European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00031.16I.0331.000
Spruch:
A. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 7 Nr 1 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (kurz: EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass ein Rückerstattungsanspruch (Ausgleichs‑/Regressanspruch) eines Schuldners aus einem (gemeinsamen) Kreditvertrag mit einer Bank, der die Kreditraten alleine getragen hat, gegen den weiteren Schuldner aus diesem Kreditvertrag ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag ist?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 bejaht wird:
Bestimmt sich der Erfüllungsort des Rückerstattungsanspruchs (Ausgleichs‑/Regressanspruchs) eines Schuldners gegen den anderen Schuldner aus dem zugrundeliegenden Kreditvertrag
a. nach Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 („Erbringung von Dienstleistungen“) oder
b. gemäß Art 7 Nr 1 lit c in Verbindung mit lit a EuGVVO 2012 nach der lex causae?
3. Für den Fall, dass die Frage 2.a. bejaht wird:
Ist die Gewährung des Kredits durch die Bank die vertragscharakterische Leistung aus dem Kreditvertrag und bestimmt sich daher der Erfüllungsort für die Erbringung dieser Dienstleistung gemäß Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 nach dem Sitz der Bank, wenn die Hingabe des Kredits ausschließlich dort erfolgt ist?
4. Für den Fall, dass die Frage 2.b. bejaht wird:
Ist für die Bestimmung des Erfüllungsorts für die verletzte Vertragsleistung nach Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012
a. der Zeitpunkt der Kreditaufnahme durch beide Schuldner (März 2007) maßgeblich oder
b. der jeweilige Zeitpunkt, zu dem der regressberechtigte Kreditschuldner die Zahlungen, aus denen er den Regressanspruch ableitet, an die Bank geleistet hat (Juni 2012 bis Juni 2014)?
B. Das Verfahren über das Rechtsmittel der beklagten Partei wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. Sachverhalt:
Die Beklagte ‑ die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers ‑ hatte ihren letzten bekannten Wohnsitz in Österreich an der Adresse des Klägers. Sie ist estnische Staatsangehörige und hält sich nunmehr an unbekannter Adresse in Estland auf. Auch eine Kontaktaufnahme des Erstgerichts mit der estnischen Botschaft in Österreich führte zu keinem Ergebnis.
II. Zum Unionsrecht:
Art 4 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (kurz: EuGVVO 2012) bestimmt:
„(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 (im Kapitel II, Abschnitt 2: Besondere Zuständigkeiten) lautet:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1.a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift ‑ und sofern nichts anderes vereinbart worden ist ‑ ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
‑ für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
‑ für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;“
III. Zur österreichischen Rechtslage:
1. § 896 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden: ABGB) lautet:
„Ein Mitschuldner zur ungetheilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, ist berechtiget, auch ohne geschehene Rechtsabtretung, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältniß unter ihnen besteht, zu gleichen Theilen zu fordern. War einer aus ihnen unfähig, sich zu verpflichten, oder ist er unvermögend, seiner Verpflichtung Genüge zu leisten; so muß ein solcher ausfallender Antheil ebenfalls von allen Mitverpflichteten übernommen werden. Die erhaltene Befreyung eines Mitverpflichteten kann den übrigen bey der Forderung des Ersatzes nicht nachtheilig seyn. (§ 894).“
2. Die vom Kläger herangezogene Bestimmung des § 1042 ABGB lautet:
„Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.“
3. § 905 Abs 2 ABGB lautete in der Fassung vor dem Zahlungsverzugsgesetz, BGBl I 2013/50, wie folgt:
„(2) Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen. Hat sich dieser nach der Entstehung der Forderung geändert, so trägt der Gläubiger die dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten.“
§ 907a ABGB wurde mit dem Zahlungsverzugsgesetz, BGBl I 2013/50, eingefügt (zugleich wurde § 905 ABGB geändert) und lautet wie folgt:
„(1) Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so trägt der Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung.
