OGH 4Ob560/89 (4Ob561/89, 4Ob562/89, 4Ob563/89, 4Ob564/89, 4Ob565/89, 4Ob566/89, 4Ob567/89, 4Ob568/89, 4Ob569/89, 4Ob570/89, 4Ob571/89, 4Ob572/89)

OGH4Ob560/89 (4Ob561/89, 4Ob562/89, 4Ob563/89, 4Ob564/89, 4Ob565/89, 4Ob566/89, 4Ob567/89, 4Ob568/89, 4Ob569/89, 4Ob570/89, 4Ob571/89, 4Ob572/89)10.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine F***, Pensionistin, Salzburg, Hallwang-Esch 251, vertreten durch Dr.Wolfram Neureiter, Rechtsanwalt in Salzburg wider die beklagten Parteien 1.) Dr.Kurt W***, Geschäftsführer, Melk, Babenbergerstraße 11 (28 Cg 119/87 des Erstgerichtes; Streitwert

S 1,245.000), 2.) Dr.Kurt W***, wie oben und Franz W***, Kaufmann, Melk, Linzerstraße 11 (28 Cg 117/87 des Erstgerichtes; Streitwert

S 1,802.000), 3.) Dominik W***, Student, Melk, Babenbergerstraße 11 (28 Cg 120/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 70.040), 4.) Brigitte W***, kaufmännische Angestellte, Melk, Linzerstraße 11 (28 Cg 121/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 47.176), 5.) Franz W***, wie oben, und Josefine W***, Hausfrau, Melk, Linzerstraße 11 (28 Cg 123/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 132.030), 6.) Mag.Lorenz W***, Beamter, Hürm Nr.3 (28 Cg 124/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 75.514),

7.) Dr.Kurt W***, wie oben (28 Cg 125/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 111.420), 8.) Dr.Kurt W***, wie oben, und Elisabeth W***, Hausfrau, Melk, Babenbergerstraße 11 (28 Cg 129/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 395.000), 9.) Dr.Kurt W*** und Elisabeth W***, wie oben (28 Cg 130/87 des Erstgerichtes; Streitwert

S 517.000), 10.) Ute H***, Angestellte, Melk, Linzerstraße 11 (1 Cg 547/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 56.676), 11.) Karin M***, Chefarztsekretärin, Bad Reichenhall, Im Großen Grund, Bundesrepublik Deutschland (4 Cg 373/87 des Erstgerichtes;

Streitwert S 56.676), 12.) Karin M***, wie oben (4 Cg 398/87 des Erstgerichtes; Streitwert S 425.000) und 13.) Dr.Ulrich W***, Vorstandsmitglied, Neunkirchen, Meranerplatz 5 (28 Cg 50/88;

Streitwert S 79.218), sämtliche beklagten Parteien vertreten durch Dr.Manfred Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung von Schenkungsverträgen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. April 1989, GZ 14 R 21/89-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 2. November 1988, GZ 28 Cg 119/87-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den in Pkt.1 bis 3, 5 bis 9, 12 und 13 genannten beklagten Parteien die mit S 43.602,30 (darin enthalten S 7.267,05 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen, und zwar der im Pkt.1 genannten beklagten Partei 25,7 %, den in Pkt.2 genannten beklagten Parteien 37,1 %, der in Pkt.3 genannten beklagten Partei 1,4 %, den in Pkt.5 genannten beklagten Parteien 2,7 %, der in Pkt.6 genannten beklagten Partei 1,6 %, der in Pkt.7 genannten beklagten Partei 2,3 %, der in Pkt.8 genannten beklagten Parteien 8,1 %, den in Pkt.9 genannten beklagten Parteien 10,7 %, der in Pkt.12 genannten beklagten Partei 8,8 % und der in Pkt.13 genannten beklagten Partei 1,6 % dieses Betrages.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Großmutter mütterlicherseits der Brüder Dr.Kurt W*** und Franz W*** war eine Schwester der Mutter der Klägerin. Dr.Ulrich W***, Dominik W*** und Mag.Lorenz W*** sind die Kinder der Eheleute Dr.Kurt und Elisabeth W***. Brigitte W***, Karin M*** und Ute H*** sind die Kinder der Eheleute Franz und Josefine W***. Am 4.6.1986 bevollmächtigte die Klägerin Dr.Kurt W***, sie in allen Angelegenheiten ihrer Vermögensverwaltung zu vertreten. Mit 13 Schenkungsverträgen vom 5.1.1987 schenkte die Klägerin alle ihr gehörenden - im wesentlichen von ihrem am 23.2.1985 gestorbenen Ehemann auf Grund des Testaments vom 30.3.1971 geerbten und auf Grund der Testamentsnachträge vom 2.4.1980 und 20.3.1984 mit einer Nacherbschaft auf den Überrest zugunsten des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg, belasteten - Liegenschaften und Liegenschaftsanteile den Beklagten und zwar im einzelnen:

