Spruch:
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Text
Begründung
Die Parteien waren verheiratet, ihre Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.Juli 1982 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Nach dem Scheidungsvergleich vom gleichen Tage verpflichtete sich der Antragsgegner ab 1.August 1982 der Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt von 4.000 S und den beiden der Ehe entstammenden mj. Kindern einen monatlichen Unterhalt von je 2.000 S zu bezahlen. Innerhalb der Frist des § 95 EheG begehrte die Antragstellerin eine Teilregelung im Sinne der §§ 81 ff. EheG dahin, daß ihr eine Ausgleichszahlung im Betrage von 50.000 S bis 100.000 S zuerkannt oder dem Antragsgegner die alleinige Rückzahlung des ersten Kredites bei der V*** S*** im Betrage von rund 120.000 S auferlegt werde (AS 94). Eine umfassende Aufteilungsvereinbarung sei entgegen den Behauptungen des Antragsgegners nicht zustandegekommen. Nur hinsichtlich des Gebrauchsvermögens sei eine Aufteilung einvernehmlich vorgenommen worden. Von den Schulden habe der Antragsgegner den zweiten Kredit bei der V*** S*** und die Schuld auf dem Gehaltskonto übernommen, der erste Kredit bei der V*** S*** sollte von der Antragstellerin übernommen werden. Durch diese vom Antragsgegner vorgenommene einseitige Aufteilung der Schulden sei die Antragstellerin übervorteilt worden. Die vom Antragsgegner behauptete Aufteilungsvereinbarung werde insbesondere wegen Irrtums und wegen Sittenwidrigkeit angefochten. Nach den Behauptungen des Antragsgegners liege eine bindende, auch die Schulden umfassende Aufteilungsvereinbarung vor. Da durch diese Aufteilung die Antragstellerin begünstigt werde, stehe ihm eine Ausgleichszahlung von 7.240 S zu.
Das Erstgericht wies das unter Punkt 1. seines Beschlusses genannte Gebrauchsvermögen der Antragstellerin und die unter Punkt 2. seines Beschlusses aufgezählten Gegenstände dem Antragsgegner zu. Es verpflichtete die Antragstellerin, den bei der V*** S*** aushaftenden ersten Kredit von 120.700 S sowie die Kosten der Auflösung des Bausparvertrages allein zurückzuzahlen und den Antragsgegner diesbezüglich klag- und schadlos zu halten (Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses). Die übrigen näher benannten Schulden hat der Antragsgegner allein zu tilgen und insoweit die Antragstellerin klag- und schadlos zu halten (Punkt 4. des erstgerichtlichen Beschlusses). Das Begehren der Antragstellerin auf Bestimmung einer Ausgleichszahlung wies das Erstgericht ab (Punkt 5. des erstgerichtlichen Beschlusses), ebenso den gleichartigen Antrag des Antragsgegners (Punkt 6. des erstgerichtlichen Beschlusses). Die Verfahrenskosten wurden gegenseitig aufgehoben (Punkt 7. des erstgerichtlichen Beschlusses). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes zog der Antragsgegner bereits vor der Scheidung aus der Ehewohnung in Lienz aus und nahm den PKW, eine Stereoanlage und die Bilder mit. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung waren die Telefonrechnung von 6.900 S und die Stromrechnung von 1.500 S für die Ehewohnung offen. Die Antragstellerin blieb nach der Ehescheidung zunächst in der Ehewohnung, übersiedelte jedoch dann zu ihren Eltern nach Bad Aussee. Die Übersiedlungskosten von 10.000 S bezahlte ihr Vater. Die Parteien trafen nach der Ehescheidung wiederholt zusammen, die Antragstellerin in der Hoffnung, mit dem Antragsgegner wieder zusammenleben zu können. Sie besprachen hiebei die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Verbindlichkeiten und vereinbarten eine Teilung im Verhältnis 1 : 1. Die Antragstellerin erklärte sich bereit, den ersten Kredit bei der V*** S*** im Betrage von rund 120.000 S (auch als Wohnungskredit bezeichnet) allein zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlung tatsächlich vom Antragsgegner in Anrechnung auf den Unterhalt der Antragstellerin erfolgen sollte. Den Inhalt der darüber zwischen den