Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Radoslav J***** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, 2, 3 (und 4) StGB schuldig erkannt, weil er (während einer Haftunterbrechung) im August 1994 in Wien
(1) den gesondert verfolgten Aleksandar F***** unterstützte, den von diesem durch einen Einbruchsdiebstahl erlangten VW-Golf im Wert von ca 10.000 S zu verheimlichen und
(2) dieses Fahrzeug in Kenntnis der Umstände seiner Erlangung durch F***** schließlich an sich brachte.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5 a StPO.
Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 4) rügt der Verteidiger, daß sein Antrag auf Berichtigung (durch Ergänzung) des Hauptverhandlungsprotokolls (vom 15.Dezember 1994) in der folgenden Hauptverhandlung (am 19.Jänner 1995) abgelehnt worden sei, weshalb der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wäre. Dies trifft jedoch nicht zu:
Abgesehen davon, daß die (auch ablehnende) Entscheidung über einen Protokollsberichtigungsantrag unanfechtbar ist (Foregger-Kodek StPO6 § 271 Erl VIII) und vorliegend auch eine Beschlußfassung des Schöffensenates nach Ablehnung des Antrages durch den Vorsitzenden (im Protokoll irrtümlich: Einzelrichter) nicht begehrt wurde (siehe S 256), was jedoch formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes wäre (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 ENr 6 f), wurde der vom Verteidiger im Berichtigungsantrag relevierte Umstand ohnehin durch ausdrückliche Verlesung der sich damit deckenden Stellungnahme des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung (vom 19.Jänner 1995) dargetan (siehe S 256 iVm ON 23), sodaß dem Antrag sogar inhaltlich entsprochen wurde und somit Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt wurden.
Kein Widerspruch (Z 5) besteht zwischen der Urteilsfeststellung, daß F***** aus dem Rucksack des D***** (dem Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagens) die Fahrzeugschlüssel (unbemerkt) weggenommen hat und daß nach dessen Aussage (zum Zeitpunkt der Wegnahme der Schlüssel) F***** "damals nicht dort" war und er den Angeklagten "auch" nicht gesehen habe (S 208). Hat dieser Zeuge doch damit eindeutig dargelegt, daß sich seine Aussage, ob F***** "damals" auch "dort" war, ausschließlich auf seine eigenen Wahrnehmungen gründet, die aber, wie die weiteren Urteilsgründe zeigen, nicht allumfassend waren, sodaß ihm sogar die Wegnahme der Schlüssel durch F***** entgangen ist (S 209).
Keine erheblichen Bedenken ergeben sich ferner bezüglich der zum Schuldspruch führenden Feststellungen (Z 5 a). Der Umstand, daß ein Zeuge erst nach entsprechenden Vorhalten die vom Schöffengericht für glaubwürdig erachtete Aussage ablegt, macht deren Inhalt keineswegs erheblich bedenklich. Im übrigen übergehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen die zahlreichen im Urteil verwerteten, aus dem Akt ersichtlichen weiteren Umstände, auf denen die Annahme des Schöffengerichts beruht, daß der Angeklagte, der zugegebenermaßen im Besitze des Diebsfahrzeuges war, auch um die Umstände seiner Erlangung durch F***** wußte.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.
Über die beiderseitigen Berufungen hat demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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