Rechtssatz
Die "wirkliche Übergabe" (§§ 943 ABGB, 1 NZwG) muss sinnfällig nach außen bemerkbar und so beschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen.
Normen
ABGB §451a
ABGB §943
NotariatsaktG §1 Abs1 litd
NZwG §1 Abs1 litd
1 Ob 105/75 | OGH | 25.06.1976 |
Beisatz: Hier Pfandrechtsbegründung. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 48/75 = EvBl 1976/62 S 124 |
7 Ob 668/76 | OGH | 07.10.1976 |
Beisatz: Dass der Geschenkgeber die geschenkte Sache geradezu von Hand zu Hand übergibt, ist nicht erforderlich. (Übergabe von Kleidungsstücken und Schmuckstücken, Aufforderung Bankguthaben abzuheben). (T2) |
6 Ob 553/77 | OGH | 26.05.1977 |
Beisatz: Wirkliche Übergang durch Übergabe einer urkundlichen Anweisung zur Verfügung über den Inhalt eines Schrankfaches. (T3) |
3 Ob 558/78 | OGH | 23.05.1978 |
Beisatz: Hier: Außerbücherliche Übergabe einer Liegenschaft. (T4)<br/>Veröff: RZ 1979/17 S 62 |
6 Ob 802/80 | OGH | 10.12.1980 |
Vgl |
3 Ob 573/80 | OGH | 25.02.1981 |
Beis wie T2; Veröff: RZ 1982/22 S 61 = NZ 1982,65 |
4 Ob 517/82 | OGH | 16.03.1982 |
Veröff: EvBl 1982/137 S 461 |
4 Ob 560/89 | OGH | 10.10.1989 |
Beisatz: Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nicht anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens. (T6) <br/>Veröff: NZ 1991,11 |
7 Ob 506/92 | OGH | 16.01.1992 |
Beis wie T6; Beis wie T2; Veröff: ÖA 1992,746 |
5 Ob 21/94 | OGH | 01.02.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Im Grundbuchsverfahren genügt in der Vertragsurkunde ein Hinweis darauf, dass die wirkliche Übergabe (hier: ideeller Liegenschaftsanteile) bereits erfolgt ist; ein Notariatsakt ist dann entbehrlich. (T7) |
8 Ob 626/93 | OGH | 28.04.1994 |
Beisatz: Hier: Blinder Erblasser wurde vom Bankbeamten befragt, ob er die Sparbücher auch wirklich schenken hatte wollen. (T8) |
4 Ob 516/95 | OGH | 28.03.1995 |
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Auch: die Übergabe eines schenkungshalber ausgestellten Wechsels oder Schecks an den Beschenkten. (T9) |
5 Ob 1022/96 | OGH | 13.03.1996 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Es bedarf nicht der Anführung konkreter Übergabsakte. (T10) |
1 Ob 147/00z | OGH | 28.11.2000 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: "Wirkliche Übergabe" liegt vor, wenn neben dem Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen in Erscheinung tritt und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus dessen Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen. (T11)<br/>Beisatz: Aus der Übergabe mittels Zeichen muss der Übergang der Forderung in das Vermögen und in die Verfügungsgewalt des Zuwendungsempfängers unzweifelhaft und nach außen erkennbar zu entnehmen sein. (T12)<br/>Beisatz: Welche Zeichen zu einer wirklichen Übergabe von Forderungen ausreichen, ist nach den Umständen des einzelnen Falls und dem Zweck, den Zuwender vor übereilten Entschließungen zu schützen, zu beurteilen. (T13) |
1 Ob 115/02x | OGH | 11.06.2002 |
Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Ob ein Dritter die Schenkung erkannt hat, ist nicht wesentlich, denn das Gesetz verlangt lediglich einem zum Schenkungsversprechen hinzutretenden sinnfälligen, nach außen hin erkennbaren Akt, aus dem der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, den Gegenstand der Schenkung aus seiner Gewahrsame sogleich in die des Beschenkten zu übertragen. (T14) |
9 Ob 149/04h | OGH | 02.02.2005 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Veröff: SZ 2005/12 |
4 Ob 189/12s | OGH | 28.11.2012 |
Beis wie T6; Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Geschenkgeber einen Notar mit der Errichtung des Schenkungsvertrags beauftragte und diesem einen Liegenschaftsschlüssel übergab, den er an die Geschenknehmerin samt Vertragsentwurf weiterleitete. (T15) |
1 Ob 229/16g | OGH | 20.12.2016 |
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T16) |
2 Ob 122/17f | OGH | 03.05.2018 |
verstärkter Senat<br/>Auch; Beis wie T11; Beisatz: verstS – hier: Einräumung einer Mitinhaberschaft an einem Wertpapierdepot. (T17)<br/>Veröff: SZ 2018/35 |
2 Ob 110/18t | OGH | 25.09.2018 |
Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Überweisung auf ein Bankkonto der Beschenkten. (T18) |
6 Ob 133/21h | OGH | 15.11.2021 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Übergabe einer Liegenschaft. (T19) |
2 Ob 59/22y | OGH | 27.06.2022 |
Beis wie T11; Beisatz: Heilung des Formmangels der Schenkung durch Bekräftigung des Eigentums der Stiftung an der Liegenschaft durch deren – Jahre nach dem Schenkungsvertrag erfolgten – Aufnahme in der Stiftungszusatzurkunde in Notariatsaktsform sowie Verzicht auf das Fruchtgenussrecht. (T20) |
8 Ob 129/22m | OGH | 21.11.2022 |
Beis wie T14; Beisatz: Hier: Übergabe des Mietvertrags und der Schlüssel, verbunden mit dem Auftrag, sich als neue Eigentümerin um die Wohnungssanierung und Heizungsreparatur zu kümmern. (T21) |
9 Ob 24/23d | OGH | 26.07.2023 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13 |
2 Ob 229/23z | OGH | 20.02.2024 |
Beisatz wie T6; Beisatz wie T14<br/>Beisatz: Hier: Übergabe der zuvor geräumten Wohnung samt Schlüssel (an Fruchtgenussberechtigten als Besitzmittler) und Verständigung der Hausverwaltung von der Übertragung. (T22)<br/>Beisatz: Die Beurteilung, ob nach den Tatsachenfeststellungen eine wirkliche Übergabe erfolgt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und bildet damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T23) |
Dokumentnummer
JJR_19720328_OGH0002_0050OB00016_7200000_002
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