(2) Wird eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist. Wenn der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder einen gleichartigen Umstand ausgelöst wird, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands zu erteilen. Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt.“
Nach der Übergangsvorschrift des § 1503 Abs 2 Z 1 ABGB ist unter anderem § 907a ABGB „in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die ab dem 16. März 2013 begründet werden. Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 16. März 2013 begründet wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden; wenn solche früher begründeten Rechtsverhältnisse jedoch wiederholte Geldleistungen vorsehen, gelten die neuen Bestimmungen für diejenigen Zahlungen, die ab dem 16. März 2013 fällig werden“.
IV. Anträge und Vorbringen der Parteien:
Mit der am 3. 2. 2015 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten 17.145,41 EUR sA. Die Beklagte und er hätten 2007 ein Einfamilienhaus um 190.000 EUR erworben. Sie seien jeweils Hälfteeigentümer. Mangels Eigenmitteln hätten sie als Darlehensnehmer den Kaufpreis und die erforderlichen Investitionen im März 2007 mit drei Darlehen über 150.000 EUR, 100.000 EUR und 50.000 EUR bei einer österreichischen Bank fremdfinanziert. Beide Parteien seien jeweils Darlehensnehmer; nicht sämtliche Darlehensverträge seien hypothekarisch besichert. Die Beklagte habe Ende 2011 die Lebensgemeinschaft beendet und ihren Lebensmittelpunkt nach Estland ‑ an einen dem Kläger unbekannten Ort - verlegt. Sie sei ab Juni 2012 ihren Kreditverpflichtungen nicht mehr nachgekommen, weshalb er nicht nur seine Kreditraten zurückzahlen, sondern auch für den Zahlungsausfall der Beklagten aufkommen habe müssen. Die von ihm für sie bis einschließlich Juni 2014 geleisteten Zahlungen seien klagsgegenständlich. Diese Zahlungen stellten einen Aufwand dar, den sie nach dem Gesetz (den Kreditvereinbarungen) selbst hätte machen müssen, weshalb er das Recht habe, von ihr den Ersatz gemäß § 1042 ABGB zu fordern.
Der für die Beklagte bestellte Zustellkurator erhob die Einrede der Unzuständigkeit. Die Beklagte habe ihren Wohnsitz in Estland, im Ortsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union. Der vom Kläger geschilderte Sachverhalt sei nicht unter die Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels II der EuGVVO 2012 zu subsumieren. Zudem mangle es an der örtlichen Zuständigkeit, zumal die Kreditfinanzierung über eine österreichische Bank erfolgt sei und der diesbezügliche Erfüllungsort (deren Sitz) nicht im Sprengel des angerufenen Landesgerichts liege.
V. Bisheriges Verfahren:
Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Die Beklagte verfüge über einen Wohnsitz in Estland, verweigere jedoch die Adressbekanntgabe und sei mit E‑Mail erreichbar, weshalb von einem Wohnsitz in einem Vertragsstaat der Europäischen Union auszugehen sei. Außer dem (unbeachtlichen) Vermögen der Beklagten gebe es keinen Anknüpfungspunkt in Österreich, sodass die internationale Zuständigkeit nicht gegeben sei.
Das Rekursgericht wies über Rekurs des Klägers die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit ab. Rechtlich führte es aus, auf das nach dem 9. 1. 2015 eröffnete Verfahren seien die Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO 2012 anzuwenden. Dass der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag bzw eine Vereinbarung über die Bedienung (Abzahlung bzw Rückzahlung) der gemeinsam (als Solidarschuldner) aufgenommenen Darlehen geschlossen hätte, habe er nicht vorgebracht. Er stütze seinen Anspruch ausdrücklich auf § 1042 ABGB. Dieser Anspruch sei ein Bereicherungsregress. Bereicherungsansprüche seien von dem vom Kläger geltend gemachten Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 erfasst, wenn sie im Zusammenhang mit einem Vertrag stünden. Dass die Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit „dem“ von ihm und der Beklagten gemeinsam aufgenommenen „Hypothekardarlehen“ stünden, habe er behauptet und durch die Vorlage von Urkunden dargetan. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts sei im vorliegenden Fall, was nach nationalem Recht zu prüfen sei, gemäß § 905 Abs 2 ABGB (alte Fassung) bei Geldschulden, die Schickschulden seien, der Wohnort des Schuldners. Zur Feststellung des Erfüllungsorts des Bereicherungsanspruchs sei auf jenen der Vertragspflicht abzustellen. Damit sei die Zuständigkeit des Erstgerichts zu bejahen und die internationale (und örtliche) Zuständigkeit gegeben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der ‑ vom Kläger beantwortete ‑ Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie primär die Zurückweisung der Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit anstrebt.
