OGH 1Ob39/97k

OGH1Ob39/97k25.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ilse L*****, und 2. Alois P*****, beide vertreten durch Dr.Manfred Opperer und Mag.Dr.Gerhard Schartner, Rechtsanwälte in Telfs, wider die beklagte Partei Dora W*****, vertreten durch Dr.Lukas Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zustimmungserklärung (Streitwert 400.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 16.Dezember 1996, GZ 1 R 287/96g-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist in der einem Dritten erteilten „Verfügungsberechtigung“ des Erblassers vom 15. August 1992, nach dessen Ableben über zwei durch Losungsworte gesicherte Sparbücher in bestimmter Weise zu verfügen, schon deshalb kein Treuhandvertrag zu erblicken, weil der Dritte mangels wirklicher Übergabe nicht „Eigentümer der ... Sparbücher geworden“ sei. Ein „durch Losungswort gesperrtes Sparkassenbuch“ könne nur „durch (körperliche) Übergabe des Buches und Mitteilung des Losungswortes in das Eigentum des Übernehmers übertragen“ werden. Der Erblasser habe dem Dritten zwar die Losungsworte mitgeteilt und diesem den Schlüssel zum Bankdepot, in dem die Sparbücher verwahrt worden seien, ausgehändigt, er habe dem Dritten die Sparbücher jedoch nie körperlich übergeben, seien diese doch im Depot verblieben. Nur eine körperliche Übergabe der Sparbücher hätte aber den in der Klage behaupteten Eigentümerwechsel bewirken können.

Dagegen wenden die Kläger ein, die Ansicht des Gerichts zweiter Instanz überspanne „die Formulierung des § 426 ABGB“. Wäre jedoch eine dieser Bestimmung entsprechende körperliche Übergabe zu verneinen, verwirkliche der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand des § 427 ABGB.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsprechung befaßte sich mit Fragen der Übergabe von Sparbüchern vor allem beim Schenkungsvertrag. Eine „wirkliche Übergabe“ liegt vor, wenn neben dem Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen in Erscheinung tritt und und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus dessen Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen (EvBl 1995/148 = RdW 1995, 381; WBl 1993, 95; ÖBA 1992, 746). Dabei ist eine „wirkliche Übergabe“ etwa auch dann zu bejahen, wenn der Hinterlegungsschein eines deponierten Sparbuchs ausgefolgt, das Losungswort mitgeteilt und eine Vollmacht erteilt wird, die den Beschenkten zur Behebung des bei der Bank verwahrten Sparbuchs berechtigt (EvBl 1995/148 = RdW 1995, 381; ÖBA 1992, 746). Nicht erforderlich ist dagegen, das Schenkungsobjekt als Voraussetzung einer „wirklichen Übergabe“ dem Beschenkten „direkt in die Hand“ zu geben. Es ist vielmehr ausreichend, dem Beschenkten den unmittelbaren Zugriff - wie etwa durch die Mitteilung des Losungsworts und die Übergabe des Schlüssels zum Bankschließfach, in dem das Sparbuch verwahrt ist - zu ermöglichen (ÖBA 1992, 746).

Für eine rechtswirksame Übertragung der Verfügungsberechtigung über eine Spareinlage an einen Treuhänder können keine strengeren Anforderungen gelten. Das stützt den Prozeßstandpunkt der Kläger im Ergebnis jedoch deshalb nicht, weil das Erstgericht „aus dem gesamten Ablauf des Vorganges“ keinen rechtsgeschäftlichen Willen des Erblassers abzuleiten vermochte, den Dritten durch die „Verfügungsberechtigung“ vom 15. August 1992 zum „Eigentümer der Sparbücher“ zu machen. Der Dritte habe daher lediglich einen Auftrag auf den Todesfall im Sinne des § 956 ABGB erhalten. Das Berufungsgericht teilte diese Ansicht. Dieses Verständnis der „Verfügungsberechtigung“ vom 15. August 1992 stellt jedenfalls kein unvertretbares Auslegungsergebnis infolge einer gravierenden Verkennung der Rechtslage dar. Die Entscheidung hängt daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu § 502 mN aus der Rsp). Daß die Vorinstanzen das Klagebegehren selbst unter Zugrundelegung eines Auftrags auf den Todesfall unzutreffend abgewiesen hätten, wird von den Klägern nicht behauptet. Eine derartige Argumentation entbehrte auch einer ausreichenden Grundlage in den Tatsachenfeststellungen.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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