Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht hat die erstgerichtlichen Feststellungen dahin interpretiert, dass es zunächst dem Wunsch des Geschäftsführers der Klägerin entsprochen habe, die Klage auf Werklohn (aus steuerlichen Gründen) nicht um die Schlussrechnungssumme auszudehnen; einen ausdrücklichen Auftrag zur Ausdehnung habe die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft nicht gehabt. Hinsichtlich der Fragen, ob der Geschäftsführer der Klägerin von der Beklagten über die drohende Verjährung aufgeklärt wurde und warum eine Klagsausdehnung zu einem späteren Zeitpunkt unterblieben ist, habe das Erstgericht negative Feststellungen getroffen; diese Umstände hätten also nicht geklärt werden können. Von diesem Sachverhalt ausgehend hat das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertreten, der diesbezüglich beweispflichtigen Klägerin sei es nicht gelungen, eine Pflichtverletzung der Beklagten nachzuweisen.
Die Revisionswerberin macht in ihrer Zulassungsbeschwerde zunächst und vor allem geltend, das Berufungsgericht habe die erstgerichtlichen Feststellungen „geradezu in ihr Gegenteil“ umgedeutet; es sei ohne Beweiswiederholung davon abgegangen. Sie vermag damit einen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels nicht aufzuzeigen:
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung von Urteilsfeststellungen im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0118891). Eine Fehlinterpretation der erstgerichtlichen Feststellungen, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Dessen Auffassung, aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass die Beklagte nicht mit der Ausdehnung der Klage um die Schlussrechnungssumme beauftragt war, ist unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände und der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zumindest vertretbar. Ein in diesem Zusammenhang behaupteter Verfahrensmangel liegt daher ebenso wenig vor, wie eine Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen zum Unterbleiben einer Klagsausdehnung und der non liquet-Situation betreffend eine Aufklärung über die Verjährungsproblematik steht die Entscheidung des Berufungsgerichts mit oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift nur Platz, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt hat (RIS-Justiz RS0026290). Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen.
Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststeht, sind auch die Revisionsausführungen zur Frage der Schadenskausalität obsolet. Insgesamt wird von der Revisionswerberin sohin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Ihr außerordentliches Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.
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