European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00013.850.1024.000
Spruch:
Keinem der Rechtsmittel wird Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Entscheidungsgründe:
Der am 7. 3. 1969 verstorbene Josef A***** betrieb in ***** ein Bauunternehmen, das von seiner Witwe, der Erstbeklagten, als Witwenbetrieb fortgeführt wurde. Ab 1. 9. 1974 wurde dieses Unternehmen als Kommanditgesellschaft geführt, wobei die Drittbeklagte als persönlich haftende Gesellschafterin eintrat, während die Erstbeklagte Kommanditistin ist. Wendelin R*****, Kaufmann in *****, und Anton A*****, Maurermeister in *****, sind weitere Kommanditisten. Im Jahre 1973 errichtete die Bauunternehmung Josef A***** für ***** in K***** eine Montagehalle. Mit der Herstellung der Shed‑Dachkonstruktion für diese Halle wurde von der Bauunternehmung die F***** AG, Schreinerei in S*****, beauftragt, die den Auftrag an die B***** AG, Bauisolierungen in B*****, als Subunternehmerin weitergab. Am 21. 5. 1973 ereignete sich im Bereich der Montagehalle ein Unfall, bei dem der bei der B***** AG beschäftigte Kläger schwer verletzt wurde.
Mit der am 13. 1. 1976 beim Erstgericht eingebrachten Klage macht der Kläger gegen die Beklagten ‑ die Erstbeklagte als Inhaberin des Bauunternehmens zur Zeit des Unfalles, die Zweitbeklagte gemäß § 28 HGB, die Drittbeklagte als persönlich haftende Gesellschafterin der Zweitbeklagten und den Viertbeklagten als verantwortlicher Bauleiter ‑ Schadenersatzansprüche hinsichtlich Schmerzengeld, Verdienstentgang, Spitalskosten, Heilungskosten, Verunstaltungsentschädigung sowie Kosten für zusätzlichen Aufwand geltend. Außerdem stellte er ein Renten‑ und ein Feststellungsbegehren. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 10. 5. 1984 wurde das Verfahren auf den Grund des Anspruches eingeschränkt, nachdem der Höhe nach jedes Teilbegehren mit je einem Schilling außer Streit gestellt worden war.
Zur Begründung seiner Ansprüche brachte der Kläger im wesentlichen vor, die Montagehalle sei aus Fertigteilen errichtet worden. Es seien sogenannte Rinnenträger auf Betonstützen aufgelegt worden. Auf diesen Rinnenträgern seien dann in Abständen von ungefähr 1 m Shed‑Schalen aufgesetzt worden und dazwischen vorgefertigte Giebelelemente. Diese Arbeiten seien in der Wochen zwischen 13. und 20. 5. 1973 erfolgt. Die Giebelelemente seien entgegen den anzuwendenden Sicherheitsregeln nicht näher befestigt und mit dem Untergrund verbunden, sondern nur provisorisch mit Holzkeilen verkeilt worden. Dies stelle keine ausreichende Sicherheit dar, weil die Holzkeile durch die Witterung eintrockneten und dadurch keine Verbindung der Giebelelemente mit dem Unterbau gegeben sei. In diesem Zustand sei die Baustelle über das Wochenende bis zum Unfallstag 21. 5. 1973 belassen worden, worin bereits eine grobe Fahrlässigkeit liege. Auch am 21. 5. 1973 sei keine Kontrolle der Befestigung der Giebelelemente vorgenommen worden, obwohl schon durch längere Zeit genau bekannt gewesen sei, daß an diesem Tag eine Gruppe Arbeiter der B***** AG morgens mit der Montage des Shed‑Daches beginnen und dabei auf dem Dach arbeiten müssen. Die Montage des Shed‑Daches sei zwischen der B***** AG und dem Bauunternehmen ausdrücklich für diesen Zeitpunkt vereinbart und von den Beklagten bereits urgiert worden. Der Kläger habe sich daher auftragsgemäß am 21. 5. 1973 auf der Baustelle eingefunden, um mit seinem Kollegen Hermann Z***** die Montage des Shed‑Daches vorzunehmen. Als die beiden Männer nach der ersten Besichtigung auf der dabei verwendeten genügend langen Leiter wieder zu Boden gestiegen seien, sei einer der montierten Giebelteile den Männern nachgestürzt und habe beide schwer verletzt. Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, daß ein nicht gesichertes Giebelelement aus dem labilen Gleichgewicht gekommen und den Männern nachgestürzt sei. Den Kläger treffe als brachenfremden Folgehandwerker keine Erkundigungs‑ und Prüfpflicht hinsichtlich der Befestigung der Bauelemente. Die Beklagten haben daher das Alleinverschulden am Unfall zu vertreten. Die Hall sei nach einer Lizenz der G*****, Hoch‑ und Tiefbau in S*****, errichtet worden. Nach diesem Verfahren seien die aufgestellten Fertigteile nach dem Einsetzen mit dem Kran kurz zu verkeilen und sofort hernach mit Zement auszugießen und zu befestigen. Die Sicherung der Giebelteile nur durch Holzkeile und ohne sofortige Eingießung von Zement verstoße daher gegen die Regeln fachkundiger Bauausführung sowie gegen verschiedene Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Darüber hinaus hätten die Beklagten damit ihre Schutz‑ und Sorgfaltspflichten gegenüber der B***** AG und dem Kläger, die sich aus dem Vertrag mit der G***** AG ergäben, verletzt. Die Beklagten wären danach verpflichtet gewesen, den Boden der Halle unter den Giebelteilen ausreichend abzuschranken, so daß ein Anstellen der Leiter im Bereich der Giebelteile nicht möglich gewesen wäre, und auch auf dem Dach um die Giebelteile eine adäquate Abschrankung abzubringen bzw. einen Hinweis auf die Gefährlichkeit dieser Teile zu geben. Von einem unbefugten Aufenthalt des Klägers auf der Baustelle könne keineswegs gesprochen werden, da die B***** AG bereits vorher aufgefordert worden sei, ihre Arbeiten zu beginnen und der Kläger daher in völligem Einvernehmen mit den Beklagten auf die Baustelle gekommen sei. Selbst wenn der Kläger durch seinen Arbeitskollegen Z***** einen Schlag bekommen haben sollte und hierauf abgestürzt sei, sei das auslösende Moment für den Sturz des Klägers trotzdem das abstürzende Giebelelement gewesen, da dieses Z***** auf den Kläger geworfen habe und dann die beiden zu Boden gestürzt seien.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Viertbeklagte sei als Vorarbeiter nur für den Unterbau der Montagehalle, nicht aber für die Montage der Giebelelemente verantwortlich gewesen. Die Befestigung der Giebelelemente durch Verkeilung anläßlich des Versetzen sei sachgemäß und stelle eine ausreichende Sicherung eines nach der Arbeitsmethode vorläufigen Zustandes dar. Es handle sich dabei um eine schon vielfach verwendete und bewährte Methode nach einer Lizenz der G***** AG. Es sei undenkbar, daß die mit großer Wucht eingepreßten Holzkeine in wenigen Tagen so schwinden könnten, daß das Giebelelement locker auf dem Rinnenträger stehe. Auf Grund der großen Auflagefläche würden die Giebelelemente sogar ohne Verkeilung von selbst stehen und ohne Stoß oder Zug nicht abstürzen. Auf der Baustelle seien die Giebelelemente bis zum 18. 5. 1973 versetzt und verkeilt worden. Für den 21. 5. 1973 sei das Ausgießen der Zwischenräume vorgesehen gewesen. Erst nach diesen Arbeiten wäre die Shed‑Verschalung anzubringen gewesen. Zur Unfallszeit hätte mit der Unterkonstruktion für die Shed‑Verglasung noch gar nicht begonnen werden können, da die Montagearbeiten noch nicht so weit fortgeschritten gewesen seien. Dies hätte man auch vom Boden aus leicht erkennen können. Der Kläger, der über keine Erfahrung mit der Verglasung von Shed‑Schalen und deren Konstruktion verfügt habe, habe ohne vorherige Meldung beim Montagepolier das Dach unbefugt mit einer zu kurzen Leiter bestiegen, so daß er sich am verkeilten Giebelelement festhalten habe müssen. Selbst wenn das Giebelelement nicht ordnungsgemäß verkeilt gewesen sein sollte, sei dies nicht die Ursache des Sturzes des Klägers gewesen. Der Kläger sei deshalb gestützt, weil er von seinem Arbeitskollegen Hermann Z*****, der offenbar aus unbekannter Ursache das Gleichgewicht verloren habe, einen Stoß erhalten habe. Z***** habe in der Folge noch versucht, sich am Giebelelement festzuhalten, wodurch dieses losgerissen worden und über die Leiter zu Boden gestürzt sei. Der zeitliche Ablauf sei so gewesen, daß zuerst der Kläger von der Leiter gefallen sei, sodann Z***** und schließlich das Giebelelement. Die Beklagten hätten also kein Verschulden am Unfall zu vertreten, das Alleinverschulden treffe vielmehr den Kläger selbst. Schließlich wendeten die Beklagten hinsichtlich des während des Verfahrens ausgedehnten Klagebegehrens noch Verjährung ein.
