Normen
EuGVVO Art5 Nr1
EuGVVO 2012 Art7 Nr1
EuGVÜ Art5
EuGVÜ Art5 Z1
LGVÜ Art5
LGVÜ II 2007 Art15 Abs1
4 Ob 233/97m | OGH | 09.09.1997 |
Veröff: SZ 70/176 |
7 Ob 375/97s | OGH | 27.01.1998 |
Auch; nur: In Ziffer 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen. (T1) |
7 Ob 336/97f | OGH | 10.03.1998 |
Auch; nur T1 |
9 ObA 247/98h | OGH | 20.01.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn ein Kläger seine Klage auf mehrere Verpflichtungen stützt, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, soll sich das angerufene Gericht an dem Grundgedanken orientieren, daß Nebensächliches der Hauptsache folgt; bei mehreren streitigen Verpflichtungen entscheidet daher die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Gerichts, um einer Gerichtsstandszersplitterung entgegenzuwirken. (T2) |
7 Ob 132/00p | OGH | 28.06.2000 |
nur: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. In Ziffer 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen. (T3)<br/>Beisatz: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 17. 6. 1992, C-26/91 , ausgesprochen hat, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht für einen Rechtsstreit, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht ihr Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt. (T4) <br/>Beisatz: Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. (T5)<br/>Veröff: SZ 73/106 |
7 Ob 76/01d | OGH | 18.04.2001 |
nur T3; Beis ähnlich T5; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Rechnungslegung. (T6) |
6 Ob 27/01s | OGH | 16.05.2001 |
nur: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. (T7) <br/>Beisatz: Auch der Begriff "Verpflichtung" ist autonom auszulegen. (T8) |
7 Ob 127/01d | OGH | 17.04.2002 |
nur: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. (T9) Beis wie T4 nur: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. (T10) |
4 Ob 116/02s | OGH | 28.05.2002 |
nur T9; Beisatz: Danach sind mit „Ansprüchen aus einem Vertrag" nicht nur die Ansprüche auf Grund von "primären" vertraglichen Verpflichtungen, wie Leistungspflichten, Zahlungspflichten und Unterlassungspflichten, gemeint, sondern es werden davon auch Ansprüche auf Grund von "sekundären" Verpflichtungen erfasst, die, wie Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, an die Stelle einer nicht erfüllten "primären" Verpflichtung treten. (T11)<br/>Beisatz: Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts wird an jenem Ort begründet, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre. Dabei ist bis zur Erfüllung der vereinbarte oder gesetzliche Erfüllungsort maßgebend, danach der Ort, an dem tatsächlich erfüllt wurde. (T12)<br/>Veröff: SZ 2002/76 |
7 Ob 291/02y | OGH | 29.01.2003 |
Auch; nur T1,Veröff: SZ 2003/11 |
7 Ob 89/03v | OGH | 30.06.2003 |
Auch; nur T9 |
5 Ob 313/03w | OGH | 29.03.2004 |
nur: Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom zu bestimmen. (T13) |
5 Ob 49/06a | OGH | 07.03.2006 |
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Das gilt auch nach Art 5 Nr 1 EuGVVO. (T14) |
4 Ob 11/11p | OGH | 09.08.2011 |
Vgl; nur ähnlich T7; nur ähnlich T9; nur ähnlich T13; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Zur Auslegung des Art 5 Nr 1 EuGVVO siehe RS0118364, RS0118507. (T15) |
2 Ob 130/13a | OGH | 30.07.2013 |
Vgl aber; nur T9; Beisatz: Der vom Aufwendungsersatzanspruch des Finders zu unterscheidende Finderlohnanspruch unterfällt jedenfalls nicht als quasivertraglicher Anspruch dem Vertragsgerichtsstand des Art 5 Nr 1 EuGVVO. (T16) |
8 Ob 67/15h | OGH | 30.07.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Zu Art 5 Nr 1 EuGVVO (Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) hielt der EuGH fest, dass der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal sei. Die Feststellung einer (vertraglichen) Verpflichtung sei aber unerlässlich. Es müsse daher eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegen, auf die sich die Klage stütze. (T17)<br/>Bem: Entscheidung des EuGH zu C‑375/13 , Kolassa. (T18); Veröff: SZ 2015/71 |
8 Ob 125/15p | OGH | 25.11.2015 |
Auch; nur T13; Beis wie T17 |
1 Ob 31/16i | OGH | 31.03.2016 |
Auch; nur T7; Beis wie T8; Beis wie T17; Beis wie T11 |
1 Ob 123/17w | OGH | 12.07.2017 |
Vgl; Beisatz: Der Regressanspruch (Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner infolge der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag iS des Art 7 Nr 1 der EuGVVO 2012 (EuGH C-249/16 , ECLI:EU:C:2017:472). (T19) |
4 Ob 212/18g | OGH | 26.02.2019 |
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T17 |
5 Ob 240/18g | OGH | 20.02.2019 |
Auch; nur T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Art 15 Abs 1 LGVÜ II 2007 (T20) |
6 Ob 202/19b | OGH | 23.01.2020 |
Vgl; Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Ansprüche unterliegen dem Vertragsgerichtsstand nach Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012, sofern sie nicht den Bestand der Gesellschaft betreffen und ihren Grund im Mitgliedschaftsverhältnis haben. Auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Ansprüche (§§ 82 f GmbHG) sind daher als (gesellschafts-) vertraglich iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 zu qualifizieren. (T21) |
17 Ob 12/21w | OGH | 08.04.2022 |
Vgl; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T21 |
8 Ob 172/22k | OGH | 27.06.2023 |
vgl |
10 Ob 56/22s | OGH | 22.06.2023 |
vgl |
6 Ob 168/23h | OGH | 25.09.2023 |
vgl |
6 Ob 164/23w | OGH | 23.10.2023 |
vgl; nur T9<br/>Beisatz: Danach liegt ein vertraglicher Anspruch vor, wenn eine Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eine rechtliche Verpflichtung eingegangen ist, die verletzt wurde. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten widerrechtlich ist. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören demnach nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten wie etwa Leistungs-, Zahlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (sogenannte Sekundärverpflichtungen), also vor allem Schadenersatz- und Rückersatzansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. Dies gilt somit auch für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, die ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und demnach etwa aus einem nichtigen Vertrag resultieren. (T22) |
Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0040OB00233_97M0000_001
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