OGH 11Os162/95; 14Os101/96; 14Os123/00; 14Os148/00; 11Os9/03; 14Os123/05b; 14Os96/05g; 11Os5/07f; 11Os3/10s; 15Os56/13v; 14Os73/13m; 12Os113/14f; 14Os97/14t; 13Os79/15i; 12Os12/18h; 17Os2/18z; 11Os32/19v; 12Os34/18v; 11Os17/21s (RS0095943)

OGH11Os162/95; 14Os101/96; 14Os123/00; 14Os148/00; 11Os9/03; 14Os123/05b; 14Os96/05g; 11Os5/07f; 11Os3/10s; 15Os56/13v; 14Os73/13m; 12Os113/14f; 14Os97/14t; 13Os79/15i; 12Os12/18h; 17Os2/18z; 11Os32/19v; 12Os34/18v; 11Os17/21s28.11.2023

Rechtssatz

Die Tathandlung der Untreue muss in einem Rechtsgeschäft oder in einer sonstigen Rechtshandlung bestehen.

Der Verfügung über einen Kredit kommt bereits an sich der Charakter einer Rechtshandlung zu.

Normen

StGB §153

11 Os 162/95OGH26.03.1996
14 Os 101/96OGH01.07.1997
14 Os 123/00OGH07.11.2000

Auch; Beisatz: Hier: Treuhänder stellte unter wissentlicher Missachtung der Treuhandverpflichtung einen Bankscheck über den gesamten Kreditbetrag aus. (T1)

14 Os 148/00OGH25.09.2001
11 Os 9/03OGH13.05.2003

Auch; Beisatz: Die Befugnis zur Verfügung über ein Konto ist eine solche zu einer Rechtshandlung. (T2)

14 Os 123/05bOGH14.03.2006

Auch; Beisatz: Eine Angestellte, welche im Auftrag ihres Dienstgebers über dessen Konto verfügt und Zahlungsanweisungen erteilt, übt eine rechtsgeschäftliche Handlung iSd § 153 StGB aus. (T3)

14 Os 96/05gOGH04.04.2006

Auch; Beisatz: Die rechtsmissbräuchliche Handlung kann auch darin bestehen, eine ungerechtfertigte Zahlungsanweisung zu erteilen. (T4)

11 Os 5/07fOGH06.03.2007

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Befugnis zur Verwaltung von Kautionen ausschließlich im Rahmen der jeweils abgeschlossenen Mietverhältnisse verbunden mit der Verpflichtung, die Kautionen zinsbringend anzulegen, nach Beendigung des jeweiligen Mietverhältnisses alle noch offenen Forderungen gegenüber dem jeweiligen Mieter von der Kaution in Abzug zu bringen und jenem den Rest wieder auszufolgen, stellt sehr wohl eine rechtliche Verfügungsmacht über fremdes Vermögen iSd § 153 StGB dar, die auch mit einem - von der neueren Lehre entgegen der bisherigen Rechtsprechung gar nicht als erforderlich angesehenen - (beschränkten) Machthaberermessen verbunden ist. (T5)

11 Os 3/10sOGH02.03.2010

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die dem Täter eingeräumte Rechtsmacht - worunter die Verfügungsbefugnis über ein Konto ebenso fällt wie die über Blankoschecks und -wechsel sowie Kreditkarten muss zum Tatzeitpunkt noch aktuell sein. Aufgehobene Vollmachten und frühere Befugnisse reichen nicht aus. (T6)

15 Os 56/13vOGH26.06.2013

Auch; Beis wie T6

14 Os 73/13mOGH05.11.2013

Vgl; Beis wie T2

12 Os 113/14fOGH27.11.2014
14 Os 97/14tOGH16.12.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

13 Os 79/15iOGH28.10.2015
12 Os 12/18hOGH19.04.2018

Auch

17 Os 2/18zOGH25.06.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6

11 Os 32/19vOGH28.05.2019

Beis wie T2; Beis wie T4

12 Os 34/18vOGH12.09.2019

Vgl

11 Os 17/21sOGH29.03.2021

Vgl

14 Os 74/21wOGH22.02.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

13 Os 14/22sOGH18.05.2022

Vgl

14 Os 72/23dOGH28.11.2023

vgl; Beisatz: Nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht geleistete Zahlungen, die nicht durch Kontoüberweisung, sondern in bar erfolgen, sowie die bloße (faktische) Entnahme aus dem Vermögen des Machtgebers ("Griff in die Kassa") stellen keine Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen rechtlichen Handlung dar. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0110OS00162_9500000_003