Rechtssatz
Das Feststellungsinteresse ist auch schon dann gegeben, wenn der Bestand des streitigen Rechtes bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit besteht. Dies gilt insbesonders dann, wenn diese Ungewissheit durch ein Verhalten des Beklagten verursacht wird (5 Ob 145/71). Es genügt dabei, dass der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird.
1 Ob 584/80 | OGH | 30.04.1980 |
nur: Es genügt dabei, dass der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. (T1) |
5 Ob 10/81 | OGH | 10.11.1981 |
Vgl auch; nur: Das Feststellungsinteresse ist auch schon dann gegeben, wenn der Bestand des streitigen Rechtes bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit besteht. Dies gilt insbesonders dann, wenn diese Ungewissheit durch ein Verhalten des Beklagten verursacht wird. (T2) Veröff: SZ 54/164 = MietSlg 33493 = MietSlg 33635(23) |
3 Ob 628/85 | OGH | 18.12.1985 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Außerprozessuale Bestreitung der Fälligkeit. (T3) <br/>Veröff: RdW 1986,81 |
8 Ob 605/86 | OGH | 12.02.1987 |
nur: Das Feststellungsinteresse ist auch schon dann gegeben, wenn der Bestand des streitigen Rechtes bestritten wird. (T4) |
1 Ob 542/92 | OGH | 19.02.1992 |
nur T1; Beisatz: Ein rechtliches Interesse des Klägers ist gegeben, wenn die Berühmung des Gegners zu einer Gefährdung seiner Rechtsstellung führt. (T5) |
5 Ob 501/96 | OGH | 23.09.1997 |
Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 70/186 |
8 Ob 85/03p | OGH | 16.10.2003 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes ist immer dann gegeben, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Die in der Ausstellung einer Rechnung für geschaltete Inserate zu sehende Berühmung, der Kläger habe Inserate beauftragt, begründet ein Feststellungsinteresse. (T7) |
6 Ob 237/04b | OGH | 21.04.2005 |
Auch; Beisatz: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist gegeben, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, so etwa, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet. (T8) |
2 Ob 31/07h | OGH | 27.03.2008 |
Vgl auch; Bem: Mit Bezugnahme auf 6 Ob 237/04b wobei bei der Sachlage dieses Falles jedoch kein Anlass zur präventiven Klärung eines strittigen Rechtsverhältnisses angenommen wurde. (T9)<br/>Vgl Beis wie T8 |
7 Ob 170/22h | OGH | 13.12.2022 |
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vertragliche Haftung eines Rechtsanwalts aus Verletzung einer Aufklärungspflicht. (T11) |
8 Ob 55/23f | OGH | 03.08.2023 |
nur: Das Feststellungsinteresse ist auch schon dann gegeben, wenn der Bestand des streitigen Rechtes bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit besteht. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19720328_OGH0002_0050OB00031_7200000_001
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