Rechte und Pflichten des Entlehners.
1) in Rücksicht des Gebrauches;
§ 972
Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.