Parteien geführten Korrespondenz stellte das Erstgericht auszugsweise fest (AS 160 f.). In einem der Briefe übermittelte der Antragsgegner der Antragstellerin ein Schriftstück, in dem festgehalten ist, daß die Antragstellerin den Wohnungskredit zum 1.September 1982 übernimmt und mit dem Abzug der vom Antragsgegner zu zahlenden Kreditraten von der Unterhaltsleistung einverstanden ist. Der Antragsgegner ersuchte die Antragstellerin, dieses Schriftstück ordnungshalber zu unterfertigen und an ihn zurückzusenden. Die Antragstellerin unterfertigte das Schriftstück jedoch nicht. Die der Antragstellerin zugewiesenen Gegenstände haben einen Wert von 142.650 S, die dem Antragsgegner zugewiesenen einen solchen von 135.400 S. Im Jänner 1982 zahlte der Vater der Antragstellerin an eine Wohnungsgenossenschaft 70.000 S für eine neue Ehewohnung der Parteien ein. Diese Einzahlung erhielt der Antragsgegner abzüglich einer Stornogebühr von 4.356 S zurück. Er verwendete diesen Betrag für die teilweise Tilgung der Schulden bei der L*** S***. Die Parteien haben während der Ehe bei der V*** S*** zwei Kredite aufgenommen. Der erste Kredit (Konto Nr. 000308072) wurde anläßlich des Kaufes des PKW Volvo und des Kaufes eines Teppichs aufgenommen. Am Tage der Ehescheidung haftete dieser Kredit mit 120.700 S aus. Der zweite Kredit (Konto Nr. 002355378) wurde anläßlich des Eintausches des Volvo gegen einen Citroen aufgenommen. Dieser Kredit haftete am Tage der Ehescheidung mit 88.835 S aus. Ein weiteres Konto der Parteien bei der V*** S*** (Konto Nr. 002052454) diente der Abstattung der Kreditraten für die beiden obgenannten Kredite und wies am 27.Juli 1982 einen Debetsaldo von 52.621,50 S auf. Von dem Gehaltskonto bei der L*** S*** (Konto Nr. 0001961432), auf das das Gehalt und die Reisespesen des Antragsgegners überwiesen wurden, wurden die Lebenshaltungskosten der Ehegatten bestritten. Zum 1.Juli 1982 wies dieses Konto einen Debetsaldo von 38.510 S und zum 27.Juli 1982 einen solchen von 89.582 S auf. Noch vor der Ehescheidung löste die Antragstellerin ihren Bausparvertrag auf, sodaß sie die Prämien an das Finanzamt zurückzahlen muß. Im Zeitpunkt der Ehescheidung betrug diese Schuld
5.150 S.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß darüber zwischen den Parteien kein Streit bestehe, welche Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens jeweils dem einen bzw. dem anderen Ehegatten zukommen sollen. Meinungsverschiedenheiten herrschten nur hinsichtlich der Bewertung dieser Gegenstände und der Berücksichtigung der Schulden. Entsprechend der grundsätzlichen Einigung der Parteien sei ein Verhältnis von 1 : 1 herzustellen. Die der Antragstellerin zugewiesenen Gegenstände hätten einen Wert von
142.650 S, die dem Antragsgegner zugeteilten Gegenstände von
135.400 S. Hierauf müsse sich der Antragsgegner den aus der Stornierung des Wohnungskaufes erhaltenen Betrag von 66.246,77 S anrechnen lassen, sodaß er von den Aktiven insgesamt 201.646,77 S erhalte. Bei der Aufteilung der Schulden sei hinsichtlich des Gehaltskontos der Debetstand vom 1.Juli 1982 zugrundezulegen, da die Abhebungen bis zur Scheidung ausschließlich für die eigenen Bedürfnisse des Antragsgegners bestimmt gewesen seien. Unter Berücksichtigung dieses Kontostandes und der Telefon- und Stromrechnung habe der Antragsgegner an Passiven 188.366,50 S zu übernehmen. Auf die Antagstellerin entfalle der erste Kredit bei der V*** S*** von 120.700 S zuzüglich der Schulden aus dem Bausparvertrag, zusammen 125.850 S. Bei Gegenüberstellung der von der Antragstellerin übernommenen Aktiven von 142.650 S und der Passiven von 125.850 S ergebe sich ein Guthaben von 16.800 S. Bei Gegenüberstellung der vom Antragsgegner übernommenen Aktiven von 201.646,77 S und der Passiven von 188.366,50 S ergebe sich ein Guthaben von 13.280,27 S. Die getroffene Regelung entspreche demnach der grundsätzlichen Einigung der Parteien auf Teilung im Verhältnis von 1 : 1.