Das Erstgericht wies die Leistungsbegehren und das Feststellungsbegehren zur Gänze ab. Abgesehen von dem bereits wiedergegebenen Sachverhalt traf es im wesentlichen folgende Feststellungen:
Zur Unfallszeit waren an der Montagehalle in K*****, die ein Gesamtausmaß von 36 x 48 m und eine Höhe einschließlich der Giebelelemente von 6,40 m aufweist, bei der östlichen Halle Nr. 1 die Stützen, Rinnenträger, Shed‑Schalen und Giebelelemente bereits montiert. Bei der westlichen Halle Nr. 2 hingegen waren erst die Stützen und Rinnenträger angebracht. Die Montagehalle wurde von der Bauunternehmung Josef A***** als Generalunternehmer für die Baumeisterarbeiten errichtet. Das Bauwerk wurde nach einem Baukastensystem mit vorgefertigten Betonfertigteilen zusammengesetzt. Auf den vertikalen Stützen und horizontalen Unterzügen (Rinnenträgern) wurden Shed‑Dachrinnen (PD‑Schalen = präfabrizierte Dachschalen) aufgelegt. Der freie Zwischenraum von 1,25 m Breite zwischen den Shed‑Dachrinnen wird mit satteldachförmigen Oberlichten in Holz‑Glas‑Konstruktion überspannt. Die seitlichen Öffnungen dieser Oberlichten werden mit einem trapezförmigen vorgefertigten Giebelelement abgeschlossen, das auf den Rinnenträgern aufgesetzt wird. Alle Betonfertigteile werden mit einem Baukran versetzt und die Stoßfugen und flächigen Anlehnungen der einzelnen Teile mit Beton vergossen. Die trapezförmigen Giebelabschlußteile sind 1,23 m breit, 0,15 m stark und ca. 1,50 m hoch. Sie werden auf dem Rinnenträger zwischen den hochgezogenen Seitenflächen der Shed‑Schalen aufgesetzt. Nach ihrer Ausrichtung mittels Holzkeilen von 4 bis 5 cm Breite, ca. 3 cm Stärke und 15 bis 20 cm Länge werden diese Giebelabschlußelemente zwischen den Shed‑Schalen fixiert. Nach der Verkeilung der Giebelabschlußelemente werden die 1 bis 1,5 cm breiten Fugen mit Betonmörtel vergossen. Nach Erhärten des Fugenvergusses nach mindestens zwei Tagen sind die Giebelelemente entdgültig fixiert. Lizenzträgerin der Fertigteilhalle ist die G***** AG, Hoch‑ und Tiefbau in S*****. Die Drittbeklagte ist gleichfalls Inhaberin der Lizenz für die Herstellung der Fertigteilelemente nach dem PD‑System und für die Montage dieser Fertigteilelemente zu Fertigteilhallen. Die G***** AG für Hoch‑ und Tiefbau hat eine Montageanleitung für die Montage von vorfabrizierten PD‑Serienschalen im Juni 1971 mit einer Ergänzung im September 1971 erstellt, in der ua folgendes festgehalten ist:
„Besonders zu beachten:
D) Vor Fertigstellung der Elementmontage darf mit der Montage der Shed‑Oberlichter nicht begonnen werden.
Erstellen von PD (präfabrizierte Dachschalen) Hallenkonstruktionen
1.) Montage während der laufenden Shed‑Schalen‑Montage oder
2.) Montage nach der Schalenmontage (eventuell mit LKW mit aufgebautem Kran).
3.) Aufsetzen der Giebelelemente und Verkeilen mit Holzkeilen.
4.) Montage jeweils einer Längsachse.
5.) Ausfluchten der Elemente.
6.) An heißen Tagen ist vor dem Ausgießen der Zwischenraum ausreichend anzufeuchten.
7.) Ausgießen der Zwischenfuge (Schale‑Giebelelement) mit Zementmörtel 1 : 5, Fuge außen ca. 1,5 cm vertiefen zur späteren Anbringung der zwei Komponenten‑Kittfuge.
8.) Holzkeile nach 2 bis 6 Tagen entfernen (Temperaturabhängig).
L) Montage der Shed‑Oberlichter.
1.) Beginn der Montage nicht vor Beendigung der Elementmontage (Endmontage der Shed‑Schalen) und der erforderlichen Abbindezeit.
2.) Abklären der Verglasungsseite, Eindeckung, Einbau von Lüftungsflügeln, Öffnungen und Durchlässe (Abklären mit dem Lieferanten Subunternehmer) auf der Baustelle.
.....
10.) Die Montage der Shed‑Oberlichter (Position 1 bis 9) ist vor Beginn auf der Baustelle mit dem Subunternehmer abzuklären.“
Diese schriftliche Montageanleitung wurde den Lizenznehmern, also auch der Drittbeklagten, ausgehändigt. Ob sie auch der F***** AG, Schreinerei in S*****, und der B***** AG, Bauisolierungen in B*****, ausgehändigt wurde, ist nicht feststellbar. Dem Anton A***** war bekannt, daß die F***** AG den Auftrag für die Lieferung und Montage der Shed‑Oberlichtkonstruktion der B***** AG als Subunternehmerin weitergegeben hat. Er hatte mit der F***** AG besprochen, daß die Shed‑Oberlichtmontage durch die Arbeitspartie Josef G***** der B***** AG durchgeführt werden sollte. Die B***** AG hatte schon mehrmals für die F***** AG als Subunternehmerin gearbeitet. Diese Zusammenarbeit dauerte von Ende 1971 bis 1974. Der Partieführer der Arbeitspartie der B***** AG hieß Josef G*****. Das Material für die Dachaufbauten wurde auch bei Vergabe des Auftrages an die B***** AG als Subunternehmerin immer von der F***** AG zur Verfügung gestellt. Shed‑Dachverkleidungen und ‑verglasungen können nur nach einem Plan und unter fachmännischer Anleitung ausgeführt werden. Zur Einteilung der Sprossen müssen auf dem Dach Ausmessungen vorgenommen werden. Für jede Shed‑Verkleidung und ‑verglasung wurden von der F***** AG jeweils Maßlisten mit einem Einteilungsplan angefertigt. Auch für das vorliegende Objekt hat die F***** AG einen Einteilungsplan angefertigt. Dieser war vor dem 21. 5. 1973 von der B***** AG nicht behoben worden. Die Giebelelemente werden gegenüber den bereits versetzten Shed‑Dachschalen durch Einschlagen von Holzkeilen, d.h. durch die dadurch entstehende Klemmkraft fixiert. Diese Fixierung hat den Zweck, die Giebelplatte so lange zu fixieren, bis im nachfolgenden Arbeitsgang die Fugen zwischen dem Giebelelement und den Shed‑Dachschalen mit Beton vergossen und damit kraftschlüssig mit dem Bauwerk verbunden werden. Die Befestigung der Giebelelemente mit Holzkeilen als Hilfsmittel der Montage ist als eine im Fertigteilbau übliche und ausreichende Fixierung dieses Bauteiles als kurzzeitig begrenzte Maßnahme bis zum Fugenverguß zulässig und als sachverständig vertretbar. Die durch die Keile herbeigeführte Fixierung ist für etwa 3 bis 8 Tage zulässig. Innerhalb dieses Zeitraumes ist ein temperatur‑ und feuchtigkeitsbedingtes Schwinden des Holzes der Keile nicht in dem Maß möglich, daß eine Lockerung des Giebelelementes die Folge wäre. Die provisorische Befestigungsart durch Keile ist statisch unbedenklich. Sie ist auf Beanspruchung durch Sturmwind mit mindestens 3 1/2facher Sicherheit berechnet. Diese provisorische Art der Befestigung ist Bestandteil des Konstruktionsprinzipes der Fertigteilhalle. Das Eigenstehvermögen des Giebelelementes beträgt rund 25 kg bei einem Angriff an der Spitze des Giebelelementes. Die horizontale Zugkraft an einem fest verkeilten Giebelelement beträgt je nach Nässe der Keile und Keilraum nach der Verkeilung zwischen 425 kg und 503 kg. Diese Zugkräfte sind ein Mehrfaches eines Menschengewichtes. Die maximale Zugkraft eines freistehenden Menschen beträgt höchstens ein Drittel seines Körpergewichtes. Ein fest verkeiltes Giebelelement kann von einem freistehenden Menschen beim Angriff auf das Giebelelement selbst nicht gelockert werden. Eine Lockerung des Giebelelementes durch selbständiges Schwinden des Holzes der Keile innerhalb eines Zeitraumes von 3 Tagen nach dem festen Einschlagen des Keiles ist technisch nicht möglich. Die Montage der Betonfertigteilelemente für die straßenseitige Halle nahm ca. 1 bis 2 Wochen in Anspruch. Für die Aufstellung der Fertigteilhallen in K***** war Anton A***** als Bauleiter zuständig. Die Arbeitspartie für die Montage der Fertigteilelemente bestand aus Pirmin B*****, Josef K*****, Ernst D***** und zwei türkischen Arbeitern. Josef K***** hat an der Baustelle in K***** zum erstenmal beim Versetzen solcher Fertigteilelemente mitgewirkt. Vorher war er im Fertigungswerk in N***** tätig gewesen. J***** war nicht als Vorarbeiter