OGH 1Ob35/16b

OGH1Ob35/16b31.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch die PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Graz, wegen 80.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 27. Jänner 2016, GZ 4 R 190/15s, 4 R 191/15p‑22, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. August 2015, GZ 35 Cg 27/15p‑13 (ergänzt mit dem Beschluss vom 21. September 2015, GZ 35 Cg 27/15p‑15), abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00035.16B.0331.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu erledigen ist, ist nicht auf die Bezeichnung durch die Partei, sondern ausschließlich auf den Inhalt des Begehrens und das Parteivorbringen, und zwar des Antragstellers oder Klägers, abzustellen (§ 40a JN; RIS‑Justiz RS0005861 [T4]; RS0005896 [T17, T19]; RS0013639 [T11, T14, T23]; zuletzt ua 1 Ob 26/15b). Die Einwendungen des Gegners oder die vom Gericht getroffenen Feststellungen sind hingegen für die Zulässigkeit der gewählten Verfahrensart nicht maßgeblich (3 Ob 168/15z mwN [ergangen in einem Rechtsstreit zwischen denselben Streitteilen] ua; RIS‑Justiz RS0013639 [T9]).

Die Klägerin legte zu ihrer auf Zahlung eines noch offenen Restbetrags von 80.000 EUR gerichteten Klage dar, sie habe (während aufrechter Ehe) anlässlich des Übergabs‑ und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 23. 10. 2006, mit dem der Beklagte einen Großteil seiner Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft den gemeinsamen Kindern schenkte, auf die Geltendmachung des ihr zustehenden Schenkungspflichteilsrechts verzichtet. Nach ihrem Vorbringen macht sie daher ihren vertraglich mit dem Beklagten vereinbarten Anspruch auf Abgeltung ihres Schenkungspflichtteils geltend.

Die behauptete Vereinbarung trifft demnach Regelungen für den Fall des Ablebens des Beklagten, nicht für den Fall der Eheauflösung; auf einen Vertrag, der eine Vorwegvereinbarung der nachehelichen Vermögensaufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung zum Gegenstand hat (§ 97 EheG), stützt sich die Klägerin demnach nicht.

Über weite Strecken des Rechtsmittels ignoriert der Beklagte die schon vom Rekursgericht zutreffend dargestellte Rechtslage, wonach für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nur auf das Vorbringen der klagenden Partei abzustellen ist; so auch, wenn er auf im Verfahren vorgelegte Urkunden Bezug nimmt und aus ihnen Rückschlüsse dazu zieht, welcher Sachverhalt tatsächlich vorgelegen sein soll.

Der Revisionsrekurswerber vermag daher weder aufzuzeigen, dass dem Rekursgericht ein Beurteilungsfehler unterlaufen sein sollte, wenn es die vom Beklagten im Verfahren über die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verwarf, noch wirft er in seinem Rechtsmittel sonst eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als nicht zulässig zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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