  1. a) dem Dr.Kurt W*** die Liegenschaft EZ 23 KG Schallmoos;
  2. b) den Brüdern Dr.Kurt W*** und Franz W*** die Liegenschaft EZ 608 KG Schallmoos je zur Hälfte;

    c) den Eheleuten Dr.Kurt W*** und Elisabeth W*** die Liegenschaft EZ 589 KG Hallwang je zur Hälfte;

    d) den Eheleuten Dr.Kurt W*** und Elisabeth W*** die Liegenschaft EZ 931 KG Hallwang je zur Hälfte;

  1. e) der Karin M*** die Liegenschaft EZ 691 KG Schalchen;
  2. f) dem Dominik W*** 435/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr.21 im Haus A verbunden ist;

    g) der Birgit (Brigitte) W*** 293/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr.25 im Haus A verbunden ist;

    h) den Eheleuten Franz W*** und Josefine W*** 820/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr.27 im Haus A verbunden ist, je zur Hälfte;

    i) dem Mag.Lorenz W*** 469/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr.23 im Haus A verbunden ist;

    j) dem Dr.Kurt W*** 692/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr.19 im Haus A verbunden ist;

    k) der Ute H*** 292/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr 26 im Haus A verbunden ist;

    l) der Karin M*** 352/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr.24 des Hauses A verbunden ist;

    m) dem Dr.Ulrich W*** 492/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr.22 im Haus A verbunden ist.

    Die Beklagte unterfertigte diese Schenkungsverträge beim Bezirksgericht Salzburg, wo auch die Echtheit ihrer Unterschrift beglaubigt wurde. Sämtliche Schenkungsverträge enthalten Aufsandungserklärungen zugunsten der jeweils Beschenkten; jeweils in Punkt V dieser Urkunden ist festgehalten, daß die Übergabe der Liegenschaft bzw der Liegenschaftsanteile "heute" durch gemeinsames Begehen und Übergabe der Verwaltungsunterlagen in der erkennbaren Absicht, die Gewahrsame der Schenkungsnehmer zu begründen, vollzogen worden sei.

    Am 23.12.1986 hatte Dr.Kurt W*** der Klägerin sämtliche Schenkungsverträge mitgebracht; bei diesem Anlaß besprach er mit der Klägerin an Hand eines Vertrages den Vertragsinhalt. Die Klägerin übergab ihm damals die Schlüssel des auf der Liegenschaft EZ 691 KG Schalchen befindlichen Hauses; Dr.Kurt W*** übergab sie später der damit beschenkten Karin M***. Der Karin M*** erklärte die Klägerin an Ort und Stelle, daß ihr das Haus nunmehr gehöre. Am 23.12.1986 erklärte die Klägerin dem Dr.Kurt W***, der mit ihr zum Zweck der Übergabe die Liegenschaften EZ 931 und EZ 589 KG Hallwang begehen wollte, daß sie das "auf salzburgerisch" mit einem Handschlag machen möchte, was dann auch geschah. Zum Zweck der Übergabe fuhr Dr.Kurt W*** mit der Klägerin am selben Tag zu den übrigen Liegenschaften; die Liegenschaften EZ 23 und EZ 608 KG Schallmoos wurden vom Auto aus besichtigt; auf der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos betrat Dr.Kurt W*** nur die Wohnung Nr.27 im Haus A; die übrigen Wohnungen, die damals vermietet waren, wurden nicht betreten.

