Spruch:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1
StGB, des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB, des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106
Abs 1 Z 1 und § 15 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1
lit a WaffG schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die Wiederholung des Verbrechens nach § 202
StGB und die wiederholten Nötigungen, weiters das Zusammentreffen dieser Verbrechen mit drei Vergehen und den Umstand, daß die Straftaten zu einer psychischen Schädigung des Opfers geführt haben, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, sein Geständnis bezüglich des Delikts nach dem Waffengesetz und daß es bei einer Nötigung beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 30. September 1981, GZ 9 Os 136/81-8, dem im übrigen auch der nähere Inhalt der Schuldsprüche zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war daher nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehrt.
Der Berufung kommt nur teilweise, nämlich bloß in Ansehung der Strafhöhe, Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, die Strafe jedoch innerhalb des maßgeblichen gesetzlichen Strafrahmens etwas zu hoch ausgemessen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entspricht im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller für die Strafbemessung entscheidender Umstände eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren der Schuld des Berufungswerbers und seiner Täterpersönlichkeit, sodaß die Strafe auf dieses Maß zu reduzieren war.
Nicht berechtigt ist dagegen das Begehren um Gewährung bedingter Strafnachsicht, die vorliegend im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs 2 StGB erfolgen könnte. Daß der Berufungswerber bisher unbescholten war, ist zwar ein gewichtiges Indiz für künftiges Wohlverhalten, vermag aber für sich allein noch nicht in jedem Fall eine bedingte Strafnachsicht zu rechtfertigen. Denn bei Prüfung der Frage, ob die bloße Androhung der Vollstreckung der Strafe (allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen) genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, kommt es nicht nur auf das Vorleben des Rechtsbrechers an, sondern auch auf die Art der begangenen Tat(en) und - vor allem - auf den Grad seiner Schuld. Ein bislang Unbescholtener hat - entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - nicht allein schon wegen seiner Unbescholtenheit ein Recht auf bedingte Strafnachsicht; ein solches Anrecht besteht vielmehr nur dann, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 43 StGB gegeben sind (9 Os 28/77; 12 Os 69/79). Gerade daran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Dem Berufungswerber liegen mehrere, zum Teil gravierende strafbare Handlungen zur Last, deren Schuldgehalt insgesamt beträchtlich ist und die ihn als einen Rechtsbrecher charakterisieren, der ersichtlich dazu neigt, seinen Vorhaben immer wieder gewaltsam und unter Mißachtung des freien Willens und der körperlichen Integrität anderer Geltung zu verschaffen. Angesichts dieser Umstände besteht aber keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten bei bloßer Androhung der Strafvollstreckung; es bedarf vielmehr des sofortigen Strafvollzuges, weshalb dem Begehren um bedingte Strafnachsicht kein Erfolg beschieden sein konnte.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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