dieser Arbeitspartie zugeteilt, sondern als Arbeiter. Er hat an der Baustelle nicht angeschafft und hat keine Anweisungen erteilt. Vorarbeiter dieser Arbeitspartie war an sich Helmut K*****, der jedoch damals beim Bundesheer war. Um den Fortgang der Arbeiten an der Baustelle in K***** kümmerte sich Josef A*****. Der Viertbeklagte ist seit 1969 bei der Bauunternehmung Josef A***** als Bauführer tätig. Im Jahre 1973 war er Hochbauleiter. Im Zuge des gegenständlichen Bauvorhabens war sein Aufgabenbereich auf die Erstellung des Bürogebäudes und die Fundamentierung für die Fertigteilhalle beschränkt. Mit der Aufstellung der Fertigteilhalle selbst hatte er nichts zu tun. Er hat weder selbst an der Montage mitgewirkt, noch die Verantwortung über eine Arbeitspartie zur Montage übernommen. Der Kläger ist etwa eine Woche bis 10 Tage vor dem Unfall bei der B***** AG als Tischlermeister eingetreten. Er wurde als Meister eingesetzt und war Führer der aus Hermann Z*****, Emil K***** und Giuliano K***** bestehenden Arbeitspartie. In der Woche vor dem Unfall hat er mit diesen Mitarbeitern auf einer Baustelle in G***** eine Eternitverkleidung einer Hochhausfassade montiert. Vor dem Unfall hatte er noch keine Shed‑Dachkonstruktionen montiert. Ernst B***** hatte ihm jedoch einige Zeit vorher auf einer Baustelle in V***** die Arbeitsweise einer Shed‑Montage gezeigt und vorgeführt. Auch Hermann Z***** hat eine Woche vor dem Unfall bei der B***** AG zu arbeiten begonnen. Davor war er zusammen mit dem Kläger sowie mit Emil und Giuliano K***** bei einem anderen Unternehmen in V***** als Schreiner beschäftigt. Auch Hermann Z***** hatte bis zum Unfall noch keine Shed‑Dachmontage durchgeführt. Josef G***** war bei der B***** AG als Shed‑Monteur beschäftigt. Er wurde auf der Baustelle in K***** erst nach dem Unfall vom 21. 5. 1973 eingesetzt und hat in der Folge die Montage der Shed‑Verkleidung und ‑verglasung ausgeführt. Im Jahre 1973 war er als Shed‑Monteur der B***** AG auf ca. 30 Baustellen eingesetzt. Er hat auch schon auf Fertigteilhallen der beklagten Parteien drei‑ oder viermal die Shed‑Verkleidung und ‑verglasung angebracht. In allen diesen Fällen waren die Fugen zwischen den Giebelelementen und den Shed‑Schalen bei Beginn der Arbeiten bereits ausgegossen oder die Arbeiter der Beklagten waren gerade dabei, das Ausgießen der Fugen vorzunehmen. Ob die Fugen zwischen den Giebelelementen und den Shed‑Schalen bereits ausgefugt sind oder nicht, läßt sich bereits vom Boden aus erkennen. Weiters ist vom Boden aus ersichtlich, ob Holzkeile in den Fugen stecken oder nicht. Der Kläger hat sich bei Josef G***** nie über den Arbeitsvorgang für die Montage von Shed‑Verkleidungen und ‑verglasungen erkundigt. Anton A***** war am Freitag, dem 18. Mai 1973, bis Arbeitsschluß auf der Baustelle in K*****. An diesem Tage wurden die restlichen Shed‑Schalen der straßenseitigen Halle in Richtung G***** versetzt und einige Giebelelemente an der Mittelachse angebracht. Die straßenseitige Hallenhälfte war am Freitag abend, dem 18. Mai 1973, mit Ausnahme der Fassade, aufgestellt. Die Transportbügel an den Shed‑Schalen waren noch nicht entfernt. Die Giebelelemente an der Außenseite der Halle waren zum Teil mit Keilen befestigt, zum Teil aber bereits ausgegossen, die Giebelelemente an der Mittelachse an diesem Tage jedoch noch nicht ausgegossen. Beim Aufstellen der Fertigteile war Pirmin B***** als Kranführer eingesetzt und konnte das Einschlagen der Keile zwischen den Giebelelementen und den Shed‑Schalen von seinem Fahrersitz im Kran aus beobachten. Er stellte fest, daß die Keile mit einem Handfäustel eingeschlagen wurden. Erst nach dem Einschlagen der Keile hat Pirmin B***** das Kranseil am Giebelelement ausgehängt. Welcher Arbeiter die Keile eingeschlagen hat und wie stark die einzelnen Keile in die Fugen eingetrieben wurden, läßt sich nicht feststellen. Jedenfalls wurden alle Fugen mit einem Keil versehen. In der Zeit vom 18. 5. 1973 bis zum Unfall wurde von den Beklagten die Verkeilung der Giebelelemente nicht nachträglich überprüft. Ob in der Zeit zwischen 18. 5. und 21. 5.1973 irgendeine Person sich auf die Dachkonstruktion begeben und die Keile gelockert hat, läßt sich nicht feststellen. Zur Unfallszeit war das heruntergestürzte Giebelelement nicht fest verkeilt, wobei sich nicht feststellen läßt, aus welchen Gründen dies so war. Anton A***** hat der F***** AG keinen genauen Termin über den Beginn der Shed‑Dachmontage gegeben. Zwischen A***** und Damian F***** von der F***** AG wurde lediglich für den Beginn der Shed‑Montage eine ungefähre Terminabsprache auf Mitte Juni 1973 getroffen. Damian F***** hat von den Beklagten nie einen Bericht über die Fertigstellung der Beton‑Fertigteilkonstruktion erhalten, er war auch nie auf der Baustelle. Außer dem provisorischen voraussichtlichen Termin Mitte Juni 1973 hat Damian F***** der B***** AG gegenüber keinen fixen Termin für den Beginn der Dacharbeiten genannt. Damian F***** war nicht bekannt, daß eine Arbeitsgruppe der B***** AG am 21. 5. 1973 mit den Arbeiten an der Fertigteilhalle in K***** beginnen wollte. Bei anderen Bauvorhaben der Beklagten hat zwischen Anton A***** und Damian F***** vor Arbeitsbeginn für die Shed‑Verkleidung und ‑verglasung jeweils an der Baustelle eine Besprechung stattgefunden. Bei der Halle in K***** hat eine solche Besprechung jedoch nicht stattgefunden. Zur Unfallszeit waren auf die Baustelle in K***** bereits Montagelatten über Auftrag der F***** AG gebracht worden. Ein Bündel dieser Holzlatten lag zum Zeitpunkt des Unfalls bereits in einer Shed‑Schale, wobei ein Teil der Holzlatten über die Rinnenträger hinausragte. Ein anderes Bündel der Holzlatten lag auf dem Boden der Fertigteilhalle. Üblicherweise hat die F***** AG mit der B***** AG die Termine für den Arbeitsbeginn vereinbart. Nach Ansicht der F***** AG war die Arbeitsgruppe Josef G***** für die Montage der Dachaufbauten auf der Baustelle in K***** vorgesehen. Nicht feststellen läßt sich, daß Ernst B***** am Freitag, dem 18. Mai 1973, mit Anton A***** auf der Baustelle in K***** zusammengetroffen ist und daß dabei von Seiten der Beklagten Ernst B***** gegenüber die Aufforderung ergangen wäre, mit der Montage der Shed‑Oberlichter zu beginnen. Weiters ist nicht feststellbar, daß von Seiten der Beklagten der B***** AG gegenüber der Beginn der Shed‑Oberlichtermontage vor dem Unfallszeitpunkt urgiert worden wäre. Ob Anton A***** vor dem Unfallszeitpunkt wußte, daß die B***** AG am Montag, dem 21. 5. 1973, mit den Arbeiten beginnen wollte, läßt sich nicht feststellen. Am 21. 5. 