Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christa F***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat sie in Wien dazu beigetragen, dass der unter einem rechtskräftig verurteilte Helmut C***** als Schuldner mehrerer Gläubiger einen Bestandteil seines Vermögens verheimlichte und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelte oder schmälerte, indem er von März bis August 2004 während eines gegen ihn anhängigen Konkursverfahrens (I/1) sowie von Oktober 2004 bis Jänner 2007 (I/2) die Überweisung von insgesamt 23.653,84 Euro (zu I/1 7.233,60 Euro, die er als Entgelt für im Rahmen seines Einzelunternehmens „I*****“ für die K***** GmbH erbrachte Leistungen und zu I/2 16.419,24 Euro, die er als faktischer Machthaber des von Christa F***** auf sein Betreiben gegründeten Einzelunternehmens „C*****“ lukriert hatte) auf ein auf Christa F***** lautendes (I/1) und ein Bankkonto der „C*****“ (I/2) veranlasste, diese Beträge in der Folge behob und für sich verwendete,
indem sie ihm in Kenntnis seiner Verbindlichkeiten und des gegen ihn anhängigen Konkursverfahrens ihr Bankkonto zur Verfügung stellte (II/1) und einen Gewerbeschein löste, das oben genannte Einzelunternehmen gründete und ihm das hiefür eröffnete Bankkonto zur Verfügung stellte (II/2).
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus den Gründen der Z 9 lit a, 10a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zum Schädigungsvorsatz und zitiert gleichzeitig die eben dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 9 f) ohne darzulegen, welche über diese hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Sumbsumtion erforderlich sein sollen, und orientiert sich solcherart nicht am Prozessrecht (vgl dazu RIS-Justiz RS0094732, RS0094876).
Soweit sie diesen Feststellungen unter Zugrundelegung der - vom Erstgericht mit ausführlicher Begründung als widerlegt erachteten (US 14 ff) - Verantwortung der Beschwerdeführerin, wonach sie dem unmittelbaren Täter durch die ihr angelasteten Tathandlungen bloß dabei helfen wollte, seine Schulden zu bezahlen, urteilsfremde Sachverhaltsannahmen gegenüberstellt, bekämpft sie unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Indem die Diversionsrüge (Z 10a) - ohne insoweit einen Feststellungsmangel geltend zu machen - aus der urteilsfremden Hypothese, es sei denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin „zur Unterstützung des Lebensgefährten zur Erlangung einer neuen Existenz“ zu dem ihr angelasteten Fehlverhalten hinreißen habe lassen, ableitet, es treffe sie „höchstens durchschnittlicher Schuldgehalt“, und unter Hinweis auf ihr fortgeschrittenes Alter und den bisher ordentlichen Lebenswandel mangelnde general- und spezialpräventive Bedenken als insgesamt ein diversionelles Vorgehen gebietende Umstände releviert und dabei zudem die konstatierte Schadenshöhe, die angelastete zweifache Tatbegehung und den langen Tatzeitraum außer Acht lässt, verfehlt sie eine am Verfahrensrecht ausgerichtete Darstellung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 659 ff; RIS-Justiz RS0119091).
Im Übrigen misslingt es der die subjektive Tatseite leugnenden Beschwerdeführerin aufzuzeigen, weshalb - mag auch ein Geständnis für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt sein - fallbezogen eine, bei allen diversionellen Erledigungsformen erforderliche, das Unrecht des Verhaltens akzeptierende Einsicht als Voraussetzung entbehrlich wäre, um diversionshindernde spezialpräventive Bedenken iSd § 198 Abs 1 StPO auszuräumen. Eine solche Verantwortungsübernahme würde zudem auch die - ebenfalls bei allen Diversionsvarianten vorgesehene - (innere) Bereitschaft zur Schadensgutmachung bzw zum Tatfolgenausgleich erfordern, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist (Schroll, WK-StPO § 198 Rz 36; RIS-Justiz RS0116299).
Mit dem auf Z 11 gestützten, gegen die konstatierte Schadenshöhe gerichteten Einwand fehlender Feststellungen dazu, ob in den vom Erstangeklagten verheimlichten Beträgen auch Einnahmen der Beschwerdeführerin enthalten waren und dass ihr Schädigungsvorsatz „auf eine weitaus geringere Summe“ gerichtet war, wird bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht (§ 32 Abs 2 StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die gegen schöffengerichtliche Urteile nicht zustehende Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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