OGH 1Ob123/17w

OGH1Ob123/17w12.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** B*****, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä‑Wördern, gegen die beklagte Partei S***** K*****, vertreten durch den Zustellkurator Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 17.145,41 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 2015, GZ 11 R 163/15v‑25, mit dem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 5. August 2015, GZ 31 Cg 6/15d‑20, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00123.17W.0712.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.250,97 EUR (darin enthalten 541,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekurs‑ und Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Die Beklagte – die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers – hatte ihren letzten bekannten Wohnsitz in Österreich an der Adresse des Klägers. Sie ist estnische Staatsangehörige und hält sich nunmehr an unbekannter Adresse in Estland auf.

Sitz der Bank, die beiden Parteien als Darlehensnehmern Kredite gewährt hatte, ist Wien. Aus den– auszugsweise – vorgelegten Darlehens‑ und Kreditverträgen (darunter ein „Darlehens‑Vorvertrag“) vom 13. 3. 2007 ergibt sich keine andere Vereinbarung über den Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen.

Mit der am 3. 2. 2015 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten 17.145,41 EUR sA. Die Beklagte und er hätten 2007 ein Einfamilienhaus um 190.000 EUR erworben. Sie seien jeweils Hälfteeigentümer. Mangels Eigenmitteln hätten sie als Darlehensnehmer den Kaufpreis und die erforderlichen Investitionen im März 2007 mit drei Darlehen über 150.000, 100.000 und 50.000 EUR bei einer österreichischen Bank fremdfinanziert. Beide Parteien seien jeweils Darlehensnehmer; nicht sämtliche Darlehensverträge seien hypothekarisch besichert. Die Beklagte habe Ende 2011 die Lebensgemeinschaft beendet und ihren Lebensmittelpunkt nach Estland – an einen dem Kläger unbekannten Ort – verlegt. Sie sei ab Juni 2012 ihren Kreditverpflichtungen nicht mehr nachgekommen, weshalb er nicht nur seine Kreditraten zurückzahlen, sondern auch für den Zahlungsausfall der Beklagten aufkommen habe müssen. Die von ihm für sie bis einschließlich Juni 2014 geleisteten Zahlungen seien klagsgegenständlich. Diese Zahlungen stellten einen Aufwand dar, den sie nach dem Gesetz (den Kreditvereinbarungen) selbst hätte machen müssen, weshalb er das Recht habe, von ihr den Ersatz „gemäß § 1042 ABGB“ zu fordern.

Der für die Beklagte bestellte Zustellkurator erhob die Einrede der Unzuständigkeit. Die Beklagte habe ihren Wohnsitz in Estland, im Ortsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union. Der vom Kläger geschilderte Sachverhalt sei nicht unter die Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels II der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (kurz: EuGVVO 2012) zu subsumieren. Zudem mangle es an der örtlichen Zuständigkeit, zumal die Kreditfinanzierung über eine österreichische Bank erfolgt sei und der diesbezügliche Erfüllungsort (deren Sitz) in Wien und damit nicht im Sprengel des angerufenen Landesgerichts liege.

Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Die Beklagte verfüge über einen Wohnsitz in Estland, verweigere jedoch die Adressbekanntgabe und sei mit E‑Mail erreichbar, weshalb von einem Wohnsitz in einem Vertragsstaat der Europäischen Union auszugehen sei. Außer dem (unbeachtlichen) Vermögen der Beklagten gebe es keinen Anknüpfungspunkt in Österreich, sodass die internationale Zuständigkeit nicht gegeben sei.

Das Rekursgericht wies über Rekurs des Klägers die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit ab. Rechtlich führte es aus, auf das nach dem 9. 1. 2015 eröffnete Verfahren seien die Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO 2012 anzuwenden. Dass der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag bzw eine Vereinbarung über die Bedienung (Abzahlung bzw Rückzahlung) der gemeinsam (als Solidarschuldner) aufgenommenen Darlehen geschlossen hätte, habe er nicht vorgebracht. Er stütze seinen Anspruch ausdrücklich auf § 1042 ABGB. Dieser Anspruch sei ein Bereicherungsregress. Bereicherungsansprüche seien von dem vom Kläger geltend gemachten Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 erfasst, wenn sie im Zusammenhang mit einem Vertrag stünden. Dass die Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit „dem“ von ihm und der Beklagten gemeinsam aufgenommenen „Hypothekardarlehen“ stünden, habe er behauptet und durch die Vorlage von Urkunden dargetan. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts sei im vorliegenden Fall, was nach nationalem Recht zu prüfen sei, gemäß § 905 Abs 2 ABGB (aF) bei Geldschulden, die Schickschulden seien, der Wohnort des Schuldners. Zur Feststellung des Erfüllungsorts des Bereicherungsanspruchs sei auf jenen der Vertragspflicht abzustellen. Damit sei die Zuständigkeit des Erstgerichts zu bejahen und die internationale (und örtliche) Zuständigkeit gegeben.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil insbesondere zur Frage, ob der auf „§ 1042 ABGB“ gestützte Anspruch eines Solidarschuldners eines Darlehens gegen den Mitschuldner unter Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 zu subsumieren sei, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene – vom Kläger beantwortete – Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