1973 hat der Kläger mit dem Firmenbus der B***** AG die Angehörigen seiner Arbeitspartie, nämlich Hermann Z*****, Emil und Giuliano K***** in L***** abgeholt und ist dann zur Werkstätte und zum Büro der Firma B***** nach B***** gefahren. Ernst B***** war in der Werkstätte anwesend und hat das Einladen des Werkzeuges für die Shed‑Montage beaufsichtigt. Er gab dem Kläger den Auftrag, auf die Baustelle nach K***** zu fahren und mit der Montage der Latten zu beginnen. Er selbst werde mit den Plänen später nachkommen. Er erklärte dem Kläger, daß dieser keine Leiter mitnehmen müsse. Über die auf der Baustelle in K***** durchgeführten Vorarbeiten an der Fertigteilhalle teilte Ernst B***** dem Kläger bei diesem Gespräch nichts näheres mit, er erklärte lediglich, daß die Baustelle so weit fertig sei, daß der Kläger mit der Shed‑Montage beginnen könne. Gegen 8.30 Uhr kam der Kläger mit seinen Mitarbeitern auf der Baustelle an. Er zog seine Arbeitskleidung an, setzte den Schutzhelm auf und begab sich mit Hermann Z***** zur Mittelachse der straßenseitigen Halle. Dabei sahen sie auf einer Shed‑Schale das Holzlattenbündel. Auf der Baustelle waren zu diesem Zeitpunkt bereits einige Arbeiter der Beklagten anwesend, die jedoch vorerst die Arbeiter der B***** AG nicht bemerkt hatten. Der Kläger und seine Mitarbeiter haben sich an der Baustelle bei niemandem gemeldet und von niemandem Auskünfte über den Bauzustand eingeholt. An der Mittelachse der Halle stand eine 5,15 m lange Leiter der Drittbeklagten. Wann und von wem diese Leiter dorthin gestellt worden war, läßt sich nicht feststellen. Die Leiter war mit dem oberen Teil an der obersten Kante des Rinnenträgers angelehnt und überragte diese oberste Kante um ca. 10 cm. Die Leiter stand nicht auf Höhe einer Shed‑Schale, sondern auf Höhe des später abgestürzten Giebelelements. Vom Standort des Klägers und Hermann Z*****s aus war erkennbar, daß die Zwischenräume zwischen den Giebelelementen und den Shed‑Schalen noch nicht ausgefugt waren und daß in diesen Zwischenräumen Holzkeile steckten. Weiters war von diesem Standort aus erkennbar, daß die Shed‑Schalen noch nicht von den Transportbügeln befreit waren. In der Folge stieg zuerst der Kläger über die Leiter auf das Dach, Herman Z***** folgte ihm. Ob sich der Kläger oder Hermann Z***** beim Hinaufsteigen am Giebelelement festgehalten hat, läßt sich nicht feststellen. Auf dem Dach haben der Kläger und Z***** nachgeschaut, welches Material und welches Werkzeuge für das Anbringen der Dachlatten notwendig sei. Anschließend wollte der Kläger wieder über die Leiter auf den Hallenboden hinuntersteigen. Er stieg von einer Shed‑Schale auf den Rinnenträger und von dort auf die Leiter. Ob er dabei das Giebelelement angefaßt hat, läßt sich nicht feststellen. In der Folge wollte auch auch Hermann Z***** über die Leiter hinuntersteigen. Er befand sich vor dem Hinuntersteigen im Bereich der rechts später abgestürzten Giebelelement befindlichen Shed‑Schale, und zwar entweder auf dieser Schale selbst oder auf dem Rinnenträger. Der Kläger hat die Leiter vom Bereich der linken Shed‑Schale aus betreten. Als sich der Kläger etwa auf der dritten oder vierten Sprosse unterhalb der Oberkannte des Rinnenträgers befand, wollte Hermann Z***** die Leiter besteigen, wobei er sich am später abgestürzten Giebelelement festgehalten hat. Plötzlich erhielt der Kläger von der rechten Seite her einen Schlag gegen seinen Körper, wodurch er samt der Leiter zu Boden fiel. Kurz darauf fielen sowohl Hermann Z***** als auch das Giebelstück auf den Hallenboden. Die genaue zeitliche Abfolge des Sturzes läßt sich nicht mehr rekonstruieren. Ob der Kläger vom Körper des Hermann Z***** oder vom abstürzenden Giebelelement getroffen wurde, läßt sich nicht mehr feststellen. Nachdem der Kläger und Hermann Z***** bereits am Boden lagen, ist das hochkantig auf dem Boden stehende Giebelelement auf Hermann Z***** umgefallen. Durch den Absturz wurden der Kläger und Hermann Z***** schwer verletzt. Weder der Kläger noch Hermann Z***** haben sich beim Hinauf‑ und Herabsteigen an den beiden Holzkeilen des später abgestürzten Giebelelementes gehalten. Als Hermann Z***** das Giebelelement anfaßte, war dieses nicht fest verkeilt. Im Lizenzgebiet der G***** AG wurden bis zum Jahr 1980 404.760 m2 Hallen mit über 11.000 Stück montierten Shed‑Giebelanschlüssen nach dem PD‑Serienhallensystem ausgeführt. Dabei wurden zur vorläufigen Fixierung der Giebelelemente immer Holzkeile verwendet.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Bauunternehmung Josef A***** als Bestellerin auf Grund des mit der F***** AG abgeschlossenen Werkvertrages auch gegenüber den Arbeitern der B***** AG als Subunternehmerin der F***** AG eine Fürsorgepflicht nach den §§ 1169, 1157 ABGB treffe. Die Bauunternehmung Josef A***** habe somit bezüglich der von ihr beizustellenden und beigestellten Räumen und Gerätschaften dafür zu sorgen gehabt, daß Leben und Gesundheit des Klägers, soweit es nach der Natur der Werkleistung möglich sei, geschützt würden. Im Falle einer Verletzung dieser vertraglichen Schutzpflicht finde eine Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB statt. Der Schuldner habe in diesem Fall zu beweisen, daß weder ihn noch seine Erfüllungsgehilfen an der objektiv gegebenen Verletzung einer Schutzpflicht ein Verschulden treffe. Feststehe, daß zum Unfallszeitpunkt das abgestürzte Giebelelement nicht ausreichend mit Keilen fixiert gewesen sei und sich somit ein Teil des Bauwerks der Beklagten in einem nicht ordnungsgemäß gesicherten Zustand befunden habe. Das Abstürzen des Giebelelements sei auch für den Absturz des Klägers zumindest mitursächlich. Die Schutz‑ und Fürsorgepflicht des Bestellers gegenüber dem Unternehmer komme aber nur dann zum Tragen, wenn für den Besteller erkennbar gewesen sei, daß sich der Unternehmer in den Bereich des Bestellers begebe. Man könne nicht verlangen, daß der Besteller zu jedem Zeitpunkt und an jedem Ort damit rechnen müsse, daß der Unternehmer seine Leistungen erbringen möchte; dies besonders dann, wenn der Besteller wisse, daß üblicherweise der Unternehmer seine Arbeiten auf Grund einer Aufforderung oder nach vorheriger Absprache beginne. Der Besteller müsse nur dann für die Sicherheit der bereitgestellten Räumlichkeiten und Gerätschaften Sorge tragen, wenn er wisse oder wissen müsse, daß sich der Unternehmer in diesen Bereich begebe und dort seine Leistung ausführe. Die Beklagten hätten davon ausgehen können, daß bis zur Fertigstellung der Elementmontage, welche am Unfallstag noch nicht abgeschlossen gewesen sei, keinerlei betriebsfremde und mit dem Bauwerk nicht vertraute Personen die Konstruktion besteigen würden und daß insbesonders mit der Montage der Shed‑Oberlichter nicht vor der Fertigstellung der Elementmontage begonnen werde. Die Beklagten seien daher auch nicht verpflichtet gewesen, die Verkeilungen der Giebelelemente vor dem Unfallstag noch einmal zu überprüfen. Die Vornahme zusätzlicher Abschrankungen und Absperrungen neben der im Bereich der Baubaracke aufgestellten Tafel „Betreten der Baustelle verboten“ würde die Anforderungen an einen Bauunternehmer überfordern. Den Beklagten könne somit die schuldhafte Verletzung der Schutz‑ und Fürsorgepflichten nicht angelastet werden. Eine Haftung des Viertbeklagten sei schon deshalb nicht gegeben, weil er mit der Erstellung der Fertigteilhalle und mit dem Aufstellen der Giebelelemente nichts zu tun gehabt habe. Ob allenfalls eine Haftung nach § 1319 ABGB vorliege, sei nicht näher zu untersuchen, da die klagende Partei in dieser Richtung keinerlei Behauptungen aufgestellt habe. Das Klagebegehren sei daher nicht berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Kläger gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung teilweise Folge. Es bestätigte das angefochtene Urteil insoweit, als das Klagebegehren gegen den Viertbeklagten zur Gänze und gegen die übrigen Beklagten hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung von 100.000 S samt Anhang für Verunstaltungsentschädigung abgewiesen wurde, als Teilurteil. Im übrigen änderte das Berufungsgericht das Ersturteil dahin ab, daß es als Teil‑Zwischenurteil die eingeklagten Forderungen ‑ mit Ausnahme jener auf Zahlung von 100.000 S samt Anhang für Verunstaltungsentschädigung ‑ gegen die Erst‑, Zweit‑ und Drittbeklagte mit 2/3 als zu Recht bestehend und mit 1/3 als nicht zu Recht bestehend erkannte, wobei es aussprach, daß die Revision nach § 502 Abs. 1 Z 4 ZPO gegen den bestätigenden Teil hinsichtlich der Erst‑ bis Drittbeklagten (Abweisung von 100.000 S s.A.) nicht zulässig sei.