Die Entscheidung des Erstgerichtes wurde von der Antragstellerin in seinen Punkten 3. und 5. sowie im Kostenpunkt und vom Antragsgegner nur im Kostenausspruch angefochten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht und dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge. Es bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung in seinem Punkt 5. und im Kostenausspruch, hob den Punkt 3. ersatzlos auf und wies den Eventualantrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner die Zahlungspflicht für den ersten Kredit bei der V*** S*** aufzuerlegen, ab. Die Rekurskosten hob es gegenseitig auf. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte das Rekursgericht für zulässig.
Nach Auffassung des Rekursgerichtes habe die Entscheidung des Außerstreitrichters nur insoweit zu erfolgen, als die geschiedenen Ehegatten nicht eine einvernehmliche Regelung getroffen hätten. Im vorliegenden Fall sei das eheliche Gebrauchsvermögen einvernehmlich aufgeteilt und auch über die Tragung der Schulden ein Einvernehmen erzielt worden. Eine Anfechtung dieser Vereinbarung könne nur im Streitverfahren erfolgen. Im Umfang der außergerichtlichen Aufteilungsvereinbarung hätte vom Erstrichter eine Aufteilung nicht mehr erfolgen dürfen, doch sei die diesbezüglich eingetretene Teilrechtskraft zu beachten. Zu prüfen sei lediglich die Frage gewesen, ob die von den Parteien vereinbarte Teilung im Verhältnis von 1 : 1 auch tatsächlich erreicht worden sei und nicht mangels Erreichung dieses Zieles einer der Parteien ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zustehe. Letzteres habe das Erstgericht zutreffend verneint, weil eine Gegenüberstellung des Wertes des den Parteien jeweils zugekommenen Gebrauchsvermögens und der von ihnen zu tragenden Schulden eine gleichwertige Aufteilung ergebe. Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Antagsgegners ist unzulässig, der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt. Der Antragsgegner bekämpft die Entscheidung der zweiten Instanz insoweit, als seinem Kostenrekurs nicht Folge gegeben wurde und beruft sich für die Zulässigkeit des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof auf den Ausspruch des Rekursgerichtes. Dem ist entgegenzuhalten, daß durch § 232 AußStrG, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet wurde (SZ 54/149; MietSlg. 32.758; 8 Ob 586/85 u.a.).
