Rechtssatz
Aus Z 10a ist ein Urteil dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat. Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes ist demnach, nicht anders als im Fall einer Rechtsrüge aus Z 9 oder einer Subsumtionsrüge (Z 10), ein Vergleich der im Urteil getroffenen Feststellungen mit den Diversionskriterien des § 90a StPO. Hat das Gericht nach Ansicht des Beschwerdeführers zu deren Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen, steht es ihm frei, einen Feststellungsmangel geltend zu machen.
11 Os 51/07w | OGH | 19.06.2007 |
Auch; Beisatz: Die Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO ist - unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 90a StPO - auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln. (T1) |
11 Os 106/08k | OGH | 16.12.2008 |
nur: Aus Z 10a ist ein Urteil dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen. (T2) |
12 Os 27/09a | OGH | 28.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Diversionsrüge hat - wie bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets geboten - am Urteilssachverhalt festzuhalten. (T3)<br/>Beisatz: Das Unterbleiben einer diversionellen Erledigung durch die Staatsanwaltschaft (§ 7 JGG) ist einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren nicht zugänglich. (T4) |
13 Os 93/09i | OGH | 15.10.2009 |
Auch; Beisatz: Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO ist nicht nur dann gegeben, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen, sondern auch, wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat (WK-StPO § 281 Rz 659). (T5) |
15 Os 152/10g | OGH | 15.12.2010 |
Auch; Beis wie T5; Bem: Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. (T6) |
12 Os 82/11t | OGH | 09.08.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Das Bezirksgericht führte trotz dem Vorliegen von Verfahrensergebnissen, die ein Vorgehen des Gerichts nach § 37 SMG iVm § 35 Abs 1 SMG geboten hätten, im Urteilsvermerk keine ein diversionelles Vorgehen ausschließende Tatsachen an. (T7) |
12 Os 101/13i | OGH | 17.10.2013 |
Vgl auch |
12 Os 166/16b | OGH | 02.03.2017 |
Auch; nur: Gegenstand der Diversionsrüge (Z 10a) ist ausschließlich die rechtsfehlerhafte Nichtanwendung der Diversion. (T8) |
15 Os 108/17x | OGH | 19.09.2017 |
Auch; Beisatz: Das Vorliegen eines nach § 27 Abs 1 Z 1 erster oder zweiter Fall und Abs 2 SMG subsumierbaren Sachverhalts erfordert jedenfalls weitere Urteilsfeststellungen, die die Nichtanwendung des § 35 Abs 1 iVm § 37 SMG tragen. (T9) |
13 Os 84/21h | OGH | 29.09.2021 |
Vgl; Beis nur wie T7; Beis nur wie T9 |
14 Os 92/23w | OGH | 24.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_20040519_OGH0002_0130OS00016_0400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)