VI. Vorlagefragen:
1. Auf das vorliegende Verfahren, das am 3. 2. 2015 eingeleitet wurde, ist die EuGVVO 2012 anzuwenden (Art 66 Abs 1).
2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (in der Folge: EuGH) zur Verordnung (EG) Nr 44/2001 (kurz: EuGVVO), die insofern auch auf die nachfolgende EuGVVO 2012 übertragen werden kann, entspricht dann, wenn der Wohnsitz des beklagten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats den Umständen nach unbekannt ist, die Anwendung der einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung anstelle der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Zuständigkeitsvorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem mit dieser Verordnung verfolgten Zweck, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann. Die Wendung „kein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ in Art 4 Abs 1 EuGVVO [sowie in Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012] ist dahin zu verstehen, dass die Anwendung der innerstaatlichen anstelle der einheitlichen Zuständigkeits-vorschriften nur dann zulässig ist, wenn das angerufene Gericht über beweiskräftige Indizien verfügt, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte, ein Unionsbürger, der im Mitgliedstaat dieses Gerichts keinen Wohnsitz hat, einen solchen tatsächlich außerhalb des Unionsgebiets hat. Fehlt es an solchen beweiskräftigen Indizien, ist die internationale Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts nach dieser Verordnung gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer ihrer Zuständigkeitsvorschriften erfüllt sind (Urteile C‑327/10, Hypoteční banka, ECLI:EU:C:2011:745, Rn 42 und 44; C‑292/10, G, ECLI:EU:C:2012:142, Rn 39 bis 41).
Die Beklagte hat keinen Wohnsitz außerhalb des Unionsgebiets, sondern hält sich (nach den durchgeführten Erhebungen) an unbekannter Adresse in Estland auf. Außerdem befand sich ihr letzter bekannter Wohnsitz in Österreich. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach den Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO 2012 vor.
Zur ersten Frage (A.1.)
3.1. Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand eines Verfahrens bilden, kann gemäß Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 (identisch mit Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO) eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Orts, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden.
3.2. Die Begriffe „Vertrag“ und „Ansprüche aus einem Vertrag“ sind nach der Rechtsprechung des EuGH gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Danach ist unter Vertrag jede von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung zu verstehen (EuGH Urteile C‑375/13, Kolassa, ECLI:EU:C:2015:37, Rn 37 und 39; C‑419/11, Česká spořitelna, ECLI:EU:C:2013:165, Rn 45 bis 47; RIS‑Justiz RS0108473 [T7, T8, T17]; Schlosser/Hess, EU‑Zivilprozessrecht4 [2015] Art 7 EuGVVO Rn 3 und 3a mwN).
3.3. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs‑, Zahlungs‑, Duldungs‑ oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (sogenannte Sekundärverpflichtungen), also vor allem Schadenersatz‑ und Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen (vgl Oberster Gerichtshof [in der Folge auch: OGH] RIS‑Justiz RS0108473 [T11]; RS0114003 [T1]). Diese Sekundäransprüche fallen aber nur dann in den Anwendungsbereich des Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben (OGH 4 Ob 11/11p [zu Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO] unter Bezugnahme auf EuGH Urteil C‑9/87, Arcado, ECLI:EU:C:1988:127, Rn 13).
Zu den Ansprüchen vertraglicher Natur zählen auch Regressansprüche, die sich auf ein Vertragsverhältnis zurückführen lassen, sowie Ausgleichsansprüche aus einem vertraglich begründeten Gesamtschuldverhältnis (von Schlosser/Hess aaO Art 7 EuGVVO Rn 3 zitierte Entscheidungen; ebenso Auer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr Band I 540 Art 5 EuGVVO Rn 25; Simotta in Fasching/Konecny 2 Art 5 EuGVVO Rz 53).
