OGH 11Os121/19g

OGH11Os121/19g8.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sysel als Schriftführer in der Strafsache gegen Ümit C***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1, Abs 4 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Albatros R***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 15. Mai 2019, GZ 61 Hv 16/19k-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00121.19G.1008.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten R***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Mitangeklagten Ümit C***** enthält, wurde Albatros R***** des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1, Abs 4 StGB (A./) und des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. Dezember 2018 in S*****

A./ vor der Polizeiinspektion als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, mithin vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, indem er wahrheitswidrig angab, dass C***** am 24. November 2018 zum Tatzeitpunkt der zu B./ genannten Handlung bei ihm zu Hause gewesen sei und ihm somit ein Alibi verschaffte;

B./ den C*****, der Michael L***** schwer am Körper zu verletzen versuchte und damit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hatte, der Verfolgung durch seine zu A./ wiedergegebenen Angaben absichtlich ganz entzogen.

 

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*****.

Insoweit die Beschwerde (nominell Z 5) kritisiert, es mangele an „Feststellungen dazu, ob tatsächlich, im Hinblick auf die übrigen Erhebungsergebnisse, die Strafverfolgung des Vortäters (Erstangeklagter) … vorübergehend vereitelt oder so wie im Spruch ausgeführt ganz entzogen wurde“ bezieht sie sich ebenso wie der im gleichen Zusammenhang erhobene Vorwurf einer fehlenden Begründung (Z 5 vierter Fall) allein auf die Unterscheidung zwischen Versuch und Deliktsvollendung und betrifft solcherart keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268, RS0122138).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) fordert eine Verdrängung des § 299 StGB durch § 288 (Abs 1), Abs 4 StGB. Sie behauptet unter Berufung auf Tipold, SbgK § 299 Rz 56, dass eine Begünstigung „oft ein typischer Grund für eine falsche Aussage“ sei und beide Bestimmungen das Rechtsgut der Rechtspflege beträfen, sodass die „Aufspaltung des Rechtsguts“ in den materiellen Strafanspruch einerseits und die prozessuale Wahrheitsfindung andererseits „gekünstelt“ erscheine, ohne sich mit der gegenteiligen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0090880; 15 Os 93/88, SSt 59/71; vgl überdies Plöchl/Seidl in WK² § 288 Rz 66; Pilnacek/Swiderski in WK² StGB § 299 Rz 29) oder mit dem für die Beurteilung einer strafbaren Handlung als typischer Begleittat bestehenden Erfordernis eines hinter dem konsumierenden Delikt deutlich zurückbleibenden Unwerts bzw einer ausreichenden Abgeltung des Gesamtunwerts durch dieses (vgl RIS-Justiz RS0124022, RS0091710, RS0091453, RS0091179, RS0090829) auseinanderzusetzen. Sie entzieht sich damit weiterer Erörterung in einem Gerichtstag.

Dies gilt auch für die Diversionsrüge (Z 10a), die sich darauf beschränkt, die einzelnen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO eigenständig zu bewerten, die erstgerichtlichen Annahmen eines für ein entsprechendes Vorgehen zu hohen Gesinnungs- und Handlungsunwerts sowie bestehender spezial- und generalpräventiver Gründe (US 11) aber übergeht und nicht darlegt, weshalb davon ausgehend die Nichtanwendung der Diversion rechtsfehlerhaft sein sollte (RIS-Justiz RS0119091, RS0117211, RS0116823; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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