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§ 427 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

b) Uebergabe durch Zeichen;

§ 427.

Bey solchen beweglichen Sachen aber, welche ihrer Beschaffenheit nach keine körperliche Uebergabe zulassen, wie bey Schuldforderungen, Frachtgütern, bey einem Waarenlager oder einer andern Gesammtsache, gestattet das Gesetz die Uebergabe durch Zeichen; indem der Eigenthümer dem Uebernehmer die Urkunden, wodurch das Eigenthum dargethan wird, oder die Werkzeuge übergibt, durch die der Uebernehmer in den Stand gesetzt wird, ausschließend den Besitz der Sache zu ergreifen; oder, indem man mit der Sache ein Merkmahl verbindet, woraus jedermann deutlich erkennen kann, daß die Sache einem Andern überlassen worden ist.

Schlagworte

Symbolische Übergabe, Übergabe durch Zeichen, Warenlager, Gesamtsache, Eigentümer, Übernehmer

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018154

alte Dokumentnummer

N2181110635Z

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