3 Ob 881/23 | OGH | 11.12.1923 |
Veröff: SZ 5/305 = SZ 9/244 |
7 Ob 173/66 | OGH | 19.10.1966 |
Veröff: JBl 1967,623 |
7 Ob 668/76 | OGH | 07.10.1976 |
Beisatz: Wirkliche Übergabe sind alle Formen der körperlichen Übergabe sowie der Übergabe durch Zeichen und dergleichen. (T1) |
6 Ob 553/77 | OGH | 26.05.1977 |
Beisatz: Der Ausdruck " wirkliche Übergabe " bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsvertrages. (T2) |
3 Ob 16/77 | OGH | 12.07.1977 |
Beis wie T1 |
3 Ob 558/78 | OGH | 23.05.1978 |
Beis wie T2; Veröff: RZ 1979/17 S 62 |
7 Ob 631/80 | OGH | 02.10.1980 |
Beis wie T2 |
4 Ob 522/80 | OGH | 20.01.1981 |
Beis wie T2 |
3 Ob 573/80 | OGH | 25.02.1981 |
Auch; Beisatz: Es genügt, wenn die Sache mit dem Traditionswillen des Übergebers aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des Übernehmers übergeht. (T4) <br/>Veröff: RZ 1982/22 S 61 = NZ 1982,65 |
3 Ob 580/81 | OGH | 18.11.1981 |
Vgl auch; Beisatz: hier: Tatsächliche Einräumung des Besitzes am versprochenen Gebrauchsrecht. (T5) <br/>Veröff: RZ 1982/21 S 61 = NZ 1983,40 |
4 Ob 517/82 | OGH | 16.03.1982 |
Beis wie T2; Veröff: EvBl 1982/137 S 461 |
2 Ob 608/83 | OGH | 27.11.1984 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: "übergeben" kann auch "bücherlich übertragen" bedeuten. (T6) |
1 Ob 527/91 | OGH | 14.11.1990 |
Beisatz: Bestand schon gemeinsame Gewahrsame stellt die Erklärung, die Liegenschaft sei übergeben worden, die wirkliche Übergabe dar. (T7) |
5 Ob 21/94 | OGH | 01.02.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Im Grundbuchsverfahren genügt in der Vertragsurkunde ein Hinweis darauf, dass die wirkliche Übergabe (hier: ideeller Liegenschaftsanteile) bereits erfolgt ist; ein Notariatsakt ist dann entbehrlich. (T8) |
5 Ob 1022/96 | OGH | 13.03.1996 |
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Es bedarf nicht der Anführung konkreter Übergabsakte. (T9) |
5 Ob 21/98v | OGH | 10.02.1998 |
Auch; Beisatz: Die "wirkliche Übergabe" benötigt einen vom schriftlichen Vertrag verschiedenen, zu diesem hinzukommenden Akt. (T10) |
5 Ob 266/99z | OGH | 20.10.1999 |
Auch; Beisatz: Hier: Übereilungsschutz (SZ 5/305). (T11) |
1 Ob 147/00z | OGH | 28.11.2000 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Aus der Übergabe mittels Zeichen muss der Übergang der Forderung in das Vermögen und in die Verfügungsgewalt des Zuwendungsempfängers unzweifelhaft und nach außen erkennbar zu entnehmen sein. Welche Zeichen zu einer wirklichen Übergabe von Forderungen ausreichen, ist nach den Umständen des einzelnen Falls und dem Zweck, den Zuwender vor übereilten Entschließungen zu schützen, zu beurteilen. (T12) |
1 Ob 11/03d | OGH | 28.01.2003 |
Beis wie T12; Beisatz: Hier wurde die Übergabe beziehungsweise Belassung des Haustorschlüssels, der das jederzeitige Betreten des Hauses ermöglichte, sowie die Überlassung der zur Verwaltung erforderlichen Schriftstücke für die Übergabe durch Zeichen als ausreichend beurteilt. (T13) |
1 Ob 274/02d | OGH | 28.01.2003 |
Beis wie T12 nur: Aus der Übergabe mittels Zeichen muss der Übergang der Forderung in das Vermögen und in die Verfügungsgewalt des Zuwendungsempfängers unzweifelhaft und nach außen erkennbar zu entnehmen sein. (T14)<br/>Beisatz: Da eine körperliche Übergabe von Forderungen nicht möglich ist, hat sie gemäß § 427 ABGB durch Zeichen zu erfolgen. Als solches Zeichen ist auch die Verständigung des Schuldners durch den Geschenkgeber zu werten. (T15) |
9 Ob 149/04h | OGH | 02.02.2005 |
Beis wie T10; Beisatz: Eine "wirkliche Übergabe" kann nur dann vorliegen, wenn neben dem Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen in Erscheinung tritt und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus seiner Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen. (T16)<br/>Veröff: SZ 2005/12 |
1 Ob 229/16g | OGH | 20.12.2016 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T17) |
2 Ob 76/18t | OGH | 25.04.2018 |
Auch; Beis wie T10; Beis wie T16 |
8 Ob 129/22m | OGH | 21.11.2022 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Übergabe des Mietvertrags und der Schlüssel, verbunden mit dem Auftrag, sich als neue Eigentümerin um die Wohnungssanierung und Heizungsreparatur zu kümmern. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19231211_OGH0002_0030OB00881_2300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)