OGH 11Os62/84 (RS0094732)

OGH11Os62/843.7.1984

Rechtssatz

Der Tatvorsatz muß sich sowohl auf die Tathandlung, das Schädigungsmittel, als auch auf die Vereitelung des Befriedigungsanspruches wenigstens eines Gläubigers erstrecken.

Normen

StGB §156

11 Os 62/84OGH03.07.1984
11 Os 87/90OGH20.02.1991

Vgl auch; Beisatz: Auf der inneren Tatseite erfordert betrügerische Krida, daß sowohl die Vermögensverringerung, als auch ihre notwendige Folge, die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger, vom Tätervorsatz erfaßt sein müssen. (T1)

14 Os 61/93OGH29.06.1993

Beisatz: Wobei jeweils bedingter Vorsatz genügt. (T2)

14 Os 161/93OGH21.12.1993

Vgl auch; Beisatz: Der Tätervorsatz muß sich sowohl auf die Verringerung des Vermögens als auch auf die dadurch bewirkte Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers beziehen. (T3)

14 Os 174/93OGH26.04.1994
14 Os 42/94OGH13.09.1994

Vgl auch

11 Os 99/95OGH17.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Zur Erfüllung dieses Tatbestandes ist (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich, der sich auf alle Tatbildmerkmale, also sowohl auf die (wirkliche oder scheinbare) Verringerung des Vermögens (durch eine der im § 156 StGB angeführten Begehungsweisen oder sonst auf welche Art immer), als auch auf die dadurch bewirkte Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers beziehen muß. (T4)

15 Os 127/98OGH27.08.1998

Auch; Beisatz: Obwohl für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 156 StGB Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und Einleitung eines Insolvenzverfahrens irrelevant sind , können die genannten Kriterien von Einfluß für die innere Tatseite sein, wie etwa auf das Vorstellungsbild des Täters betreffend die Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers, was vom Tätervorsatz umfaßt sein muß. (T5)

11 Os 31/18wOGH16.10.2018

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19840703_OGH0002_0110OS00062_8400000_001

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