3.4. Von österreichischem Sachrecht ausgehend begehrt der Kläger von der Beklagten ‑ seiner Ex‑Lebensgefährtin ‑ gemäß § 1042 ABGB den teilweisen Ersatz der von ihm geleisteten Zahlungen an Kreditraten für die gemeinsam aufgenommenen Kredite. Nach richtiger rechtlicher Beurteilung macht er nicht einen bloßen Aufwandsersatzanspruch geltend, sondern einen (vertraglichen) Regressanspruch nach § 896 ABGB, haften doch die Parteien jedenfalls für die Rückzahlung der aufgenommenen Kredite solidarisch (OGH 6 Ob 29/15f).
Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, dass der vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Regressanspruch auf anteiligen Ersatz der von ihm allein geleisteten Zahlungen an Kreditraten für die gemeinsam bei einer österreichischen Bank aufgenommenen Kredite ein Anspruch vertraglicher Natur im Sinn von Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 ist. Dadurch, dass beide Parteien zugleich die Kredite aufgenommen haben, beide Hauptschuldner sind und solidarisch gegenüber dem Kreditinstitut haften, besteht auch die vom EuGH (Urteil C‑265/02, Frahuil, ECLI:EU:C:2004:77, Rn 24 bis 26) im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrags geforderte Ermächtigung durch den Hauptschuldner (hier: die Beklagte), sodass von einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung gesprochen werden kann.
Sollte ‑ entgegen der hier vertretenen Rechtsansicht ‑ die Anknüpfung an Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 verneint werden, verbliebe dem Kläger nur die Möglichkeit, die Beklagte, deren konkreter Wohnsitz nicht bekannt ist, im Sinn des Art 4 Abs 1 EuGVVO 2012 in Estland zu verklagen.
Zur zweiten Frage (A.2.)
4.1. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bisher noch nicht geklärt, ob es sich bei Kreditverträgen ‑ wie den hier zugrundeliegenden entgeltlichen Darlehensverträgen über Geld ‑ um Verträge über Dienstleistungen gemäß Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 handelt oder diese Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 zu unterstellen sind (vgl dazu Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR4 [2016] Art 7 Brüssel Ia‑VO Rn 68).
4.2. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Rechtsansicht des deutschen Bundesgerichtshofs (XI ZR 9/11 = NJW 2012, 1817 = LMK 2012, 334934 [kritisch Wais]) an, dass die Vergabe von Bankkrediten eine Dienstleistung im Sinn des Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 (identisch Art 5 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO) ist. Für diese Sichtweise spricht, dass
a) Kreditverträge im Unionsrecht als Finanzdienstleistungen angesehen werden (vgl etwa den weiten Finanzdienstleistungsbegriff von Art 2 lit b der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG),
b) der frühere Art 63 Abs 3 EuGVVO zeigte, dass Finanzdienstleistungen überhaupt unter lit b fallen konnten, und
c) auch der kollisionsrechtliche Dienstleistungs-begriff in Art 4 Abs 1 lit b und Art 6 Abs 4 lit a Rom I‑VO (Verordnung [EG] Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) ‑ aus Erwägungsgrund 7 dieser Verordnung ergibt sich das Ziel der Anwendungskohärenz (EuGH Urteil C‑359/14 und C‑475/14, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, ECLI:EU:C:2016:40, Rn 43 und 44) ‑ Finanzdienstleistungen wie die Vergabe von Bankkrediten einschließt.
Der Begriff Dienstleistungen bedeutet zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte (selbständige) Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (EuGH Urteil C‑533/07, Falco Privatstiftung und Rabitsch, ECLI:EU:C:2009:257, Rn 29). Die entgeltliche Darlehensgewährung ist durchaus als eine solche Tätigkeit zu qualifizieren. Die Dienstleistung besteht sowohl in der Vergabe eines Bankkredits als auch in der regelmäßig damit einhergehenden beratenden Tätigkeit durch das Kreditinstitut.
Zur dritten Frage (A.3.)
