Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Klagebegehren gegen bedingt erbserklärte Erben auf Zahlung "nach Zulangen der Verlassenschaft" bzw "bis zur Höhe der tatsächlich zugekommenen Erbquote" infolge Notwendigkeit eines ziffernmäßig bestimmten Begehrens unzulässig ist, entspricht der neueren ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 50/79; JBl 1984, 317 ua). Gleiches gilt für die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Unbestimmtheit oder Undeutlichkeit des Begehrens nicht - wie die Rekurswerber behaupten - die sofortige Abweisung des Klagebegehrens rechtfertigen; der Richter hat vielmehr in Erfüllung seiner Prozeßleitungspflicht nach § 182 ZPO auch anwaltlich vertretene Kläger zu einer Präzisierung ihres Klagebegehrens aufzufordern. Hat dies das Erstgericht unterlassen, hat das Berufungsgericht das Ersturteil aufzuheben, um den Klägern Gelegenheit zu geben, ein ziffernmäßig bestimmtes Begehren zu stellen, wozu - wie ebenfalls das Berufungsgericht im Sinn der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat - es hier bereits ausreichen würde, daß die Kläger die bisherige Einschränkung fallen lassen (ZVR 1989/76; NZ 1991, 249 ua).
Die betragsbeschränkte Haftung des bedingt erbserklärten Erben geht zu Lasten aller auf den Nachlaß gewiesenen Gläubiger, wobei für den Umfang der Haftung der Wert des Nachlasses bei der Einantwortung maßgeblich ist und der Erbe dafür zu sorgen hat, daß die Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung vor sich gehe und kein Gläubiger unrechtmäßig begünstigt werde. Sie ist keine Exekutionsbeschränkung, sondern eine Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung, die deshalb schon im Prozeß einzuwenden und dann dort zu prüfen ist. Allerdings liegt es am Schuldner, die Unzulänglichkeit des Nachlasses einzuwenden und zu beweisen. Die Unzulänglichkeit des Nachlaßvermögens kann nur dann mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, wenn sie nicht schon im Titelverfahren eingewendet hätte werden können. Der Verweis der bedingt erbserklärten Erben auf ihre bedingte Erbserklärung, die Gläubigerkonvokation und die Überschuldung des Nachlasses genügen daher nicht (SZ 49/77; 54/107; JBl 1984, 317; NZ 1991, 248; JBl 1992, 705 ua). Gleiches gilt selbstverständlich auch für den bloßen Verweis darauf, daß Forderungen an die Erben gestellt worden sind; dies genügt nicht, weil die Erben eben ein konkretes Vorbringen dahin erstatten müssen, daß die Kläger bei konkursmäßiger Befriedigung der Nachlaßforderungen nicht oder nicht im vollen Umfang zum Zuge gekommen wären. Es wäre aber - angesichts der ganz offensichtlich darauf abzielenden Einwendungen - Sache des Erstgerichtes gewesen, in Wahrnehmung der materiellen Prozeßleitungspflicht des § 182 ZPO auch auf die Erstattung eines entsprechend konkretisierten Vorbringens durch die Beklagten hinzuwirken (SZ 49/77; NZ 1991, 249 ua). Zu all diesen Fragen liegt eine seit langem einhellige oberstgerichtliche Judikatur vor, sodaß aus diesem Grund der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist.
Dies gilt insbesondere auch für die Frage, um dessentwillen das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen hat, nämlich in welcher Form noch ungeklärte Passivforderungen der Verlassenschaft "im Urteilsspruch" (gemeint wohl im Titelprozeß) zu berücksichtigen sind: Wie bereits ausgeführt, haben die beklagten, bedingt erbserklärten Erben bereits im Titelprozeß konkret vorzubringen und unter Beweis zu stellen, daß der Nachlaß nicht - oder nicht zur vollen Befriedigung - der klagenden Gläubiger ausreicht. Nur wenn dies im Titelprozeß noch nicht möglich war, weil erst später mit gebotener Bestimmtheit eingewendet werden kann, in welchem Ausmaß die Klagsforderung infolge Überschuldung des Nachlasses nicht zu Recht besteht, kann dies auch noch mit Oppositionsklage geltend gemacht werden (besonders deutlich JBl 1984, 317). Hieraus folgt, daß die Meinung der Rekurswerber, es genüge, daß solche Forderungen an sie gestellt wurden, verfehlt ist. Damit wäre Manipulationen zu Lasten wirklich berechtigter Gläubiger Tür und Tor geöffnet. Die Erben müssen entweder die behauptetermaßen gegen sie erhobenen Forderungen anerkennen oder durch einen Titel unter Beweis stellen; nicht zielführend kann sein, in einem solchen Prozeß eines Gläubigers gegen die Erben die Berechtigung von Forderungen anderer Gläubiger gegen die Erben zu klären. Eine solche hypothetische Prüfung des Ausgangs eines anderen Prozesses muß schon deshalb ausscheiden, weil ihr keinerlei Bindungswirkung zukäme. Wollen die Erben auch diese Forderungen berücksichtigt wissen, müssen sie diese anerkennen oder, wenn sie die Überschuldung des Nachlasses befürchten, sich der für ihren Schutz vorgesehenen Mittel (§§ 813 ff ABGB) bedienen und sich gegebenenfalls der Erbschaft entschlagen oder die Eröffnung des Konkurses über das Nachlaßvermögen beantragen.
