilfsweise beantragt die beklagte Partei, die Urteile aufzuheben und die Rechtssache zur neurlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster oder zweiter Instanz zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Ergebnis im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.

Als aktenwidrig bezeichnet die beklagte Partei Feststellungen, die das Berufungsgericht als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung vom Erstgericht übernommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Sie übersieht dabei, daß dieser Revisionsgrund nur vorliegt, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben ist und daher eine Diskrepanz zwischen dem Inhalt der Prozeßakten und den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichtes besteht (Fasching IV, 317), nicht aber schon dann, wenn tatsächliche Feststellungen aus Schlußfolgerungen gewonnen wurden oder ein Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem, vorhandenen Beweismittel besteht. Es kann daher die als Ausfluß der rechtlichen Beurteilung vertretene Meinung, die zur Vertretung des Vereins berufenen Funktionäre hätten die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem als Vertreter des Vereins aufgetretenen Vereinsmitglied Diplomvolkswirt K* P* gekannt und genehmigt, obgleich sie wußten, daß die Teppiche von der Klägerin zur Verfügung gestellt wurden, nicht aktenwidrig seien. Ob der Beschluß des Vereinsvorstandes vom 10. September 1975, der gegenüber den Vereinsstatuten erleichterte Bedingungen für Aufträge zur Fertigstellung des * Jägerheimes vorsah, weil der Bestellschein bei Aufträgen über S 2.000,– nur der Fertigung von zwei Vorstandsmitgliedern bedurfte, für die Beurteilung der in diesem Rechtsstreit wesentlichen Belange bedeutsam ist, kann gleichfalls nur eine rechtliche Schlußfolgerung, aber keine Aktenwidrigkeit darstellen. Der Versuch, die Feststellung als aktenwidrig zu bekämpfen, Diplomvolkswirt Dr. K* P* habe die Klägerin ersucht, unentgeltlich dem beklagten Verein Teppiche zur Verfügung zu stellen, und eine der beklagten Partei günstiger erscheinende Feststellung zu erreichen, scheitert daran, daß es sich hier in Wahrheit um einen Angriff gegen die Beweiswürdigung handelt, die einer Prüfung durch den Obersten Gerichtshof, abgesehen von dem hier nicht zutreffenden Fall eines Verstoßes gegen die Denkgesetze, nicht zugänglich ist.

Die Revision, vermag auch keinen Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO aufzuzeigen, wenn Feststellungen vermißt werden, denen sie rechtliche Relevanz beimißt. Beruht nämlich die Unvollständigkeit des Verfahrens vor den Vorinstanzen auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, liegt der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO vor (Fasching IV 326).

Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen ist eine umfassende rechtliche Beurteilung geboten, weil dieser Revisionsgrund dem Gesetz gemäß ausgeführt ist. Dabei ist entscheidend, daß die Organe des beklagten Vereines nicht nur duldeten, daß der mit dem Pressereferat betraute Diplomvolkswirt K* P* an der Organisation der Jubiläumsausstellung mitwirke, sondern es ihm überlassen worden war, Gemälde und andere Dekorationsstücke zur Ausschmückung der Ausstellungskojen zu beschaffen, ohne ihn zugleich zu ermächtigen, finanzielle Verpflichtungen des Vereines zu begründen. Es braucht daher gar nicht auf die Voraussetzungen und Wirkungen der Anscheinsvollmacht und darauf eingegangen werden, daß das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtfertigende Verhalten des Geschäftsherrn von diesem absichtlich oder fahrlässig gesetzt oder geduldet sein muß (Koziol-Welser Grundriß5 I 144; SZ 45/71; JBl 1972, 146 u.a.), wie auch der Genehmigung des Geschäftes durch den beklagten Verein deshalb keine Bedeutung zukommt, weil Diplomvolkswirt K* P* im Rahmen der ihm vom beklagten Verein rechtsgeschäftlich eingeräumten Vertretungsmacht handelte, wenn er für die leihweise Überlassung von Teppichen als Dekorationsstücken zur Ausgestaltung der Ausstellungskojen sorgte und namens der beklagten Partei die Vereinbarung mit der Klägerin traf und durch seine Angestellte die entlehnten Sachen in Empfang nahm. Es steht fest, daß der beklagte Verein bemüht war, zur schöneren Ausgestaltung seiner Jubiläumsausstellung Ausstattungsstücke von privaten Leihgebern zu beschaffen und dies unter anderem ihrem Mitglied Diplomvolkswirt K* P* überließ. Gerade weil er den Verein zu finanziellen Lasten nicht verpflichten sollte, kam ein Ankauf ebensowenig in Frage wie eine Anmietung. Die beklagte Partei konnte daher nichts anderes annehmen, als daß Diplomvolkswirt K* P* als ihr Machthaber in ihrem Namen in Ansehung solcher zur besseren Ausstattung der Ausstellungskojen beschaffter Dekorationsstücke Leihverträge schließen werde, weil darunter die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an unverbrauchbaren Sachen für eine bestimmte ausdrücklich vereinbarte oder sich aus Natur und Zweck des Vertrages ergebende Zeit verstanden wird (Koziol-Welser, Grundriß5 I, 290). Daß der Entlehner aus diesem Realvertrag nicht nur das Recht erwirbt, den näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen, sondern auch verpflichtet ist, die Sache nach Verlauf der Zeit zurückzustellen (§ 972 ABGB) und wieder Verwahrer nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlaßt hat, im Falle des Verlustes der geliehenen Sache zu ersetzen hat (§ 979 ABGB), ist eine nicht vermeidbare Folge einer Beschaffung von Leihgaben zu Ausstellungszwecken, konnte doch der beklagte Verein wie seine Organe nicht damit rechnen, daß der Verleiher auf diese Ansprüche verzichtet. Wurde das Vereinsmitglied ermächtigt, Bilder und andere Dekorationsstücke zu beschaffen und in den Ausstellungskojen anbringen zu lassen, hatte er Vollmacht, im Namen des Vereines in Ansehung dieser Dekorationsstücke einen Leihvertrag mit dem sich aus dem Gesetz ergebenden Inhalt und den damit in der Regel verbundenen Rechtsfolgen wirksam abzuschließen, mag dies auch von den Organen des Vereines in seinen möglichen rechtlichen Auswirkungen nicht ausdrücklich bedacht worden sein. Es bedurfte daher gar nicht der nachträglichen, auch durch Zuwendung des Vorteiles möglichen Genehmigung des Geschäftsherrn, der nur insoweit Bedeutung zukommt, als die Organe des Vereines nach den Feststellungen wahrgenommen hatten, daß die an der Organisation der Ausstellung beteiligten Vereinsmitglieder Dekorationsstücke aus fremden Eigentum zur Ausgestaltung der Ausstellungskojen beschafft hatten. Sie können sich daher nicht wirksam darauf berufen, Diplomvolkswirt K* P* habe seine Ermächtigung etwa in Zahl und Wert der im Interesse des Vereines beschafften Dekorationsstücke überschritten, auch wenn Einzelheiten über den Wert der einzelnen Teppiche nicht bekannt waren. Daß Orientteppiche in der tatsächlich zur Verfügung gestellten Zahl, deren Herkunft aus der Beschilderung auch für die Organe der beklagten Partei ersichtlich war, immerhin einigen Wert repräsentieren, mußte diesen klar sein. Es handelte sich auch nur um Handelsware und nicht Gegenstände von besonderer Kostbarkeit. Der Ansicht der beklagten Partei, es handle sich deshalb nicht um eine Leihe – auch bei Bittleihen würde sich keine andere Rechtsfolge ergeben –, weil nicht die Teppiche der beklagten Partei zum Gebrauch überlassen, sondern gemietete Ausstellungsflächen der Klägerin zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt wurden und den Verein daher überhaupt nicht die Haftung des Entlehnens für den im Eigentum der Klägerin durch Zufall eingetretenen Schaden treffe, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil der Zweck der Vereinbarung vorwiegend im Interesse des Vereins an der dekorativen Ausgestaltung seiner Ausstellung und nicht