Rechtssatz
Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift nur Platz, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt hat. Wenn jedoch ein auch nur objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar ist, kann die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB nur dann angewendet werden, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist (vgl Bydlinski in Klang IV 2. Auflage S 172 ff; Koziol, Haftpflichtrecht I S 270)
7 Ob 675/79 | OGH | 28.06.1979 |
Vgl auch; nur: Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift nur Platz, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt hat. (T1) |
5 Ob 799/81 | OGH | 26.01.1982 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Die rechtsvernichtende Tatsache der Erfüllung seiner Leistungspflicht hat freilich der Schuldner zu beweisen. (T2) |
1 Ob 811/81 | OGH | 17.02.1982 |
Veröff: RZ 1982/62 S 244 |
1 Ob 75/02i | OGH | 30.04.2002 |
Vgl; Beisatz: Der Geschädigte hat den Beweis eines Verhaltens, das als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden könnte, zu führen hat. (T3) |
2 Ob 99/16x | OGH | 27.04.2017 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/53 |
6 Ob 221/18w | OGH | 27.06.2019 |
Auch; Beisatz: Nicht jede objektiv bestehende Gefahrenquelle indiziert bereits die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (hier: Glassplitter am Boden). (T4) |
9 Ob 60/20v | OGH | 25.11.2020 |
Beisatz: Hier: Beschädigung an Stufenrand – Parkanlage. (T5) |
9 Ob 29/21m | OGH | 24.06.2021 |
Beisatz: Hier: Jagdhochstand; kein kausales objektiv vertragswidriges Verhalten. (T6)<br/> |
6 Ob 8/23d | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Instruktions- und Aufsichtspflichten eines Trainers. (T7) |
4 Ob 7/23t | OGH | 31.05.2023 |
vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Haftungsansatz stets die vom Geschädigten zu beweisende Pflichtverletzung. Dieser hat die Sorgfaltsverletzung und die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden zu beweisen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Der Zustand rund um den Eingang des Schikellers (Schneeanhäufungen, Bereich rund um den Eingang zum Schikeller war teilweise mit Eis bedeckt, in welches Splitt eingefroren war) stellte einen objektiv rechtswidrigen Zustand dar, welcher ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten indizierte. (T9) |
1 Ob 80/24g | OGH | 25.06.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Zu Verkehrssicherungspflichten eines Laufgeschäfts mit Rollteppich auf einem Vergnügungsmarkt. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19751217_OGH0002_0080OB00251_7500000_001
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