    Am 23.12.1986 nahm Dr.Kurt W*** - persönlich und als Vertreter sämtlicher von der Klägerin beschenkter Beklagter - alle auf die Schenkungsobjekte bezughabenden Urkunden (insbesondere die Miet- und Pachtverträge, Versicherungsverträge, Einheitswertbescheide) mit. Die Klägerin gestattete ihm in der Folge auch, über die Mieteinnahmen zugunsten der Beschenkten zu verfügen. Am 4.1.1987 zeigte die Klägerin der Elisabeth W*** vom Wohnzimmer des Hauses in Hallwang aus die Gründstücksgrenzen und erklärte ihr auch die Heizung und die Lage des Haupthahnes des Gasofens.

    Das Eigentumsrecht der sohin unter lit a, b, h, i, j, k, l und m genannten Geschenknehmer wurde bereits einverleibt; die bestehenden Anmerkungen der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest zugunsten des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg, wurden dabei gelöscht. Die Klägerin ist von diesen Grundbuchseintragungen verständigt worden.

    Mit den vorliegenden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrt die Klägerin, sämtliche Schenkungsverträge für nichtig zu erklären, in eventu aufzuheben und, soweit bereits das Eigentumsrecht der Beschenkten einverleibt wurde, diese Beklagten schuldig zu erkennen, in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin einzuwilligen. Dr.Kurt W*** habe die Klägerin mit der unrichtigen Behauptung, daß es sich dabei lediglich um Formalitäten handle, die erst nach ihrem Ableben wirksam werden sollten, zum Unterfertigen der Schenkungsverträge verleitet; der Klägerin sei gar nicht bewußt gewesen, daß sie Schenkungsverträge unterschrieben habe. Entgegen der Beurkundung in den Verträgen seien die Liegenschaften den Beschenkten nicht übergeben worden. Die Klägerin habe nie den Wunsch gehabt, ihre Liegenschaften zu Lebzeiten an Mitglieder der Familien W*** zu übertragen. Die Gerichtsbeschlüsse, die ihr in der Folge zugestellt wurden, habe sie nicht überprüft.

    Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klagen. Die Klägerin habe die Schenkungsverträge in Kenntnis aller Umstände freiwillig unterfertigt; es sei ihr Wunsch gewesen, ihre Liegenschaften an die Angehörigen der Familien W*** zu übertragen. Die Klägerin habe Dr.Kurt W*** ausdrücklich darum ersucht, derartige Schritte zu unternehmen. Die Adressaten der einzelnen Schenkungen seien in einer Besprechung zwischen der Klägerin und Dr.Kurt W*** bestimmt worden. Die Klägerin habe ihre Schenkungsabsicht bereits am 15.12.1986 grundsätzlich in einer dem Notar Dr.Friedrich S*** übergebenen Urkunde zum Ausdruck gebracht. Dr.Kurt W*** habe am 23.12.1986 die vorbereiteten Schenkungsverträge der Klägerin übergeben und mit ihr besprochen. Im Anschluß daran habe die Klägerin mit Dr.Kurt W*** sämtliche Liegenschaften in Salzburg aufgesucht und mit Dr.Kurt W*** zum Zweck der Übergabe besichtigt. Weiters habe Dr.Kurt W*** an diesem Tag zum Zeichen der Übergabe auch sämtliche Verwaltungsunterlagen erhalten; zum Teil seien auch Schlüssel übergeben worden.