in dem dabei möglicherweise für die Klägerin erhofften Werbeeffekt lag. Es ist daher den Vorinstanzen beizupflichten, daß die Überlassung der Teppiche zur Dekoration der Ausstellungskojen im Rahmen einer zwischen der Klägerin und dem beklagten Verein zustande gekommenen Leihe erfolgte. Demnach spielt es keine Rolle, ob die Mitglieder des Vereinsvorstandes die Einzelheiten der Vereinbarung des Diplomvolkswirtes K* P* mit der Klägerin kannten, als sie zur Kenntnis nahmen, daß Teppiche der Klägerin in die Ausstellungshalle gebracht worden waren und die dadurch verbesserte Ausstattung der Ausstellungsdekoration dem veranstaltenden Verein zuwendeten, und zu welchem Zeitpunkt vor der Ausstellungseröffnung die Vorstandsmitglieder von der Beschaffung der Dekorationsstücke unter anderem der Klägerin für die Ausstattung Kenntnis erlangten und ob ihnen eine Liste mit Wertangaben der überlassenen Teppiche zukam. Diesem Umstand könnte nur im Zusammenhang mit der Frage Bedeutung zukommen, ob die Klägerin erwarten durfte, daß der Verein ihr Eigentum gegen Diebstahl versichern werde. In jedem Fall waren die Teppiche in die Gewahrsame des Vereins als Veranstalter der Ausstellung gelangt, dem daher die Obsorge für eine sorgfältige Verwahrung der Leihgaben oblag. Er brauchte allerdings nicht Vorsichtsmaßnahmen gegen außergewöhnliche Zufälle treffen und haftet nur für verschuldete Beschädigung wie auch für verschuldeten Verlust, überdies aber für den sogenannten gemischten Zufall (§§ 979 und 965 ABGB). Er haftet für den Schaden auch dann, wenn ungewöhnlicherweise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden geführt hat, der aber ohne seine widerrechtliche Ausgangshandlung nicht eingetreten wäre (Stanzl in Klang2 IV/1, 687; Koziol-Welser, Grundriß5I 291). Den Vorinstanzen ist zwar beizupflichten, daß der Entlehner, um haftungsfrei zu werden, zu beweisen hat, daß er an dem Verlust der geliehenen Sache schuldlos ist (Stanzl, aaO., 687; Koziol‑Welser, aaO., 291; GlU 9700; 5 Ob 593/80) und daß ein dahin gerichtetes ausdrückliches Vorbringen des beklagten Vereins, der das Zustandekommen eines Leihvertrages bestritten und schon deshalb jede Haftung abgelehnt hat, fehlt. Immerhin ist aber in der Behauptung, ihm könne die Verletzung einer Obliegenheit nicht angelastet werden, der Schaden der Klägerin sei durch einen unaufgeklärt gebliebenen Einbruchsdiebstahl entstanden, ein Ansatz für einen Entlastungsbeweis zu erblicken, der das Gericht nach § 182 Abs. 1 ZPO veranlassen mußte, darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht und die ungenügenden Angaben über die zur Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt und die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet werden, ohne der rechtsfreundlich vertretenen beklagten Partei ein Vorbringen aufzuzwingen. Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen darüber getroffen, welche Vorkehrungen der Verein als Veranstalter der Ausstellung oder die Leitung der Messehalle zum Schutz der Ausstellungsobjekte und der zur Dekoration verwendeten Leihgaben gegen Diebstähle getroffen haben und wie es zur Entwendung der Teppiche der Klägerin gekommen ist. Anhaltspunkte dafür, daß der Verein die geliehenen Teppiche anders gebraucht hat, als es bedungen war, den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet oder die Zurückstellung verzögert hat, liegen nicht vor. Eine Haftung für den Schaden kommt daher nur bei verschuldetem Verlust der Teppiche in Frage. Ob die Teppiche in zumutbarer Weise gegen Einbruchsdiebstahl gesichert waren, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hat der beklagte Verein die üblichen Vorkehrungen zur Sicherung der Ausstellungsstücke und Dekorationen getroffen, wobei ein strenger Maßstab geboten ist, kann ihm eine Pflicht zum Ersatz des durch einen außergewöhnlichen Vorfall im Vermögen der Klägerin eingetretenen Schadens nicht angelastet werden. Den Beweis ihrer Schuldlosigkeit wird die beklagte Partei zu erbringen haben (§ 1298 ABGB).

In diesem Zusammenhang wird auch noch erörtert werden müssen, ob der Verein im Rahmen der üblichen Versicherung zu einer Versicherung des Eigentums der Klägerin veranlaßt war.

Das Erstgericht wird demnach die Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen und Beweisanboten aufzufordern und nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich über den aus § 979 ABGB abgeleiteten Anspruch auf Ersatz des durch den Verlust ihres Eigentums der Klägerin entstandenen Schadens befinden müssen.

Da der festgestellte Sachverhalt wohl ausreicht, das wirksame Zustandekommen eines Leihvertrages zwischen den Prozeßparteien zu bejahen, nicht aber ausreichende Grundlage bietet, über den Ersatzanspruch des Verleihers abschließend zu entscheiden, ist die Rechtssache nach Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen an das Prozeßgericht erster Instanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf dem § 52 Abs. 1 und dem § 50 ZPO.

 

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