European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00125.15P.1125.000
Spruch:
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.
2.1
2.2
3.1 Kolassa Fahnenbrock
„Zu Art 5 Nr 1 EuGVVO hielt der EuGH in der Entscheidung Kolassa fest, dass im Gegensatz zu dem in Art 15 Abs 1 EuGVVO aufgestellten Erfordernis der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal sei (Rn 38). Für die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung sei aber die Feststellung einer (vertraglichen) Verpflichtung unerlässlich. Es
Der Kläger beruft sich auf einen Anspruch auf Erfüllung der Anleihebedingungen bzw auf Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung. Konkret macht er damit einen Erfüllungsanspruch aus dem
Der Kläger bezeichnet sich selbst als Zeichner bzw Inhaber der zugrunde liegenden Staatsanleihen und bezieht die
Der Oberste Gerichtshof gelangt im Anlassfall somit zum Ergebnis, dass der Kläger hinsichtlich der Erfüllung der Anleihebedingungen einen Erfüllungsanspruch aus dem Zahlungsversprechen des beklagten Staats als Anleiheschuldner geltend macht, die Emission der Anleihen keinen Akt iure imperii betrifft und daher eine Zivil- und Handelssache vorliegt (s dazu die SA des GA zu C‑226/13, Fahnenbrock, Rn 62) und sich der beklagte Staat in dieser Hinsicht nicht auf seine staatliche Immunität berufen kann.“
3.2
Leible Rauscher
3.3 Ceska sporitelna Ceska sporitelna
4.1
4.2 Brenn Kolassa
4.3 Fahnenbrock
4.4
5.
Ceska sporitelna
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