    Das Erstgericht wies alle Klagen ab. Es verneinte das Vorliegen des geltend gemachten Willensmangels und hielt die nicht in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsverträgen für gültig, weil eine wirksame Übergabe aller Schenkungsobjekte im Sinne des § 943 ABGB stattgefunden habe.

    Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in den zu Pkt.1, 2, 8, 9 und 12 des Urteilskopfes bezeichneten Verfahren je S 300.000 übersteige, in den zu Pkt.3, 5, 6, 7 und 13 des Urteilskopfes bezeichneten Verfahren je S 60.000, nicht jedoch S 300.000 übersteige und die Revision in diesen Verfahren zulässig sei; in den übrigen Verfahren übersteige der Wert des Streitgegenstandes nicht S 60.000. Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die nicht in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsverträge wegen der tatsächlich durchgeführten wirklichen Übergabe gültig seien. Hinsichtlich jener Liegenschaften, an denen das Eigentumsrecht der beschenkten Personen bereits einverleibt wurde, sei ein weiterer Übergabeakt nicht erforderlich. Auch in Ansehung der übrigen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile hätten jedoch ausreichende Übergabeakte stattgefunden, aus denen der Wille der Klägerin hervorgekommen sei, das Objekt der Schenkung sofort aus ihrer Gewahrsame in den Besitz der Beschenkten zu übertragen. So habe Dr.Kurt W*** im eigenen Namen und als Vertreter der übrigen Beklagten von der Klägerin alle Urkunden, welche die Schenkungsobjekte betreffen (Miet- und Pachtverträge, Versicherungsverträge, Einheitswertbescheide), an sich genommen; die Klägerin habe ihm auch gestattet, über ein später über die Mieteinnahmen eröffnetes Konto zu verfügen. Die Liegenschaften in Hallwang seien dem Dr.Kurt W*** und der Elisabeth W*** überdies an Ort und Stelle durch gemeinsames Besichtigen und Erklären übergeben worden.

    Gegen dieses Urteil richtet sich, soweit es die in Punkt 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 des Urteilskopfes bezeichneten Verfahren betrifft, die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Stattgebung sämtlicher davon betroffener Klagen abzuändern; hilfsweise stellt die Klägerin auch Aufhebungsanträge. Die Revisionsgegner beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Klägerin bekämpft in ihrer Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beschenkten die wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB und des § 1 Abs 1 lit d NZwG ersetze. Zweck dieser für die Gültigkeit von Schenkungsverträgen bestehenden Formvorschriften sei der Schutz des Schenkers vor Übereilung und Ausbeutung; die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beschenkten ohne körperliche Übergabe könne diesen Schutz nicht ersetzen. In den übrigen Schenkungsfällen reichten die festgestellten Maßnahmen nicht aus, um eine wirkliche Übergabe annehmen zu können. Da Dr.Kurt W*** im Zusammenhang mit den Schenkungen sowohl im eigenen Namen als auch im Namen sämtlicher übriger Beklagter gehandelt habe, andererseits aber auch der Vermögensverwalter der Klägerin gewesen sei, sei an die Form der Schenkung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Der Klägerin hätte deutlich und zweifelsfrei vor Augen geführt werden müssen, welcher Sachen sie sich nunmehr begebe. Als Vermögensverwalter sei es dem Dr.Kurt W*** auch leicht möglich gewesen, Verwaltungsunterlagen ohne irgendeinen Einwand der Klägerin an sich zu nehmen und Mieteinnahmen auf ein gemeinsames Konto überzuleiten. Bei den vermieteten Objekten wäre überdies eine Verständigung der Mieter vom Eigentümerwechsel zu einer wirklichen Übergabe erforderlich gewesen. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:

