OGH 1Ob642/95; 1Ob2419/96h; 1Ob262/97d; 1Ob295/98h; 7Ob271/99z; 2Ob194/00v; 1Ob113/01a; 1Ob276/02y; 9Ob36/03i; 1Ob12/04b; 1Ob76/05s; 7Ob12/07a; 1Ob144/07v; 1Ob126/08y; 5Ob23/08f; 7Ob241/08d; 1Ob43/10w; 10Ob27/11k; 2Ob13/11t; 1Ob113/12t; 1Ob136/12z; 1Ob228/12d; 1Ob185/12f; 7Ob231/12i; 2Ob150/12s; 7Ob175/13f; 7Ob228/13z; 4Ob25/14a; 2Ob168/13i; 1Ob115/14i; 1Ob150/14m; 6Ob175/14z; 6Ob129/14k; 8Ob104/14y; 6Ob114/15f; 8Ob101/17m; 10Ob74/17f; 8Ob102/17h; 5Ob22/18y; 4Ob56/18s; 9Ob60/18s; 8Ob114/18z; 9Ob38/20h; 10Ob31/20m; 5Ob81/21d; 1Ob1/22m; 6Ob209/21k; 1Ob21/22b; 4Ob218/22w; 9Ob32/23f (RS0097856)

OGH1Ob642/95; 1Ob2419/96h; 1Ob262/97d; 1Ob295/98h; 7Ob271/99z; 2Ob194/00v; 1Ob113/01a; 1Ob276/02y; 9Ob36/03i; 1Ob12/04b; 1Ob76/05s; 7Ob12/07a; 1Ob144/07v; 1Ob126/08y; 5Ob23/08f; 7Ob241/08d; 1Ob43/10w; 10Ob27/11k; 2Ob13/11t; 1Ob113/12t; 1Ob136/12z; 1Ob228/12d; 1Ob185/12f; 7Ob231/12i; 2Ob150/12s; 7Ob175/13f; 7Ob228/13z; 4Ob25/14a; 2Ob168/13i; 1Ob115/14i; 1Ob150/14m; 6Ob175/14z; 6Ob129/14k; 8Ob104/14y; 6Ob114/15f; 8Ob101/17m; 10Ob74/17f; 8Ob102/17h; 5Ob22/18y; 4Ob56/18s; 9Ob60/18s; 8Ob114/18z; 9Ob38/20h; 10Ob31/20m; 5Ob81/21d; 1Ob1/22m; 6Ob209/21k; 1Ob21/22b; 4Ob218/22w; 9Ob32/23f26.7.2023

Rechtssatz

Bei "ungemessenen" Dienstbarkeiten sind im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend.

Normen

ABGB §484

1 Ob 642/95OGH30.01.1996
1 Ob 2419/96hOGH29.04.1997
1 Ob 262/97dOGH14.10.1997

Veröff: SZ 70/201

1 Ob 295/98hOGH19.01.1999
7 Ob 271/99zOGH11.01.2000
2 Ob 194/00vOGH09.07.2001

Auch; Beisatz: Der Umfang einer Wegservitut richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit. (T1)

1 Ob 113/01aOGH17.12.2001
1 Ob 276/02yOGH02.09.2003

Auch; Beisatz: Der Inhalt einer ungemessenen Servitut orientiert sich zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen der Benützungsart muss der Belastete hinnehmen, nicht aber Mehrbelastungen infolge Kulturänderungen oder Widmungsänderungen. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes. (T2)

9 Ob 36/03iOGH10.09.2003

Auch

1 Ob 12/04bOGH12.10.2004

Beisatz: Mehrbelastungen infolge Widmungsänderung muss der Dienstbarkeitsbelastete nicht dulden. (T3)

1 Ob 76/05sOGH12.04.2005
7 Ob 12/07aOGH28.03.2007

Auch; Beis wie T2 nur: Der Inhalt einer ungemessenen Servitut orientiert sich zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. (T4) Beisatz: Hier: Bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, liegt eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vor, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren. (T5)

1 Ob 144/07vOGH22.10.2007

Auch; Beisatz: Eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung ist grundsätzlich zulässig. (T6)

1 Ob 126/08yOGH20.06.2008

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wasserbezugsrecht. (T7)

