Rechtssatz
Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. Die Parteien hatten somit alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen, was auch eine Berufung auf die inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage möglich machte.
8 Ob 20/71 | OGH | 31.03.1971 |
nur: Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. (T1) |
7 Ob 247/74 | OGH | 23.01.1975 |
nur T1 |
4 Ob 604/75 | OGH | 21.10.1975 |
nur T1 |
7 Ob 639/82 | OGH | 24.06.1982 |
nur T1 |
8 Ob 529/82 | OGH | 01.07.1982 |
nur T1 |
1 Ob 734/82 | OGH | 03.11.1982 |
nur: Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. Die Parteien hatten somit alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen. (T2) Veröff: SZ 55/164 = JBl 1983,441 = RZ 1984/1 S 15 |
7 Ob 652/84 | OGH | 21.02.1985 |
Vgl; Beisatz: Eine Beschränkung besteht insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des festgestellten Sachverhaltes abschließend entschieden hat. (T3) |
8 Ob 59/85 | OGH | 12.09.1985 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Aufhebung wegen Feststellungsmangels hinsichtlich des Unfallsherganges hindert nicht die weitere Befassung des Erstgerichtes mit der Schmerzengeldfrage, zumal das Gericht zweiter Instanz letztere Frage nur nebenbei behandelte (Fasching, ZPO, RdZ 1820). (T4) |
3 Ob 56/89 | OGH | 12.07.1989 |
Beis wie T3; Beisatz: Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden. Die Beantwortung solcher Fragen kann auch aufgrund neuen Tatsachenvorbringens nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Hingegen dürfen Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang entstanden sind, sehr wohl neu vorgebracht werden. (T5) |
2 Ob 76/89 | OGH | 31.10.1989 |
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5 |
7 Ob 634/92 | OGH | 10.12.1992 |
Beis wie T5 nur: Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden. Die Beantwortung solcher Fragen kann auch aufgrund neuen Tatsachenvorbringens nicht mehr in Zweifel gezogen werden. (T6) |
4 Ob 1007/96 | OGH | 26.02.1996 |
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6, Beisatz: Hier: Unanfechtbarer Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes. (T7) |
1 Ob 413/97k | OGH | 27.01.1998 |
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden. Hingegen dürfen Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang entstanden sind, sehr wohl neu vorgebracht werden. (T8) |
7 Ob 300/98p | OGH | 14.07.1999 |
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Vor allem neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel anzubieten, früher nicht beantwortete Behauptungen zu bestreiten oder das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern. (T9); Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: In einem Aufhebungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz kann eine Frage grundsätzlich nur für dieses Gericht abschließend erledigt werden, weil die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht auch noch im zweiten Rechtsgang bekämpft werden könnte. (T10) |
5 Ob 141/00x | OGH | 30.05.2000 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden. (T11) |
4 Ob 88/01x | OGH | 12.06.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist im zweiten Rechtsgang neues Vorbringen (nur) insoweit unzulässig, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage aufgrund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat. (T12) |
9 Ob 47/02f | OGH | 27.03.2002 |
Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T12 |
10 Ob 77/02z | OGH | 16.04.2002 |
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6 |
10 ObS 323/02a | OGH | 22.10.2002 |
Auch; nur T2; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T8 |
7 Ob 167/03i | OGH | 05.08.2003 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hat der Oberste Gerichtshof als aufhebende Instanz Vorbringen in der Berufung als unzulässige Neuerung gewertet, so hat er die davon berührte Frage nicht abschließend erledigt, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung damit abgelehnt. (T13) |
1 Ob 35/04k | OGH | 25.06.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Stellt hingegen die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht keinen "abschließend erledigten Streitpunkt" dar, der nicht wieder aufgerollt werden könnte. (T14); Beisatz: Hier: Qualifizierung als Vergleich, ist erst der Oberste Gerichtshof dazu befugt, diese Rechtsfrage abschließend zu lösen. (T15) |
6 Ob 117/05g | OGH | 01.12.2005 |
Vgl; Beisatz: Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen. (T16) |
3 Ob 259/05t | OGH | 25.01.2006 |
nur T1; Beisatz: Neues Vorbringen, sogar eine Klageänderung ist zulässig, soferne sie sich nur auf jenen von der Aufhebung betroffenen Teil des Verfahrens bezieht. (T17) |
10 Ob 69/11m | OGH | 08.11.2011 |
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12 |
3 Ob 85/15v | OGH | 16.03.2016 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2016/30 |
1 Ob 168/16m | OGH | 20.12.2016 |
nur T1; Beisatz: Es ist dem Gericht erster Instanz außerhalb abschließend erledigter Streitpunkte nicht verwehrt, im Rahmen des Ergänzungsauftrags die Feststellungen im zweiten Rechtsgang zu ändern. (T18) |
3 Ob 20/17p | OGH | 29.03.2017 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 |
1 Ob 175/18v | OGH | 21.11.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19700915_OGH0002_0080OB00171_7000000_001
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