OGH 7Ob1008/96

OGH7Ob1008/9613.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Günter E*****, vertreten durch Dr.Günter Schmid und Dr.Albin Walchshofer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei I***** AG, ***** vertreten durch Dr.Alfred Jaeger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung einer Deckungspflicht (Streitwert S 440.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4.Dezember 1995, GZ 3 R 220/95-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, daß die Aufklärungspflicht nicht Selbstzweck ist und eine Verletzung nur angenommen werden kann, wenn im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, was zur Aufklärung beigetragen hätte (VR 1988/97 uva). Die Aufklärungspflicht soll aber den Versicherer ganz allgemein in die Lage versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen (VR 1978, 31; VR 1993, 197 ua). Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält, sofern sie für Grund und Umfang seiner Leistung bedeutsam sein können; daß er sich diese Auskünfte auch auf andere Weise verschaffen könnte, ist ohne Belang (VR 1990, 85). Daß die von der Beklagten verlangten statischen Berechnungen, die der Kläger seinerzeit ja vorgenommen hatte, für die Prüfung der - im Hinblick auf angebliche Fehler - behaupteten Schadenersatzpflicht erforderlich waren, kann nicht zweifelhaft sein. Der Kläger hat der Beklagten überdies angegeben, daß diese Berechnungen nachweisen würden, daß ihm im Bereich des Trägers T2 kein Fehler unterlaufen sei. Vom Feststellungsbegehren ist aber auch die Schadenersatzpflicht wegen unterlaufener Fehler bei der Berechnung der Statik für diesen Träger erfaßt. Auch dieses zwiespältige Verhalten läßt sich mit der Pflicht zur Aufklärung nicht vereinbaren. Aus den fehlenden Angaben über Vorversicherungen könnte sich eine umfänglich geringere Haftung der Beklagten ergeben. Alle dem Kläger vom Berufungsgericht im Rahmen der Aufklärungspflicht vorgeworfenen Versäumnisse betrafen Umstände, die geeignet waren, die Entscheidung der Beklagten zu beeinflussen. Der Vorwurf in der Zulassungsbeschwerde, daß die Beklagte diesen sie treffenden Nachweis nicht erbracht habe, trifft daher nicht zu.

Stichworte