Rechtssatz
Ohne Rücksicht auf den Inhalt eines vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrages ist es Sache des dem Angeklagten zur Seite stehenden Verteidigers, auf Grund einer diesem Antrage ausdrücklich nicht stattgebenden Erklärung des Vorsitzenden ein Zwischenerkenntnis des Senates über den Antrag zu verlangen. Erst auf Grund von Inhalt und Begründung eines solchen Zwischenerkenntnisses oder auf Grund der Verweigerung eines solchen kann die Verteidigung mit Aussicht auf Erfolg den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO geltend machen.
12 Os 151/69 | OGH | 28.11.1969 |
Veröff: SSt 40/61 = JBl 1970,385 (mit Besprechung von Liebscher) = RZ 1970,78 |
12 Os 145/87 | OGH | 21.01.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Nur eine Entscheidung des Gerichtshofes, nicht aber eine prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden (§ 232 StPO), ist ein Zwischenerkenntnis im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19691128_OGH0002_0120OS00151_6900000_001
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