5.1. Besteht die charakteristische Verpflichtung der zugrundeliegenden Kreditverträge, aus deren alleiniger Erfüllung der Kläger Ansprüche gegenüber der Beklagten ableitet, in der Erbringung von Dienstleistungen, sieht Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 vor, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, aufgrund eines solchen Vertrags vor einem Gericht des Orts eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann, an dem die charakteristische Verpflichtung dieses Vertrags erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre. Das Anknüpfungskriterium des Erfüllungsorts von Verpflichtungen aus Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen wird autonom definiert, um die Ziele der Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln und der Vorhersehbarkeit zu stärken (EuGH Beschluss C‑469/12, Krejci Lager & Umschlagbetrieb, ECLI:EU:C:2013:788, Rn 22 mwN). In Anbetracht des Wortlauts des Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012, wonach maßgebend ist, an welchem Ort in einem Mitgliedstaat die Dienstleistungen „nach dem Vertrag“ erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, ist der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten, hilfsweise aufgrund von dessen tatsächlicher Erfüllung und ‑ wenn er selbst danach nicht bestimmt werden kann ‑ auf eine andere Weise zu ermitteln, die den beiden vom Verordnungsgeber verfolgten Zielen der Vorhersehbarkeit und der räumlichen Nähe Rechnung trägt (vgl EuGH Urteil C‑19/09, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, ECLI:EU:C:2010:137, Rn 38, 40 und 41).
5.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Bestimmung des Erfüllungsorts nicht auf den Erfüllungsort des ‑ regelmäßig auf das Gesetz gestützten ‑ Rückforderungsanspruchs, sondern auf den jener Vertragspflicht abzustellen, aus deren Verletzung der Rückforderungsanspruch abgeleitet wird. Werden daher sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht wie Schadenersatz oder Rückerstattung, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen „primären“ Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird (RIS‑Justiz RS0116420 [T2]; 6 Ob 27/01s = RS0114003 [T3]).
5.3. Aus den ‑ auszugsweise ‑ vorgelegten Darlehens- und Kreditverträgen (darunter ein „Darlehens-Vorvertrag“) vom 13. 3. 2007 ergibt sich keine ausdrückliche Vereinbarung über den Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung. Sitz der kreditgebenden Bank war Wien. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist der Ort der vertragscharakterischen Leistung im Sinn des Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 für die Kreditverträge in Wien, hatte doch die zur Dienstleistung verpflichtete österreichische Bank die charakteristische Leistung der Kredithingabe ausschließlich dort erbracht (so auch Bundesgerichtshof XI ZR 9/11 = NJW 2012, 1817). Liegt der Erfüllungsort am Sitz der Bank in Wien, so hat ein nach Vertragsabschluss vorgenommener Wohnsitzwechsel keinen Einfluss auf den Erfüllungsort. Dieser bleibt ‑ mit Ausnahme des Bereichs der Verbrauchergerichtsstände ‑ dort, wo er vor dem Wohnsitzwechsel war, andernfalls könnten die Parteien nachträglich den Gerichtsstand manipulieren ( Czernich in Czernich/Kodek/Mayr , Europäisches Gerichtsstands‑ und Vollstreckungsrecht 4 Art 7 EuGVVO Rz 35; vgl auch OGH RIS‑Justiz RS0110434;). International zuständig wäre in erster Instanz demnach das sachlich und örtlich zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und nicht das Landesgericht St. Pölten.
Zur vierten Frage (A.4.)
6.1. Ist jedoch Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 anzuwenden, so stellt sich die Frage, ob für die Bestimmung des Erfüllungsorts für die verletzte Vertragsleistung auf den Zeitpunkt der Kreditaufnahmen (März 2007) oder auf den Zeitraum abzustellen ist, in dem der regressberechtigte Schuldner die Zahlungen, aus denen er den Regressanspruch ableitet, an die Bank geleistet hat (Juni 2012 bis Juni 2014).
6.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil C‑419/11, Česká spořitelna, ECLI:EU:C:2013:165, Rn 54 mwN) verweist zum einen der Begriff „Verpflichtung“ in Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 auf die Verpflichtung aus dem Vertrag, deren Nichterfüllung zur Begründung der Klage behauptet wird, also auf die verletzte Vertragsleistung. Zum anderen ist der Ort, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den für diese Verpflichtung maßgeblichen Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen.