Schließlich hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes (in weiterer teilweiser Stattgebung der Berufung) insoweit auf, als damit über das Feststellungsbegehren gegenüber der Erst‑, Zweit‑ und Drittbeklagten entschieden wurde; in diesem Umfang wurde die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zurückverwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Umfang der Bestätigung der Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht, also hinsichtlich der Abweisung des gesamten gegen den Viertbeklagten gerichteten Klagebegehrens sowie der Abweisung des Begehrens auf Zahlung einer Verunstaltungsentschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigt es sich, die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes wiederzugeben.
Das Gericht zweiter Instanz verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Würdigung der aufgenommenen Beweise. Auf dieser Grundlage erachtete es die Rechtsrüge im Sinne der Bejahung der Haftung der Erst‑, Zweit‑ und Drittbeklagten für den Schaden des Klägers (unter Bedachtnahme auf ein ihn treffendes Mitverschulden) als berechtigt.
Da der Unfall auf das Abstürzen des Giebelelementes ursächlich zurückzuführen sei, ergebe sich primär die Frage einer Haftung nach § 1319 ABGB. Auch wenn der Kläger Verfahren erster Instanz seines Forderung nicht ausdrücklich auf diese gesetzliche Bestimmung gestützt habe, so sei dies doch kein Hindernis für deren Anwendung, weil der dafür maßgebliche anspruchsbegründende Sachverhalt jedenfalls schon in der Klage vorgebracht worden sei.
Nach § 1319 ABGB hafte der Besitzer eines Gebäudes oder Werkes für den Ersatz des Schadens, der durch Einsturz oder Ablösung von Teilen des Gebäudes oder Werkes verursacht werde, wenn das Ereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sei und er nicht beweise, daß er alle zur Anwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Der Rohbau einer Fertigteilhalle sei jedenfalls als Gebäude oder Werk im Sinne des § 1319 ABGB anzusehen; es sei auch erwiesen, daß die Verletzungen des Klägers durch eine Ablösung eines Teiles dieses Gebäudes, nämlich eines Giebelelementes, verursacht worden sei. Für die Haftung nach § 1319 ABGB komme es nicht darauf an, daß jemand durch abgelöste Teile, die herabfallen, getroffen und beschädigt werde. Die Haftung trete auch dann ein, wenn jemand dadurch verletzt wird, daß er von der Bewegung der sich ablösenden Bestandteile mitgerissen werde und dadurch abstürze (SZ 13/5; Koziol, Haftpflichtrecht II2, 397). Es sei auch erwiesen, daß der Absturz des Giebelelementes auf eine mangelhafte Beschaffenheit des Werkes, nämlich darauf zurückzuführen sei, daß jedenfalls im Zeitpunkt des Absturzes das Giebelelement nicht ausreichend befestigt gewesen sei. Es möge zwar sein, daß auch äußere Einflüsse, etwa das Festhalten des Hermann Z*****, zum Absturz des Giebelelementes beigetragen hätten. Ein solches Festhalten hätte aber dann nicht zum Absturz geführt, wenn das Giebelelement entsprechend der Montageanleitung ordnungsgemäß mit Holzkeilen fest verkeilt gewesen wäre. Die mangelhafte Befestigung sei daher eine wesentliche Ursache für den Absturz des Giebelelementes. Damit sei aber grundsätzlich die Haftung der Beklagten nach § 1319 ABGB gegeben, wenn ihnen nicht der in dieser Bestimmung vorgesehene Entlastungsbeweis gelinge. Die Beklagten hafteten als Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB. Dieser Begriff sei nämlich nicht im Sinne des § 309 ABGB zu verstehen; er setze eine Beziehung zum Gebäude oder Werk voraus, die die Möglichkeit gebe, der Gefahr durch Vorkehrungen zu begegnen (MietSlg. 27.235, 24.200, 24.199; JBl. 1970, 623; RZ 1968, 53 u.a.). Solange das Werk dem Bauherrn noch nicht übergeben worden sei, hafte somit der Bauführer dafür, daß gegen die vom Werk ausgehenden Gefahren Vorkehrungen getroffen werden (RZ 1968, 53; Koziol aaO 399). Nach herrschender Rechtsprechung (MietSlg. 24.199, 23.210, 22.193, 21.257 u.a.; abweichend Koziol aaO 400) treffe den Besitzer eines Bauwerkes nach § 1319 ABGB keine Erfolgshaftung, sondern Verschuldenshaftung mit verschobener Beweislast; er habe als Beklagter die ihn entlastenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes treffe den beklagten Besitzer eines Bauwerkes die Beweislast dafür, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Dieser Beweis sei nach herrschender Auffassung (EvBl. 1971/280; SZ 41/27; Koziol aaO 400) in der Regel dann erbracht, wenn jene Vorkehrungen getroffen worden seien, die nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise erwartet werden könnten. Den Beklagten sei dieser Entlastungsbeweis nicht gelungen. Es möge zwar sein, daß die Methode der provisorischen Befestigung mit Holzkeilen an sich durchaus fachgemäß sei und den Regeln der Baukunst entspräche. Nicht bewiesen sei jedoch, daß beim abgestürzten Giebelelement diese Methode tatsächlich ordnungsgemäß angewendet worden und auch dieses Element so fest verkeilt worden sei, daß es gegen ein Abstürzen ausreichend gesichert gewesen sei. Auch wenn andere Ursachen für den Absturz des Giebelelementes nicht ausgeschlossen werden könnten, verbliebe auf Grund der diesbezüglich vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung als mögliche Ursache auch eine unsachgemäße Befestigung des Giebelelementes, sei es durch Verwendung ungeeigneter Holzkeile oder durch ein nicht ausreichend festes Verkeilen. Ausreichende Befestigung der Giebelelemente sei aber nicht nur zum Schutz der eigenen Dienstnehmer erforderlich, sondern auch zum Schutz der Dienstnehmer anderer Unternehmen, die ebenfalls mit Arbeiten auf dieser Baustelle beauftragt gewesen seien. Es sei zwar eine ausdrückliche Vereinbarung mit den Beklagten, daß die B***** AG am 21. 5. 1973 mit ihren Arbeiten auf der Baustelle beginnen werde, nicht festgestellt. Anderseits ergebe sich aber auch aus den erstgerichtlichen Feststellungen keineswegs, daß die Beklagten sich hätten darauf verlassen können, daß sich am 21. 5. 1973 keine Arbeiter von anderen Unternehmen auf der Baustelle befinden würden. Die Frage, ob Anton A***** vor dem Unfall gewußt habe, daß die B***** AG am 21. 5. 1973 mit den Arbeiten habe beginnen wollen, habe das Erstgericht ausdrücklich offen gelassen. Ebenso sei offen geblieben, ob das abgestürzte Giebelelement überhaupt ordnungsgemäß befestigt worden sei. Schließlich ergebe sich auch aus der Aussage des Zeugen Hans K*****, daß Schlampereien bei der Befestigung der Giebelelemente mit Holzkeilen nicht auszuschließen seien, zumal der zuständige Vorarbeiter Helmut K***** damals beim Bundesheer gewesen sei und die Beklagten nicht hätten anzugeben vermocht, wer als sein Vertreter Vorarbeiter der für das Versetzen der Fertigelemente zuständigen Arbeitspartie zur Unfallszeit gewesen sei. Damit sei den Beklagten jedoch der Beweis dafür, alle Vorkehrungen getroffen zu haben, die zur Abwendung der Gefahr nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise hätten erwarten werden können, nicht gelungen. Die Beklagten hafteten daher nach § 1319 ABGB für den Unfallsschaden des Klägers. Zum selben Ergebnis käme man im übrigen auch auf der Grundlage der vom Erstgericht zutreffend bejahten Schutz‑ und Sorgfaltspflichten der Beklagten aus dem Werkvertrag mit der B***** AG, weil auch hier die Beklagten den gemäß § 1298 ABGB ihnen obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht hätten. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ließe sich nicht mit Sicherheit ableiten, daß die Beklagten mit dem Beginn der Montagearbeiten durch die durch B***** AG schon am Montag, dem 21. 5. 1973, auf keinen Fall hätte rechnen müssen. Schon auf Grund der Negativfeststellungen des Erstgerichtes zur Frage, ob Anton ***** vor dem Unfall vom beabsichtigten Montagebeginn 21. 5. 1973 gewusst habe, sei den Beklagten dieser Beweis jedenfalls nicht gelungen, was sich auf Grund der Beweislastumkehr der §§ 1298 und 1319 ABGB zu ihren Ungunsten auswirke. Auch die durch die Bestimmung des § 333 ABVG (nach schweizerischem Recht ähnlich durch die Bestimmung des § 129 II des Schweizerischen KUVG: Siehe Oftinger, I, 433) vorgenommene Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil der Kläger nicht ihr Dienstnehmer gewesen sei. Der Kläger habe als Arbeitnehmer der B***** AG auf Grund eines zwischen dem Auftraggeber dieses Unternehmens und den Beklagten abgeschlossenen Werkvertrages Arbeiten auf der Baustelle der Beklagten durchgeführt. Daß dabei eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten stattgefunden hätte und den Beklagten gegenüber dem Kläger ein Weisungs‑ und Aufsichtsrecht zugestanden wäre, sei im Verfahren nicht hervorgekommen und sei von den Beklagten auch gar nicht geltend gemacht worden. Nur unter diesen Voraussetzungen käme aber allenfalls eine Anwendung der Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG zwischen den Streitteilen in Betracht (JBl. 1974, 266; SVSlg. 12.560; ZVR 1960/94 und 95). Der Kläger habe aber auch ein Mitverschulden an seinem Unfall zu verantworten. Es könne zwar nicht gesagt werden, daß sich der Kläger mit seiner Arbeitsgruppe unbefugt auf der Baustelle aufgehalten habe; schließlich habe er von seinem Dienstgeber den Auftrag erhalten, auf diese Baustelle zu fahren und dort mit der Montage der Latten zu beginnen. Da die vom Kläger vorzunehmenden Arbeiten aber auf den Montagearbeiten der Beklagten aufgebaut und vorausgesetzt hätten, daß diese Arbeiten bereits ein bestimmtes Stadium erreicht hätten, hätte der Kläger mit den Arbeiten nicht beginnen dürfen, ohne vorher mit der Bauleitung der Beklagten auf der Baustelle Kontakt aufzunehmen und insbesonders den Stand der Montagearbeiten der beklagten Partei abzuklären. Dies wäre Aufgabe des Klägers als Führers der Arbeitspartie der B***** AG gewesen. Er wäre dazu umso mehr verpflichtet gewesen, als er damals noch über keine praktische Erfahrung auf dem Gebiet solcher Montagearbeiten verfügt habe. Dem Kläger sei weiters anzulasten, daß er eine ungeeignete, nämlich viel zu kurze Leiter verwendet habe. Wäre eine ausreichend lange Leiter verwendet worden, so wäre ein Festhalten am Giebelelement beim Besteigen der Leiter nicht erforderlich gewesen. Daß diese Leiter nicht vom Kläger aufgestellt worden sei, könne ihn nicht entlasten. Der Kläger vermöge selbst nicht zu behaupten, daß ihm diese Leiter für seine Arbeiten von den Beklagten zur Verfügung gestellt worden wäre. Die Tatsache, daß die Leiter schon dort gestanden sei, habe ihn nicht von der Aufgabe enthoben, ihre Tauglichkeit für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen, zumal es sich um eine fremde, dem Kläger nicht bekannte und nicht für ihn aufgestellte Leiter gehandelt habe. Es erscheine somit gerechtfertigt, dem Kläger ein Mitverschulden von einem Drittel anzulasten. Da außer dem Mangel eines Verschuldens und der Verjährung (welche aber nur hinsichtlich der Verunstaltungsentschädigung gegeben sei) Einwendungen zu den geltend gemachten Ansprüchen dem Grunde nach nicht erhoben worden seien und der Höhe nach alle Ansprüche mit je einem Schilling außer Streit stünden, seien hinsichtlich des Leistungsbegehrens die Voraussetzungen für ein Zwischenurteil nach § 393 Abs. 1 ZPO gegeben. Das angefochtene Urteil sei daher dahin abzuändern, daß die Klagsansprüche gegen die Erst‑ bis Drittbeklagte mit Ausnahme des Anspruches der Verunstaltungsentschädigung mittels Zwischenurteil als zu zwei Drittel dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt würden.
Schließlich brachte das Berufungsgericht noch zum Ausdruck, daß beim abändernden Teil schon das Leistungsbegehren den Betrag von 300.000 S übersteige, sodaß hiefür weder eine Bewertung noch ein Ausspruch über die Revisionszulässigkeit erforderlich sei. Dasselbe gelte für die Bestätigung hinsichtlich der viertbeklagten Partei. Lediglich die Bestätigung der Abweisung des Begehrens auf Verunstaltungsentschädigung von 100.000 S liege in jenem Bereich, in dem ein Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO erforderlich sei. Diesbezüglich sei die Revision jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zuzulassen gewesen.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei die Rechtssache jedoch noch nicht spruchreif. Voraussetzung für die Berechtigung eines Feststellungsbegehrens sei nach § 228 ZPO das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts. Dieses sei in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfen. Ein rechtliches Interesse des Verletzten an der Feststellung der Haftung des Beklagten für die Folgen eines Unfalles sei nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn die volle Schadenshöhe noch nicht feststehe, insbesondere wenn Dauerfolgen bestünden oder die Möglichkeit von Spätfolgen nicht auszuschließen sei. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, ließe sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Da das Verfahren zur Klärung der Höhe der Leistungsansprüche ohnehin beim Erstgericht fortzusetzen sei und dabei ohne zusätzlichen Verfahrensaufwand auch die Frage des Feststellungsinteresses geklärt werden könne, sei eine Beweisergänzung im Berufungsverfahren nicht prozeßökonomisch und somit hinsichtlich der Entscheidung über das Feststellungsbegehren mit Aufhebung gemäß § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO vorzugehen gewesen.
Gegen den Aufhebungsbeschluß und das Teil‑Zwischen‑Urteil des Berufungsgerichtes richten sich der Rekurs und die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Erst‑, Zweit‑ und Drittbeklagten mit dem Antrag, Beschluß und Urteil des Gerichtes zweiter Instanz aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung durch Beweiswiederholung zurückzuverweisen; hilfsweise beantragen sie, den Aufhebungsbeschluß hinsichtlich des Feststellungsbegehrens im Sinne dessen Abweisung und das Teilzwischenurteil im Sinne der Wiederherstellung der diesbezüglichen Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht abzuändern.