Gemäß § 943 ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem mündlichen, ohne wirksame Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht; dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. Gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG bedürfen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes. Eine "wirksame Übergabe", also ein neben dem Schenkungsvertrag als Übergabe erkennbarer weiterer Akt, liegt dann vor, wenn er sinnfällig nach außen erkennbar und so beschaffen ist, daß aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 943 mit Literatur- und Judikaturhinweisen). Bei Liegenschaften genügt zur wirklichen Übergabe die außerbücherliche Übergabe (Schubert aaO Rz 2 zu § 943). Ist das eine Liegenschaft betreffende formlose Schenkungsversprechen durch bücherliche Einverleibung des Beschenkten erfüllt worden, dann kann nicht mehr auf Rückübertragung des Eigentumsrechtes wegen fehlender Notariatsform geklagt werden (7 Ob 179/64; SZ 45/35 = NZ 1973, 126; 7 Ob 175/73; 1 Ob 764/78; 1 Ob 672/81; 6 Ob 518/88). Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung beruht auf der Erwägung, daß der Schutz des Schenkers vor übereilten Schenkungen, wie ihn § 1 Abs 1 lit d NZwG vorsieht, auch dadurch erreicht werden kann, daß im Schenkungsvertrag die körperliche Übergabe der geschenkten Liegenschaft an den Beschenkten als bereits erfolgt bekundet und in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes eingewilligt wird; damit werden aber alle Voraussetzungen für eine Übergabe durch Grundbuchseintragung im Sinne des § 431 ABGB geschaffen, womit wieder das Schenkungsversprechen tatsächlich erfüllt wird. Auch dadurch wird dem Schenker deutlich vor Augen geführt, daß er sich der geschenkten Sache begibt. Die von der Revision gegen diese Rechtsprechung erhobenen Bedenken sind nicht stichhältig. Daß die Klägerin hier - anders als im Fall der SZ 45/35 - mit der Einbringung der Klage nicht mehrere Jahre hindurch zugewartet hat, ist gleichfalls ohne Bedeutung. Soweit das Eigentumsrecht der Beschenkten im vorliegenden Fall schon einverleibt ist (das ist in den in Pkt. 1, 2, 5, 6, 7 und 13 des Urteilskopfes bezeichneten Verfahren), muß die Anfechtung der Schenkung aus diesem Grund ins Leere gehen.

In den übrigen Fällen (das sind die in Pkt. 3, 8, 9 und 12 des Urteilskopfes bezeichneten Verfahren) liegen Übertragungsakte der Klägerin an die Beschenkten vor, die das Erfordernis der "wirklichen Übergabe" erfüllen. Die Übergabe aller Verwaltungsunterlagen, welche die Bewirtschaftung der Liegenschaften ermöglichen, läßt eindeutig die Absicht der Schenkerin erkennen, die Schenkungsobjekte in den Besitz der Beschenkten zu übertragen und ihnen damit die Verfügung über die Erträgnisse gleich einem Eigentümer zu ermöglichen; eine Verständigung des Mieters der Liegenschaft ist dazu nicht erforderlich. Daß dieser zwischen der Klägerin und Dr.Kurt W*** (im eigenen Namen und im Namen der übrigen Beschenkten) vorgenommene Übernahmsakt im Hinblick auf die streitgegenständlichen Schenkungen erfolgt ist, kann nicht bezweifelt werden. Dafür, daß dem Dr.Kurt W*** am Tage der Übergabe der Schenkungsverträge an die Klägerin die Verwaltungsunterlagen nur in seiner Eigenschaft als Vermögensverwalter der Klägerin übergeben worden wären, gibt es keinen Anhaltspunkt; dafür wäre auch das Aufsuchen der Liegenschaften am selben Tag nicht erforderlich gewesen. Die für das Revisionverfahrens darüber hinaus noch bedeutsamen Liegenschaften (EZ 931 und EZ 589 KG Hallwang sowie EZ 691 KG Schalchen) wurden den Beschenkten außerbücherlich durch Besichtigung an Ort und Stelle, aber auch durch die Übergabe des Schlüssels (EZ 691 KG Schalchen) übergeben.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 46, 50 ZPO.

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