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß der Gesetzgeber der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung den Vorrang einräumt und der Außerstreitrichter daher nur dann und nur insoweit zu entscheiden hat, als eine Einigung nicht erfolgte, entspricht der herrschenden Auffassung (EvBl. 1982/160; SZ 53/125 und 150; Hackl in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 160; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 69). Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Anfechtung zulässig getroffener Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Streitverfahren zu erfolgen hat (SZ 53/150; EvBl. 1981/75; 1 Ob 723/82). Bei Beurteilung der Frage, ob ein geltend gemachter Anspruch in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen des Antragstellers auszugehen (MietSlg. 20.659). Behauptet daher ein Ehegatte nach Aufhebung, Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe, daß zwischen den Ehegatten nur eine Teilvereinbarung geschlossen worden sei und begehrt er deshalb eine ergänzende Entscheidung des Außerstreitrichters über das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, ist zur Entscheidung über dieses Begehren der Außerstreitrichter auch dann berufen, wenn der Antragsgegner eine umfassende Aufteilungsvereinbarung behauptet. Im Streitfall hat der Außerstreitrichter zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Vereinbarung abgeschlossen wurde. Gelangt er hiebei zur Überzeugung, daß eine Vereinbarung vorliegt, hat er das Begehren abzuweisen, da nichts mehr aufzuteilen ist (1 Ob 723/82). Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, daß über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Vereinbarung der Ehegatten getroffen wurde. Strittig ist nach dem beiderseitigen Vorbringen lediglich, ob bei der Aufteilungsvereinbarung auch auf die Schulden dergestalt Bedacht genommen wurde, daß die Antragstellerin den ersten Kredit bei der V*** S*** im Betrage von rund 120.000 S, die übrigen Kreditschulden dagegen der Antragsgegner übernehmen sollte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erklärte sich die Antragstellerin im Zuge der Aufteilungsgespräche bereit, den obgenannten Kredit allein zurückzuzahlen, wobei die Zahlungen vom Antragsgegner in Anrechnung auf den Unterhalt der Antragstellerin erfolgen sollten. Soweit die Antragstellerin die Richtigkeit dieser Feststellung in Zweifel zieht, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach der ausdrücklichen Anordnung des § 232 Abs. 2 AußStrG der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung zulässig ist. Abzulehnen ist auch die Auffassung, die Absprache der Ehegatten über die Schulden sei mangels Schriftform unwirksam. Für die Aufteilungsvereinbarung der Ehegatten ist die Schriftform gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Vereinbarung der Schriftform durch die Parteien wurde nicht einmal behauptet. Die Ablehnung des nachträglichen Begehrens des Antragsgegners auf schriftliche Bestätigung kann die Wirksamkeit der bereits erzielten Willensübereinstimmung nicht beeinträchtigen. Eine Nachprüfung einer von den Ehegatten zulässig getroffenen Aufteilungsvereinbarung durch den Außerstreitrichter, ob sie den gesetzlichen oder den von den Parteien vereinbarten Aufteilungsgrundsätzen entspricht, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Liegt eine Aufteilungsvereinbarung vor, kann auch nicht eine Ausgleichszahlung nach § 94 Abs. 1 EheG begehrt werden, wenn ein Ehegatte die getroffene Regelung nachträglich als unbillig empfindet. Anders mag dies sein, wenn sich die Ehegatten zwar darüber einig sind, welcher von ihnen die Ehewohnung und das damit verbundene Miteigentum an einer Liegenschaft übernimmt, nicht aber darüber, ob und welche Ausgleichszahlung dieser dem anderen zu leisten hat (SZ 53/125). Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Ausgleichszahlung überhaupt in Erwägung gezogen wurde und darüber keine Einigung erzielt worden sei.
Zur Gefahr der Verfristung des Aufteilungsanspruches bei Anfechtung einer Aufteilungsvereinbarung im ordentlichen Rechtsweg hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß keine Bedenken bestehen, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung des Aufteilungsanspruches (§ 95 EheG) analog nach § 127 Abs. 1 AußStrG mit dem Außerstreitverfahren innezuhalten, wenn ein Anfechtungsprozeß anhängig gemacht wurde (SZ 53/150; 1 Ob 723/82). Eine solche Klagsführung hat die Antragstellerin aber nicht dargetan. Demgemäß ist dem Revisionsrekurs der Antragstellerin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.
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