Der Kläger beantragte, dem Rekurs und der Revision keine Folge zu geben.
Beide Rechtsmittel sind zulässig, die Revision im Hinblick auf den diesbezüglichen Wert des Streitgegenstandes der Rekurs wegen des beigesetzten Rechtskraftvorbehalts; keines der Rechtsmittel ist aber berechtigt.
In den gemeinsam ausgeführten Rechtsmitteln werfen die Rechtsmittelwerber dem Berufungsgericht vor, es sei mit seinen Ausführungen über das Ausrutschen Z*****s und dem weiteren Unfallsablauf von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Ergänzung oder Wiederholung des Beweisverfahrens abgegangen. Dieser Vorwurf ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Behandlung der von der Erst‑, der Zweit‑ und Drittbeklagten in der Berufungsbeantwortung erhobenen Beweisrüge die vom Erstgericht zur Frage der Kausalität des Absturzes des Giebelelementes getroffenen Feststellungen im einzelnen wiedergegeben und auf die zusätzlichen, als Feststellungen zu wertenden Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausdrücklich hingewiesen, wonach der Unfall und die daraus resultierenden Verletzungen des Klägers auf das Abstürzen des Giebelelementes zurückzuführen seien und dieses für das Abstürzen des Klägers jedenfalls zumindest mitursächlich gewesen sei. Das Gericht zweiter Instanz brachte weiters zum Ausdruck, aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe es sich, daß dieses der von den Beklagten aufgestellten Prozeßbehauptung über den Unfallsablauf nicht gefolgt sei; es führte die dafür maßgeblichen Überlegungen an, verwies auf zusätzliche Verfahrensergebnisse und erachtete weiters ein gegen die Darstellungen der Beklagten sprechendes Verhalten Z*****s als durchaus naheliegend und wahrscheinlich. Wenn das Berufungsgericht zusammenfassend zur Auffassung kam, gegen die zum Teil im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Erstgericht getroffenen Feststellung, daß der Unfall und die Verletzungen des Klägers auf das Abstürzen des Giebelelementes zurückzuführen seien, keine Bedenken zu haben, so kann von einem Abgehen von Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung und damit vom Vorliegen eines Verfahrensmangels keine Rede sein. Im übrigen ist die Lösung der Frage, ob bei bestimmten Beweisergebnissen einer von mehreren logisch denkbaren Sachverhalten wahrscheinlicher ist als die anderen, eine Angelegenheit der Beweiswürdigung (8 Ob 554/77; 8 Ob 231/79; 5 Ob 658/82; 1 Ob 574/83 ua). Die Ausführungen der Rechtsmittelwerber zum Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO stellen sich daher in Wahrheit als in dritter Instanz unzulässiger Versuch der Bekämpfung der Feststellungen der Vorinstanzen über den Unfallshergang und die Ursachen der Verletzungen des Klägers dar.
In ihrer Rechtsrüge wenden sich die Rechtsmittelwerber vor allem gegen die Annahme ihrer Haftung für die Unfallsfolgen nach § 1319 ABGB. Alle Fugen seien mit einem Keil versehen worden, sodaß die Befestigung der Elemente ordnungsgemäß gewesen sei. Damit hätten sie alle Vorkehrungen getroffen, die zur Abwendung einer Gefahr nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise von ihnen hätten erwartet werden können. Eine Haftung nach § 1319 ABGB scheide aber auch deshalb aus, weil das lose Element nicht selbständig, sondern nur durch Einwirkung des Klägers und von Z***** heruntergefallen sei. Mit diesen Ausführungen ist für die Rechtsmittelwerber aber nichts zu gewinnen; auf die von den Beklagten hier aufgeworfenen Fragen kommt es nämlich gar nicht an. Die Vorinstanzen haben mit Recht die Haftung der Erst‑, Zweit‑ und Drittbeklagten (auch) unter dem Gesichtspunkt der Frage der Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht als Werkbesteller einer Prüfung unterzogen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen übernahm das von der Erstbeklagten geführte Bauunternehmen als Generalunternehmer die Errichtung einer Montagehalle, wobei mit der Lieferung und Montage von Konstruktionsteilen die F***** AG beauftragt wurde. Dieses Unternehmen bestellte ‑ mit Wissen Anton A*****s, eines Kommanditisten der Zweitbeklagten ‑ ihrerseits einen Subunternehmer für die Montagearbeiten. Die Bauunternehmung Josef A***** bzw. seit 1. 9. 1974 die Zweitbeklagte trafen somit als Generalunternehmer (EvBl. 1964/23) und damit als Besteller ‑ ähnlich wie den Dienstgeber seinen Dienstnehmern gegenüber ‑ werkvertragliche Nebenpflichten zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Unternehmers, seiner Leute, einschließlich der Erfüllungsgehilfen und aller Personen, welche die Arbeiten ausführen (vgl. EvBl. 1963/250). Nach der beim Werkvertrag sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1157 ABGB (vgl. EvBl. 1971/118; EvBl. 1977/205; JBl. 1979, 254 ua) beziehen sich diese Nebenpflichten des Bestellers ‑ wie das Erstgericht auch zutreffend erkannte ‑ auch auf die vom Besteller beizustellenden oder beigestellten „Räume und Gerätschaften“. Da der Begriff „Räume“ im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung weit auszulegen ist (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 1157; SVSlg. 20.658; Arb. 8972 ua), erstreckt sich bei der Durchführung von Bauarbeiten die Fürsorgepflicht des Bestellers auch auf die Baustelle und den Zugang zu dieser. Die Fürsorgepflicht bezieht sich zwar nicht auf mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundenen und für den Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahren (Krejci, aaO Rdz 6 zu § 1189; JBl. 1966, 206; JBl. 1979, 208 ua). Beim Loslösen von Teilen eines Werkes, das die Grundlage der zu erbringenden weiteren Leistungen darstellt, handelt es sich aber nicht um solche unmittelbare Gefahren. Der Generalunternehmer haftet daher seinem Subunternehmer, dessen Leute und Erfüllungsgehilfen für das Vorhandensein jenes Zustandes des Werkes, der zur gefahrlosen Erbringung der bestellten weiteren Werkleistungen erforderlich ist. Die Fürsorgepflichtverletzung hat dabei ‑ analog § 1157 ABGB ‑ der Subunternehmer (Werkunternehmer) zu beweisen (vgl Krejci, aaO Rdz 46 zu § 1157; SZ 14/100). Erleiden somit der Subunternehmer, seine Leute oder dessen Erfüllungsgehilfen durch Fürsorgepflichtverletzungen des Generalunternehmers (Bestellers) einen Schaden, so kommt ‑ da Führsorgepflichten werkvertraglicher Ansprüche sind ‑ § 1198 ABGB zum Tragen. Daraus folgt, daß der Kläger den Eintritt des Schadens zu beweisen, der Besteller hingegen sich zu entlasten hat; der Werkbesteller hat somit zu seiner Haftungsfreiheit die Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt zu beweisen, was sich hier im Hinblick darauf, daß die Zweitbeklagte ein Bauunternehmen ist, nach § 1299 ABGB richtet, bzw. den Nachweis zu erbringen, daß die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt auf nicht zu vertretende subjektive Gründe zurückzuführen ist (vgl Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 2 und 5 zu § 1298; JBl. 1974, 624; EvBl. 1977/159 ua). Bei Prüfung des Ausmaßes der Fürsorgepflichten der Beklagten, die im Rahmen der technischen Möglichkeiten nach den wirtschaftlichen Umständen und dem Ortsgebrauch nach Treu und Glauben vorzunehmen ist, ist im vorliegenden Fall ‑ wie das Erstgericht ebenfalls richtig erkannte ‑ davon auszugehen, ob es für sie erkennbar war, daß die Leute anderer Unternehmen, die sie zu Werkleistungen herangezogen haben, den Bereich der Baustelle betreten und mit den Arbeiten beginnen könnten. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht aber im Sinne der die Beklagten treffenden Verpflichtung zur Erbringung des Entlastungsbeweises mit Recht den Standpunkt vertreten, aus dem hier festgestellten Sachverhalt ergebe sich nicht mit Sicherheit, daß die Beklagten mit dem Beginn der Montagearbeiten am 21. 5. 