Normen
StGB §156
11 Os 62/84 | OGH | 03.07.1984 |
11 Os 87/90 | OGH | 20.02.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Auf der inneren Tatseite erfordert betrügerische Krida, daß sowohl die Vermögensverringerung, als auch ihre notwendige Folge, die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger, vom Tätervorsatz erfaßt sein müssen. (T1) |
14 Os 61/93 | OGH | 29.06.1993 |
Beisatz: Wobei jeweils bedingter Vorsatz genügt. (T2) |
14 Os 161/93 | OGH | 21.12.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Der Tätervorsatz muß sich sowohl auf die Verringerung des Vermögens als auch auf die dadurch bewirkte Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers beziehen. (T3) |
14 Os 174/93 | OGH | 26.04.1994 |
14 Os 42/94 | OGH | 13.09.1994 |
Vgl auch |
11 Os 99/95 | OGH | 17.10.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Erfüllung dieses Tatbestandes ist (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich, der sich auf alle Tatbildmerkmale, also sowohl auf die (wirkliche oder scheinbare) Verringerung des Vermögens (durch eine der im § 156 StGB angeführten Begehungsweisen oder sonst auf welche Art immer), als auch auf die dadurch bewirkte Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers beziehen muß. (T4) |
15 Os 127/98 | OGH | 27.08.1998 |
Auch; Beisatz: Obwohl für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 156 StGB Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und Einleitung eines Insolvenzverfahrens irrelevant sind , können die genannten Kriterien von Einfluß für die innere Tatseite sein, wie etwa auf das Vorstellungsbild des Täters betreffend die Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers, was vom Tätervorsatz umfaßt sein muß. (T5) |
11 Os 31/18w | OGH | 16.10.2018 |
Auch; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19840703_OGH0002_0110OS00062_8400000_001
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