OGH 11Os99/95 (RS0094876)

OGH11Os99/9517.10.1995

Rechtssatz

Zur Erfüllung dieses Tatbestandes ist (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich, der sich auf alle Tatbildmerkmale, also sowohl auf die (wirkliche oder scheinbare) Verringerung des Vermögens (durch eine der im § 156 StGB angeführten Begehungsweisen oder sonst auf welche Art immer), als auch auf die dadurch bewirkte Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers beziehen muß.

Normen

StGB §156 Abs1

11 Os 99/95OGH17.10.1995

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0110OS00099_9500000_001

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