1973 auf keinen Fall hätten rechnen müssen. Auch durch den Hinweis auf den Umstand, daß bei früheren Montagearbeiten deren Ausführung tatsächlich erst nach einer Besprechung mit Anton A***** auf der Baustelle in Angriff genommen wurde, vermögen sich die Beklagten nicht zu entlasten, weil eine vertragliche Vereinbarung darüber nicht bestand und sie auch keine hinlängliche Gewähr dafür hatten, es würde von ihrem Vertragspartner bzw. von dessen Subunternehmer auch diesmal jene Arbeitskräfte herangezogen, die die Montagearbeiten bisher verrichtet hatten. Dementsprechend stellte sich im Verfahren ja auch heraus, daß der Kläger zu diesen Arbeiten erstmalig eingesetzt worden war und er von seinem Dienstgeber keinen Auftrag zu einem solchen Vorgehen erhalten hatte. Die Beklagten waren daher verpflichtet, die Baustelle entsprechend abzusichern und dafür Vorsorge zu treffen, daß die Leute des Subunternehmers nicht in die Lage kommen können, mit ihren Arbeiten vor der tatsächlichen Befestigung aller Giebelelemente zu beginnen. Diesen Beweis haben sie aber weder angetreten noch im Ergebnis erbracht. Es steht hingegen fest, daß Arbeiter der Beklagten bereits auf der Baustelle anwesend waren, als der Kläger mit seiner Arbeitspartie am Unfallstag dort ankam. Bei entsprechender Information der Leute der Beklagten ‑ was wohl als einfachste Maßnahme im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht anzusehen ist ‑ wäre es diesen ein leichtes gewesen, den Kläger und seine Mitarbeiter wahrzunehmen und sie darauf aufmerksam zu machen, daß die für die Ausführung der ihnen aufgetragenen Arbeiten erforderlichen Vorarbeiten noch nicht beendet sind. Daß von derart schweren Bauelementen, wie den gegenständlichen, die sich in beträchtlicher, nur über eine Leiter erreichbarer Höhe über der Erde, bloß im labilen Gleichgewicht befinden und nur provisorisch befestigt sind, eine besondere Gefahr für ‑ eigene und fremde ‑ Arbeiter auf der Baustelle ausgeht, mußte den Beklagten kraft ihrer Fachkenntnisse jedenfalls bekannt sein. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt war das letztlich abgestürzte Giebelelement am Unfallstag tatsächlich nicht hinlänglich befestigt und dessen Herabfallen für den Absturz des Klägers von der Leiter jedenfalls zumindest mitursächlich, wobei es für die Frage des Vorliegens einer Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist, ob das Bauelement den Kläger selbst traf oder er von Z*****, der seinerseits stürzte, nachdem er sich an dem nicht befestigten Giebelelement festgehalten hatte, einen Stoß bekam und deshalb auf den Boden fiel. In der Annahme einer Haftung der Erst‑, Zweit‑ und Drittbeklagten für die Unfallsfolgen durch das Berufungsgericht kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Es entspricht aber anderseits auch der Rechtsprechung, daß Unternehmer und ihre Leute, die auf Grund ihrer Erfahrung die Gefährlichkeit der ihnen zur Verfügung stehenden Arbeitsstätte kennen müssen, sich selbst von Sicherheitsvorkehrungen zu überzeugen und allenfalls den Besteller zu den nötigen Maßnahmen zu veranlassen haben (SZ 49/15; 2 Ob 134/82 ua). Nach den Ergebnissen des Verfahrens hätte der Kläger erkennen müssen, daß die Giebelelemente noch nicht endgültig befestigt waren; er hätte daher – wie das Berufungsgericht auch richtig ausführte – mit den Arbeiten nicht beginnen dürfen, ohne vorher mit der Bauleitung der Beklagten auf der Baustelle Kontakt aufzunehmen und sich Klarheit über den Fortschritt der erforderlichen Arbeiten zu verschaffen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aber auch mit Recht die Benützung der viel zu kurzen Leiter zum Vorwurf gemacht, denn bei Verwendung einer entsprechenden Leiter wäre es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu einem Festhalten Z*****s am Giebelelement beim Besteigen der Leiter nicht gekommen. Aus diesen Fehlleistungen des Klägers kann aber – entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber – noch nicht abgeleitet werden, daß die Beklagten keine Haftung für die Unfallsfolgen treffe, diese Nachlässigkeit des Klägers führt vielmehr nur zu einer Kürzung seines Ersatzanspruches wegen des von ihm zu vertretenden Mitverschuldens am Zustandekommen des Unfalls. Da die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe das Alleinverschulden an dem Unfall zu vertreten, jene seines Mitverschuldens einschließt, ist weiters zu prüfen, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung der Sach‑ und Rechtslage entspricht. Ausgehend von den den Streitteilen vom Berufungsgericht gemachten Vorwürfen und der Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verschulden des Klägers und der Beklagten jeweils bewirkten Gefahr, muß doch gesagt werden, daß das Verschulden der Beklagten deutlich überwiegt, weshalb auch bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung kein Rechtsirrtum vorliegt.
Wenn das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 393 Abs. 1 ZPO ein Zwischenurteil erließ, so können sich die Beklagten dadurch nicht beschwert erachten. Aus welchen Gründen das Feststellungsbegehren ‑ bei Annahme einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach ‑ mangels entsprechender Feststellungen des Erstgerichtes doch schon spruchreif sein sollte, wird von den Rekurswerbern nicht ausgeführt und ist auch nicht erkennbar. Dem Berufungsgericht ist daher weder bei Erlassung des bekämpften Urteiles noch bei Fassung des Aufhebungsbeschlusses ein entscheidungswesentlicher Rechtsirrtum unterlaufen.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß die Parteien die Beurteilung der Voraussetzungen für die Haftung der Beklagten bzw. der Bauunternehmung Josef A***** als Generalunternehmer und damit als Besteller aus dem mit der F***** AG abgeschlossenen Werkvertrag trotz der sich aus deren Sitz im Fürstentum Liechtenstein (S*****) ergebenden Auslandsberührung nach österreichischem Recht überhaupt nicht in Frage gestellt haben und auch die Vorinstanzen übereinstimmend von der Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts ausgegangen sind. Wenngleich im Verfahren nicht erörtert wurde, ob der Werkvertrag zwischen der Bauunternehmung Josef A***** und der liechtensteinischen Aktiengesellschaft in Österreich abgeschlossen wurde, was im Hinblick auf die zur Zeit der Verwirklichung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes in Geltung gestandenen Bestimmung des § 36 ABGB grundsätzlich erforderlich gewesen wäre, so kann diese Frage im vorliegenden Fall doch auf sich beruhen. Denn es steht fest, daß die Werkshalle von einem österreichischen Unternehmen für ein Unternehmen mit Sitz in Österreich in Österreich zu errichten war, daß auch die liechtensteinisches Gesellschaft den von ihr abgeschlossenen Werkvertrag in Österreich zu erfüllen hatte, und vor allem, daß die der Bauunternehmung Josef A***** obliegenden Fürsorgepflichten ausschließlich in Österreich zu entwickeln waren. Bezieht man bei der Frage nach dem anzuwendenden Sachrecht die Interessen aller an der Errichtung des Werkes beteiligter Personen in die kollisionsrechtliche Betrachtung ein (vgl. Schwind, ZfRV 1971, 179 und 181; Schwimann, JBl. 1978, 3), so zeigt sich, daß bei Beurteilung des Ausmaßes und der Erfüllung der Fürsorgepflichten des österreichischen Werkbestellers ‑ falls der Werkvertrag nicht ohnehin in Österreich abgeschlossen wurde und die Vertragsteile nicht ohnehin auf österreichisches Recht Bedacht genommen haben (§ 37 ABGB) ‑ die Anknüpfung an das Recht des Abschlußortes in Liechtenstein in Ansehung des Klägers der Sachlage nicht gerecht wird, daß die den Beklagten aus dem Werkvertrag mit der F***** AG obliegenden Pflichten vielmehr von den Vorinstanzen kraft des allen Bestimmungen des österreichisches Internationalen Privatrechts zugrunde liegenden (vgl. Schwind, JBl. 1975, 427; vgl. auch EvBl. 1977/141) und letztlich in § 1 Abs. 1 IPRG festgeschriebenen (vgl. RV BlgNR 14. GP, 10; Schwimann, Grundriß, 55) allgemeinen Rechtsgrundsatzes der stärksten (engsten) Beziehung von den Vorinstanzen zutreffend nach österreichischem Sachrecht beurteilt wurden.
Den beiden Rechtsmitteln mußte somit der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO, der Vorbehalt hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf den §§ 393 Abs. 4, 52 ZPO.
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