OGH 7Ob5/76; 7Ob17/89; 7Ob19/92; 7Ob1008/96; 7Ob232/02x; 7Ob40/14d; 7Ob180/14t; 7Ob210/14d; 7Ob70/15t; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 1Ob37/17y; 7Ob110/17b; 7Ob209/17m; 7Ob31/20i; 7Ob123/20v; 7Ob152/20h; 7Ob153/20f; 7Ob149/20t; 7Ob181/20y; 7Ob203/21k; 7Ob143/23i; 7Ob213/23h; 7Ob168/23s (RS0080833)

OGH7Ob5/76; 7Ob17/89; 7Ob19/92; 7Ob1008/96; 7Ob232/02x; 7Ob40/14d; 7Ob180/14t; 7Ob210/14d; 7Ob70/15t; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 1Ob37/17y; 7Ob110/17b; 7Ob209/17m; 7Ob31/20i; 7Ob123/20v; 7Ob152/20h; 7Ob153/20f; 7Ob149/20t; 7Ob181/20y; 7Ob203/21k; 7Ob143/23i; 7Ob213/23h; 7Ob168/23s17.4.2024

Rechtssatz

Die Aufklärungspflicht hat auch den wesentlichen Zweck, den Versicherer vor betrügerischen Machenschaften zu schützen; sie soll ihn aber darüber hinaus allgemein in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen.

Normen

AFIB 1993 Art5.3.1
AHVB Art7 I 4
VersVG §6 B2
VersVG §34

7 Ob 5/76OGH18.03.1976

Veröff: VersRdSch 1978,31

7 Ob 17/89OGH20.04.1989

Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält, soferne sie nur für Grund oder Umfang seiner Leistung bedeutsam sein können (Prölß-Martin, VersVG 24.Auflage 220). (T1) <br/>Veröff: RdW 1989,331 = VersR 1990,550 = VersRdSch 1990,84

7 Ob 19/92OGH01.10.1992

Auch; nur: Sie soll ihn aber darüber hinaus allgemein in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Der Versicherer muss zumindest dartun, welche sachdienlichen Aufklärungen durch die Obliegenheitsverletzung verhindert worden sein könnten. (T3) <br/>Veröff: VersRdSch 1993,197 = ZVR 1994/115 S 277

7 Ob 1008/96OGH13.03.1996

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Daß er sich diese Auskünfte auch auf andere Weise verschaffen könnte, ist ohne Belang. (T4)

7 Ob 232/02xOGH30.10.2002

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 5.3.1 AFIB 1993. (T5)

7 Ob 40/14dOGH22.04.2014

Auch; Beisatz: Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen.(T6)<br/>Beisatz: Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist. (T7)

7 Ob 180/14tOGH05.11.2014

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Beisatz: Hier: Zum Umfang der Aufklärungs- und Belegobliegenheit sowie zur Erkundigungspflicht. (T8)<br/>

7 Ob 210/14dOGH12.03.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/17

7 Ob 70/15tOGH10.06.2015

Auch; Beisatz: Als einzige Einschränkung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, Auskünfte spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben, ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist. (T9)

7 Ob 234/15kOGH27.01.2016

Beis wie T6; Beis wie T7

7 Ob 140/16pOGH31.08.2016

Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären. (T10)

1 Ob 37/17yOGH16.03.2017

Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7

7 Ob 110/17bOGH27.09.2017

Auch

7 Ob 209/17mOGH24.01.2018
7 Ob 31/20iOGH24.04.2020

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art 3.3 ARB 2000 ist der Versicherungsnehmer gehalten, seine Ansprüche, falls er welche geltend machen will, aktiv und ohne Aufschub zu verfolgen und nicht unbegründet zuzuwarten und die Ablehnung des Anspruchs bewusst hinauszuschieben. (T11)

7 Ob 123/20vOGH21.10.2020

nur T2

7 Ob 152/20hOGH21.10.2020

Vgl

7 Ob 153/20fOGH23.09.2020
7 Ob 149/20tOGH23.09.2020
7 Ob 181/20yOGH29.11.2020

Vgl

7 Ob 203/21kOGH26.01.2022
7 Ob 143/23iOGH27.09.2023

vgl

7 Ob 213/23hOGH24.01.2024

vgl

7 Ob 168/23sOGH17.04.2024

Beisatz: Hier: Art 8.1.4 AHVB 2007; Für ein Schadensgeschehen, für das infolge eines Risikoausschlusses kein Versicherungsschutz besteht, besteht keine Anzeigepflicht. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19760318_OGH0002_0070OB00005_7600000_006