Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen der Antragsteller, nicht von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Gericht auf Grund der durchgeführten Beweise trifft. Machen die Antragsteller nach ihren Behauptungen einen Anspruch mit Recht im Außerstreitverfahren geltend, stellt sich aber heraus, dass die Voraussetzungen dafür fehlen, dann liegt keine Nichtigkeit vor, sondern das Begehren ist im außerstreitigen Wege, wenn auch abschlägig zu erledigen (so auch schon MietSlg 15604, 17056).
8 Ob 226/68 | OGH | 01.10.1968 |
Veröff: MietSlg 20659 |
1 Ob 171/72 | OGH | 20.09.1972 |
Veröff: EvBl 1973/54 S 130 = JBl 1973,583 |
1 Ob 723/82 | OGH | 03.11.1982 |
nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen der Antragsteller, nicht von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Gericht auf Grund der durchgeführten Beweise trifft. (T1) |
5 Ob 20/85 | OGH | 12.03.1985 |
nur T1; Veröff: MietSlg 37493 = MietSlg 37714 = MietSlg 37493 (15) |
5 Ob 10/86 | OGH | 18.02.1986 |
nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen der Antragsteller, nicht von den Einwendungen des Antragsgegners auszugehen. (T3) |
1 Ob 662/86 | OGH | 22.10.1986 |
nur T1; Veröff: EvBl 1987/25 S 116 = NZ 1988,41 = IPRE 2/209 |
5 Ob 132/01z | OGH | 12.06.2001 |
Auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen der Antragsteller auszugehen. (T4) |
7 Ob 135/02g | OGH | 08.07.2002 |
Vgl; nur T1; Beisatz: "Ohne Einfluss ist amtliches Wissen und ob der Anspruch begründet ist." (T5) |
5 Ob 224/09s | OGH | 11.02.2010 |
Auch; Beisatz: Für die Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ist auch im Verfahren nach § 37 MRG (iVm § 52 WEG) immer der Inhalt des von einer Partei gestellten Entscheidungsbegehrens und ihr Sachvorbringen maßgeblich. (T6) |
5 Ob 228/13k | OGH | 21.02.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Vertragliche Ansprüche auf Umparifizierung einer Liegenschaft sind im Gegensatz zu den auf das Gesetz gestützten Anträgen im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T9)<br/>Beisatz: Die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur „Neuparifizierung“ kann daher im streitigen Verfahren erzwungen werden. (T10) |
1 Ob 35/16b | OGH | 31.03.2016 |
nur T1; nur T4; Beisatz: Hier stützt sich die Klägerin nach ihrem Vorbringen auf einen vertraglich mit dem Beklagten vereinbarten Anspruch auf Abgeltung ihres Schenkungspflichtteils und nicht auf eine eheliche Vorwegvereinbarung iSd § 97 EheG; daher streitiges Verfahren. (T11) |
7 Ob 131/16i | OGH | 09.11.2016 |
Auch; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen. (T12)<br/> |
4 Ob 233/16t | OGH | 28.03.2017 |
Auch; Beisatz: Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist ausschließlich nach dem Vorbringen in der Klage zu beurteilen und nicht danach, ob der Kläger das Bestehen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung auch nachweisen konnte. (T13) |
1 Ob 225/19y | OGH | 21.01.2020 |
Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19681001_OGH0002_0080OB00226_6800000_001