6.3. Die Rom I‑VO war aufgrund ihrer Übergangsbestimmung (Art 28) auf die 2007 erfolgten Kreditaufnahmen nicht anwendbar. Bei deren Anwendbarkeit würde ‑ bei Annahme einer Tilgung fremder Schulden aufgrund eigener Verpflichtung ‑ Art 15 Rom I‑VO (so OGH 6 Ob 29/15f mwN) ebenso zur Anwendung österreichischen Rechts führen wie ‑ infolge gleichrangiger Haftung beider Parteien ‑ Art 16 Rom I‑VO (Wiedemann in FamRZ 2016, 231 [Anmerkung zu 6 Ob 29/15f]).
Heranzuziehen ist daher das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (80/934/EWG; kurz: EVÜ). Mit Art 13 Abs 2 EVÜ wird die in dessen Abs 1 enthaltene Regel auch auf jene Fälle erstreckt, in denen mehrere Personen für dieselbe vertragliche Forderung haften (Gesamtschuldner) und eine von ihnen den Gläubiger befriedigt. Über den Regress entscheidet jenes Recht, dem die zuerst befriedigte Forderung unterliegt. Wer nämlich als erster in Anspruch genommen wird, soll hinsichtlich seiner Regressforderung insofern begünstigt behandelt werden, als seine Rückgriffsmöglichkeit gegen die übrigen Schuldner nach dem gleichen Recht beurteilt wird, das auch für seine Verpflichtung maßgeblich ist (Verschraegen in Rummel, ABGB3 Art 13 EVÜ Rz 13 mwN). Die Verpflichtung des österreichischen Klägers gegenüber der österreichischen Bank richtet sich nach österreichischem Recht, sodass dieses Statut auch über den Rückgriffs‑/Ausgleichsanspruch des Klägers gegenüber der mithaftenden Beklagten entscheidet.
6.4. Bei der Bestimmung des Erfüllungsorts ist nach österreichischem Recht bei Geldschulden zwischen Altverträgen, die vor dem Inkrafttreten des Zahlungsverzugsgesetzes mit 16. 3. 2013 abgeschlossen wurden, und Neuverträgen zu unterscheiden. Für Altverträge gilt weiterhin die Regel, wonach es sich bei Geldschulden gemäß § 905 Abs 2 ABGB (alte Fassung) um qualifizierte Schickschulden handelt, deren Erfüllungsort im Zweifel der Sitz des Schuldners ist (OGH RIS‑Justiz RS0017632; RS0110434 [T5, T6]). Für Verträge, die ab dem 16. 3. 2013 abgeschlossen wurden, und für wiederholt zu erbringende, nach dem 15. 3. 2013 fällige Geldleistungen dreht sich diese Regel in das Gegenteil (§ 1503 Abs 2 Z 1 ABGB): Auf Neuverträge und die nach dem genannten Zeitpunkt fälligen Geldleistungen ist § 907a ABGB anzuwenden, nach dem Geldschulden Bringschulden sind, deren Erfüllungsort am Sitz des Gläubigers liegt.
6.5. Die zugrundeliegenden Kreditverträge, aus deren alleiniger Bedienung der Kläger seit Juni 2012 seinen Anspruch auf internen Ausgleich gegenüber der Beklagten herleitet, wurden im Jahr 2007 abgeschlossen. Erfüllungsort der Kreditraten war nach österreichischem Recht jedenfalls bis zum 16. 3. 2013 der Wohnsitz der Schuldner, danach liegt der Erfüllungsort nach der gesetzlichen Neuregelung am Sitz der Bank als Gläubigerin (Wien). Aus diesen Gründen stellt sich die Frage, ob nach Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 für die Bestimmung des Orts, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, auf die Verpflichtung im Zeitpunkt der Kreditaufnahmen (März 2007) abzustellen ist oder auf den Zeitraum, zu dem die Beklagte nach dem Klagsvorbringen die anteiligen Kreditraten zahlen hätte müssen.
7. Die Beantwortung all dieser Fragen ist jedenfalls nicht so eindeutig, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bliebe (EuGH Urteil C‑283/81, C.I.L.F.I.T, ECLI:EU:C:1982:335, Slg 1982, 3415 [3417, 3431 f]). Ohne Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union könnte kein widerspruchfreies Zuständigkeitssystem im Rahmen der EuGVVO 2012 gewährleistet werden.
8. Die Aussetzung des Verfahrens stützt sich auf § 90a GOG.
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