1. Auf das vorliegende Verfahren, das am 3. 2. 2015 eingeleitet wurde, ist die EuGVVO 2012 anzuwenden (Art 66 Abs 1).

2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Verordnung (EG) Nr 44/2001 (kurz: EuGVVO), die insofern auch auf die nachfolgende EuGVVO 2012 übertragen werden kann, entspricht dann, wenn der Wohnsitz des beklagten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats den Umständen nach unbekannt ist, die Anwendung der einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung anstelle der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Zuständigkeitsvorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem mit dieser Verordnung verfolgten Zweck, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann. Die Wendung „kein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ in Art 4 Abs 1 EuGVVO [sowie in Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012] ist dahin zu verstehen, dass die Anwendung der innerstaatlichen anstelle der einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften nur dann zulässig ist, wenn das angerufene Gericht über beweiskräftige Indizien verfügt, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte, ein Unionsbürger, der im Mitgliedstaat dieses Gerichts keinen Wohnsitz hat, einen solchen tatsächlich außerhalb des Unionsgebiets hat. Fehlt es an solchen beweiskräftigen Indizien, ist die internationale Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts nach dieser Verordnung gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer ihrer Zuständigkeitsvorschriften erfüllt sind (EuGH Urteile C‑327/10, Hypoteční banka, ECLI:EU:C:2011:745, Rn 42 und 44; C‑292/10, G, ECLI:EU:C:2012:142, Rn 39 bis 41).

Die Beklagte hat keinen Wohnsitz außerhalb des Unionsgebiets, sondern hält sich an unbekannter Adresse in Estland auf. Außerdem befand sich ihr letzter bekannter Wohnsitz in Österreich. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach den Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO 2012 vor.

3. Der Oberste Gerichtshof legte mit seinem Beschluss vom 31. 3. 2016, 1 Ob 31/16i, dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1. Ist Art 7 Nr 1 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (kurz: EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass ein Rückerstattungsanspruch (Ausgleichs‑/Regressanspruch) eines Schuldners aus einem (gemeinsamen) Kreditvertrag mit einer Bank, der die Kreditraten alleine getragen hat, gegen den weiteren Schuldner aus diesem Kreditvertrag ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag ist?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 bejaht wird:

Bestimmt sich der Erfüllungsort des Rückerstattungsanspruchs (Ausgleichs‑/Regressanspruchs) eines Schuldners gegen den anderen Schuldner aus dem zugrundeliegenden Kreditvertrag

a. nach Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 ('Erbringung von Dienstleistungen') oder

b. gemäß Art 7 Nr 1 lit c in Verbindung mit lit a EuGVVO 2012 nach der lex causae?

3. Für den Fall, dass die Frage 2.a. bejaht wird:

Ist die Gewährung des Kredits durch die Bank die vertragscharakteristische Leistung aus dem Kreditvertrag und bestimmt sich daher der Erfüllungsort für die Erbringung dieser Dienstleistung gemäß Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 nach dem Sitz der Bank, wenn die Hingabe des Kredits ausschließlich dort erfolgt ist?

4. Für den Fall, dass die Frage 2.b. bejaht wird:

Ist für die Bestimmung des Erfüllungsorts für die verletzte Vertragsleistung nach Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012

a. der Zeitpunkt der Kreditaufnahme durch beide Schuldner (März 2007) maßgeblich oder

b. der jeweilige Zeitpunkt, zu dem der regressberechtigte Kreditschuldner die Zahlungen, aus denen er den Regressanspruch ableitet, an die Bank geleistet hat (Juni 2012 bis Juni 2014)?“

Der EuGH beantwortete diese Fragen in seinem Urteil vom 15. 6. 2017 zu C‑249/16, ECLI:EU:C:2017:472, wie folgt:

„1. Art 7 Nr 1 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 … ist dahin auszulegen, dass Gegenstand einer von einem Gesamtschuldner eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner erhobenen Regressklage 'ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' im Sinne dieser Vorschrift sind.