5 Ob 23/08fOGH24.06.2008

Vgl; Beisatz: Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend. (T8)<br/>Beisatz: Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T9)<br/>Beisatz: Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden. (T10)

7 Ob 241/08dOGH29.04.2009

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T11)

1 Ob 43/10wOGH06.07.2010

Auch; Beis wie T4; Beis wie T9 nur: Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T12)

10 Ob 27/11kOGH31.05.2011

Vgl auch

2 Ob 13/11tOGH19.01.2012

Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Auch Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beis wie T8; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Bei einer Vergrößerung des herrschenden Guts oder baulichen Änderungen auf diesem ist vorrangig zu berücksichtigen, ob sich daraus eine nachteilige Beanspruchung des dienenden Guts ergibt. (T13)<br/>Beisatz: Hier: In casu wurde ein Dienstbarkeitsweg für die private Zufahrt zu einem Wohngebäude benützt und hatte sich daran durch bauliche Maßnahmen am Wohngebäude (Zubau) nichts geändert. Die Art der Nutzung entsprach weiterhin dem Zweck, zu dem die Dienstbarkeit seinerzeit bestellt worden war, eine Änderung des Rechts durch einen von diesem Zweck abweichenden Gebrauch des Dienstbarkeitswegs und eine Mehrbelastung des dienenden Guts trat nicht ein. (T14)

1 Ob 113/12tOGH01.08.2012

Vgl auch; Beis wie T9

1 Ob 136/12zOGH01.08.2012

Auch

1 Ob 228/12dOGH13.12.2012
1 Ob 185/12fOGH15.11.2012

Beisatz: Hier: Zufahrt mit LKW für die Dauer von Bauarbeiten. (T15)

7 Ob 231/12iOGH18.02.2013
2 Ob 150/12sOGH21.02.2013

Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9

7 Ob 175/13fOGH29.01.2014
7 Ob 228/13zOGH29.01.2014
4 Ob 25/14aOGH25.03.2014

Auch

2 Ob 168/13iOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T16)

1 Ob 115/14iOGH18.09.2014

Auch; Beis wie T6; Beis wie T9, Beisatz: Hier: Bei der gebotenen Interessenabwägung kann eine unzulässige Erweiterung der ersessenen Feldservitut durch die Erneuerung und frostsichere Verlegung einer Wasserleitung nicht erblickt werden, bewegt sich dies jedenfalls innerhalb der Schranken des zur Versorgung mit Nutzwasser ersessenen Rechts. (T17)

1 Ob 150/14mOGH18.09.2014

Auch

6 Ob 175/14zOGH19.11.2014
6 Ob 129/14kOGH19.11.2014
8 Ob 104/14yOGH19.12.2014
6 Ob 114/15fOGH21.12.2015

Beis wie T1

8 Ob 101/17mOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T4

10 Ob 74/17fOGH23.01.2018

Auch; Beis wie T6; Beis wie T11

8 Ob 102/17hOGH29.05.2018

Beis wie T8

5 Ob 22/18yOGH18.07.2018

Beis wie T8

4 Ob 56/18sOGH25.09.2018

Beisatz: Ob eine zukünftige konkrete Ausübung die Grenzen der ersessenen Dienstbarkeit überschreitet, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, nicht aber bereits bei Verbücherung des Inhalts der Servitut. (T18)

9 Ob 60/18sOGH30.10.2018

Auch; Beis wie T9; Beis wie T12

8 Ob 114/18zOGH26.02.2019

Auch; Beis wie T8

9 Ob 38/20hOGH26.08.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T12

10 Ob 31/20mOGH01.09.2020

Beis wie T2

5 Ob 81/21dOGH04.11.2021

Beis wie T9; Beis wie T12

1 Ob 1/22mOGH25.01.2022

Vgl; nur Beis wie T12

6 Ob 209/21kOGH02.02.2022

Beis wie T1

1 Ob 21/22bOGH21.02.2022

Beis wie T2; Beis wie T9

4 Ob 218/22wOGH28.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: ungemessene Servitut, deren Umfang nicht genau umschrieben ist, sondern sich aus den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks ableitet. (T19)

9 Ob 32/23fOGH26.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00642_9500000_002