OGH 2Ob76/18t

OGH2Ob76/18t25.4.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* H*, vertreten durch Dr. Martin Koroschetz, Rechtsanwalt in Bad Vöslau, gegen die beklagte Partei M* H*, vertreten durch DDr. Gernot Satovitsch, Rechtsanwalt in Baden, wegen Einwilligung und Herausgabe (Streitwert 140.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2017, GZ 13 R 162/17i‑35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121782

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Revisionswerberin wendet sich in dritter Instanz nur noch gegen die Verneinung der Schenkung der Liegenschaft durch die Vorinstanzen, die das Begehren auf Zustimmung der Beklagten zur Einverleibung ihres Eigentumsrechts abwiesen.

Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen half die Familie, auf der Liegenschaft der Beklagten einen Heurigenbetrieb, den die Klägerin und ihr Ehemann führen sollten und in der Folge auch führten, samt zwei Wohneinheiten aufzubauen. Die Beklagte hatte keinerlei Absicht, der Klägerin die Liegenschaft zu schenken, und gab auch nie ein Schenkungsversprechen ab.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin zeigt mit ihren Revisionsausführungen, wonach eine Schenkung mit wirklicher Übergabe vorliege, die auch im Wege der traditio brevi manu erfolgen könne, und wonach sie auf eine wirksame Schenkung vertrauen habe dürfen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

Eine „wirkliche Übergabe“ der geschenkten Sache iSd § 943 ABGB als vom Schenkungsvertrag verschiedener, anderer Akt (vgl RIS‑Justiz RS0011295 [T10 und T16]; RS0011383 [T11]; 2 Ob 203/17t), setzt – wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat – diesen Schenkungsvertrag, also einen übereinstimmenden Schenkungswillen, voraus (vgl auch RIS‑Justiz RS0005325 = 3 Ob 558/78). Allein die physische Übergabe einer Liegenschaft und der einseitige Glaube an eine Schenkung kann weder den Schenkungsvertrag ersetzen, noch kann – wie dies die Revisionswerberin jetzt versucht – aus ihr per se auf einen Schenkungswillen geschlossen werden.

Stichworte