OGH 8Ob125/15p

OGH8Ob125/15p25.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** E*****, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Hellenische Republik, *****, Griechenland, vertreten durch die Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 33.742,78 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. September 2015, GZ 2 R 137/15b‑34, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Juli 2015, GZ 7 Cg 148/13w‑30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00125.15P.1125.000

 

Spruch:

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.

2.1

2.2

3.1 Kolassa Fahnenbrock

„Zu Art 5 Nr 1 EuGVVO hielt der EuGH in der Entscheidung Kolassa fest, dass im Gegensatz zu dem in Art 15 Abs 1 EuGVVO aufgestellten Erfordernis der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal sei (Rn 38). Für die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung sei aber die Feststellung einer (vertraglichen) Verpflichtung unerlässlich. Es

Der Kläger beruft sich auf einen Anspruch auf Erfüllung der Anleihebedingungen bzw auf Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung. Konkret macht er damit einen Erfüllungsanspruch aus dem

Der Kläger bezeichnet sich selbst als Zeichner bzw Inhaber der zugrunde liegenden Staatsanleihen und bezieht die

Der Oberste Gerichtshof gelangt im Anlassfall somit zum Ergebnis, dass der Kläger hinsichtlich der Erfüllung der Anleihebedingungen einen Erfüllungsanspruch aus dem Zahlungsversprechen des beklagten Staats als Anleiheschuldner geltend macht, die Emission der Anleihen keinen Akt iure imperii betrifft und daher eine Zivil- und Handelssache vorliegt (s dazu die SA des GA zu C‑226/13, Fahnenbrock, Rn 62) und sich der beklagte Staat in dieser Hinsicht nicht auf seine staatliche Immunität berufen kann.“

3.2

Leible Rauscher

3.3 Ceska sporitelna Ceska sporitelna

4.1

4.2 Brenn Kolassa

4.3 Fahnenbrock

4.4

5.

Ceska sporitelna

Stichworte