Zwar ist die Frage, ob und gegebenenfalls wie noch ungeklärte Aktivforderungen der Verlassenschaft bei Berechnung der Betragsbeschränkung zu berücksichtigen sind, - soweit ersichtlich - von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich entschieden worden. Die Rechtsmittelwerber streben aber die Klärung dieser Frage in ihrem Rechtsmittel nicht einmal andeutungsweise an und machen auch insoweit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO daher nicht geltend. Im übrigen ergibt sich aus dem zu ungeklärten Passivforderungen Gesagten eindeutig, daß für das Vorliegen weiterer Aktivforderungen der Verlassenschaft der klagende Gläubiger behauptungs- und beweispflichtig ist und diesen Beweis nicht als Vorfragenprüfung (hypothetische Prüfung des Ausganges des anderen Prozesses in seinem Prozeß) erbringen kann. Sollten solche Aktivforderungen der Verlassenschaft in der Folge durch positiven Prozeßausgang für die klagenden Erben hervorkommen, können die Gläubiger auf dieses Vermögen sowie auf jedes andere, nachträglich hervorgekommene Verlassenschaftsvermögen greifen, um ihre noch offenen Forderungen zu befriedigen.
Als erhebliche Rechtsfrage machen die Beklagten weiters geltend, daß nach ihrer Meinung ein Blinder ein geschenktes Sparbuch nicht "wirklich übergeben" könne, sondern hiefür ein Notariatsakt erforderlich wäre, weil dieser nicht sehen könne, was er schenken wolle; er müsse sich auf Dritte verlassen, daß das vohn ihm übergebene Büchlein wirklich das Sparbuch sei, das er verschenken wolle.
Die Beklagten bezweifeln selbst nicht, daß Blinde auch mündlich Verträge, daher auch Schenkungsverträge schließen können. Die "wirkliche Übergabe" (§ 943 ABGB, § 1 NZG) muß sinnfällig nach außen bemerkbar und so beschaffen sein, daß aus ihr der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (SZ 45/35; 48/75 ua; zuletzt BankArch 1992, 746 und 7 Ob 579/92). Das war hier eindeutig der Fall. Der Bankbeamte versicherte sich nämlich, bevor er eine Verfügung über die von den Klägern vorgelegten Sparbücher vornahm, persönlich beim Erblasser, ob dieser den Klägern die betreffenden Sparbücher auch wirklich hatte schenken wollen (S 6 des Ersturteils); dem Umstand, daß der Erblasser selbst diese Sparbücher infolge seiner Blindheit nicht hatte lesen können und sich daher nicht persönlich davon überzeugen konnte, daß er gerade diese Sparbücher verschenken wollte, kommt daher keine Bedeutung zu.
Der Rekurs der Beklagten war daher gemäß § 508 a Abs 1 und § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO zurückzuweisen.
Soweit die Kläger in ihrer Rekursbeantwortung inhaltlich die der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende überbundene Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bekämpfen, daß die Unzulänglichkeit des Nachlaßvermögens bei entsprechenden Behauptungen und ihrer Beweisbarkeit bereits im Titelprozeß zu berücksichtigen ist (siehe oben), und meinen, dieser Umstand sei erst im Exekutionsverfahren zu beachten, braucht auf diese längst überholte Rechtsansicht (SZ 8/52; 9/196 ua; zuletzt JBl 1969, 611) schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil sie keinen Rekurs erhoben, sondern lediglich eine Rekursbeantwortung erstattet haben. Deren Kosten haben sie selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses infolge Nichtgeltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage nicht hingewiesen haben.
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