2. Art 7 Nr 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, den zwei Gesamtschuldner mit einem Kreditinstitut schließen, als 'Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen' im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren ist.

3. Art 7 Nr 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein Kreditinstitut zwei Gesamtschuldnern einen Kredit gewährt hat, der 'Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die Dienstleistungen] nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen' im Sinne dieser Vorschrift, sofern nichts anderes vereinbart worden ist – auch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Richters, der über die Regressklage eines Gesamtschuldners gegen den anderen zu entscheiden hat –, der Ort des Sitzes des Kreditinstituts ist.“

4. Damit ist geklärt, dass der Regress‑/Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners im Zusammenhang mit der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens von Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 erfasst ist. Für die Entscheidung über eine solche Regressklage ist – auch (vgl zum Gericht des Wohnsitzes der Beklagten Art 4 Abs 1 EuGVVO 2012) – das Gericht an dem Ort des Mitgliedstaats, an dem sich der Sitz des Kreditinstituts befindet, als Erfüllungsort der dieser Klage zugrunde liegenden Verpflichtung zuständig (EuGH C‑249/16 Rn 44). Die Dienstleistung bei einem Kreditvertrag, den ein Darlehensnehmer mit einem Kreditinstitut schließt, besteht darin, dass das Kreditinstitut dem Darlehensnehmer gegen eine Vergütung, die dieser grundsätzlich in Form von Zinsen entrichtet, einen Geldbetrag überlässt (EuGH C‑249/16 Rn 36). Der Sitz der kreditgewährenden Bank ist in Wien. Aus den mit den Parteien abgeschlossenen Kreditverträgen und auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Vereinbarung über den Ort der vom Kreditinstitut erbrachten Dienstleistung.

Art 7 (Nr 1 lit b) EuGVVO 2012 regelt zugleich die örtliche Zuständigkeit (EuGH C‑249/16 Rn 46; RIS‑Justiz RS0111094 [zu Art 5 EuGVVO]). Die einschlägigen Vorschriften der JN über die örtliche Zuständigkeit werden zur Gänze verdrängt und können weder zur Interpretation noch zur Lückenfüllung herangezogen werden (Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands‑ und Vollstreckungsrecht4 [2014] Art 7 Rz 5). Daher ist das sachlich zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Gericht des Erfüllungsorts) für den vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Regressanspruch auf anteiligen Ersatz der von ihm allein geleisteten Zahlungen an Kreditraten für die gemeinsam bei einer österreichischen Bank aufgenommenen Kredite international und auch örtlich zuständig. Zwar liegt ein österreichischer inländischer Gerichtsstand vor, doch liegt der zuständigkeitsbegründende Sitz des Kreditinstituts nicht im Sprengel des vom Kläger angerufenen Erstgerichts.

Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren mit der Begründung, dass die Kreditfinanzierung über ein Kreditinstitut in Wien erfolgt sei und dort der Erfüllungsort liege, die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts eingewendet. Darauf hat der Kläger nicht reagiert und auch keinen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO gestellt.

5. Dem Revisionsrekurs der Beklagten ist daher Folge zu geben und die angefochtene rekursgerichtliche Entscheidung dahin abzuändern, dass im Ergebnis der erstinstanzliche Beschluss über die Zurückweisung der Klage mangels internationaler (und örtlicher) Zuständigkeit wiederhergestellt wird.

6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens – einschließlich des als Zwischenstreit anzusehenden Verfahrens vor dem EuGH (RIS‑Justiz RS0109758) – und des Rekursverfahrens gründet sich auf § 41 Abs 1 und § 50 Abs 1 ZPO. Die nationalen Kostenbestimmungen sind anzuwenden (RIS‑Justiz RS0109758 [T2]). Mangels abweichender Bestimmungen sind die Kosten der Beteiligung der Beklagten am Verfahren vor dem EuGH nach TP 3C RATG zu bestimmen (4 Ob 98/09d mwN). Der Kostenzuspruch für zweckentsprechende Schriftsätze an den EuGH (mit inhaltlichen Ausführungen) ergibt sich aus der Anwendung des (einfachen) Satzes nach TP 3C RATG (17 Ob 3/10f [21. 6. 2010]; zuletzt 8 ObA 11/15y mwN). Bemessungsgrundlage für die – vom Obersten Gerichtshof eingeräumte – Kostenbekanntgabe der Beklagten ist nach § 11 Abs 1 RATG der Betrag, dessen Zuspruch beantragt wird.

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