Spruch:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Juli 1954 geborene Hilfsarbeiter Siegfried A des in 23 Angriffen begangenen Verbrechens des teils versuchten, teils vollbrachten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 15 StGB (Gesamtschadensbetrag ca. 273.600 S) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB (Schaden infolge Abgabe von Pistolenschüssen gegen Fenster und Türen ca. 3.000 S) und jenes nach dem § 36 Abs 1 lit. a WaffenG.
schuldig erkannt und hiefür nach dem § 128 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend: die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen und die Vielzahl der diebischen Angriffe, hingegen berücksichtigte es als mildernd: den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, dessen reumütiges Geständnis, den Umstand, daß es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes.
Dieses Urteil fechten der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft mit Berufung an. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 16.Mai 1979, GZ 12 Os 69/79-6, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die beiderseitigen Berufungen zu entscheiden war. Während der Angeklagte unter Hinweis auf die (vom Erstgericht ohnehin angenommenen) Milderungsgründe die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und - unter besonderer Betonung seiner bisherigen Unbescholtenheit - die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt, zielt die Staatsanwaltschaft mit der Behauptung, das Schöffengericht habe den angenommenen Erschwerungsgründen nicht das richtige Gewicht beigemessen und überdies den 'exorbitant hohen Wert des Diebsgutes' zu Unrecht nicht als erschwerend gewertet, auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe ab.
Rechtliche Beurteilung
Den Berufungen kommt Berechtigung nicht zu.
Das Erstgericht hat nämlich auf der Basis der richtig angeführten und auch zutreffend gewürdigten Strafzumessungsgründe eine der Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) entsprechende Strafe ausgemessen. Der - wie erwähnt, mit ca. 273.600 S festgestellte - Wert des Diebsgutes fällt angesichts der für die Anwendung des Strafsatzes nach dem § 128 Abs 2 StGB maßgeblichen Wertgrenze von 100.000 S nicht als erschwerend ins Gewicht.
Zur bedingten Strafnachsicht mangelt es an den im § 43 Abs 2 StGB geforderten besonderen Gründen für die Gewähr künftigen Wohlverhaltens. Diese ist nämlich trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wegen der Art und des Umfanges der dem Schuldspruch zugrundeliegenden (Einbruchsdiebstahls-)Taten nicht gegeben.
Aus den dargelegten Gründen war beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.
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