Normen
StGB §156 Abs1
11 Os 99/95 | OGH | 17.10.1995 |
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0110OS00099_9500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Zur Erfüllung dieses Tatbestandes ist (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich, der sich auf alle Tatbildmerkmale, also sowohl auf die (wirkliche oder scheinbare) Verringerung des Vermögens (durch eine der im § 156 StGB angeführten Begehungsweisen oder sonst auf welche Art immer), als auch auf die dadurch bewirkte Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers beziehen muß.
Normen
StGB §156 Abs1
11 Os 99/95 | OGH | 17.10.1995 |
JJR_19951017_OGH0002_0110OS00099_9500000_001
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