OGH 1Ob41/94 (RS0087613)

OGH1Ob41/9423.10.2023

Rechtssatz

Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.

Normen

ABGB §1489 Satz1 IIA
ABGB §1489 Satz1 IIB
AHG §6 Abs1

1 Ob 41/94OGH22.11.1995
1 Ob 621/95OGH19.12.1995

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238

7 Ob 54/97kOGH26.02.1997

Auch

4 Ob 2197/96hOGH12.08.1996

Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T1)

4 Ob 2356/96sOGH28.01.1997

Auch; Beis wie T1

9 ObA 2300/96tOGH28.05.1997

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/104

7 Ob 2403/96zOGH23.07.1997

Auch

1 Ob 2201/96zOGH29.04.1997

Vgl; Veröff: SZ 70/84

1 Ob 155/97vOGH27.01.1998

Veröff: SZ 71/5

2 Ob 263/98kOGH29.10.1998

Auch; nur: Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. (T2)

2 Ob 254/98mOGH29.10.1998

Vgl auch; Beisatz: Ein Feststellungsurteil schließt die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von 30 Jahren ab seiner Rechtskraft aus. (T3)

1 Ob 151/98gOGH24.11.1998

Auch; nur: Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T4)

1 Ob 372/98gOGH19.01.1999

Beisatz: Die Voraussehbarkeit künftiger Schäden ist eine Frage, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen ist. (T5)

1 Ob 373/98dOGH23.03.1999

Veröff: SZ 72/51

5 Ob 333/98aOGH14.09.1999

Vgl auch

9 Ob 43/00iOGH02.03.2000

Vgl auch; nur T4

1 Ob 82/00sOGH21.06.2000

Auch; Beis wie T5

1 Ob 199/00xOGH29.08.2000
3 Ob 323/98sOGH24.05.2000
2 Ob 242/99yOGH22.03.2001
1 Ob 246/01kOGH22.10.2001

Auch; Beis wie T5

2 Ob 78/03iOGH08.05.2003

nur: Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. (T6)<br/>Beisatz: Es kommt auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht auf die ex-post-Betrachtung von Sachverständigen an. (T7)

6 Ob 141/03hOGH11.09.2003

Auch; Beis wie T1

1 Ob 55/04aOGH17.05.2004

Veröff: SZ 2004/75

4 Ob 76/05pOGH11.08.2005

Auch; Beis wie T7

1 Ob 66/08zOGH25.11.2008

Auch

9 ObA 122/07tOGH24.02.2009

Auch; Beisatz: Folgeschäden sind allerdings dann nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen. (T8)<br/>Beisatz: Maßgebend ist dabei die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht eine ex-post-Betrachtung durch Sachverständige. (T9)

1 Ob 4/09hOGH31.03.2009

Auch

4 Ob 190/09hOGH16.12.2009

Auch; Beis wie T5

9 ObA 118/10hOGH22.12.2010

nur: Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T10)

8 Ob 81/10kOGH26.04.2011

Auch

1 Ob 183/11kOGH24.11.2011
8 ObA 83/11fOGH20.12.2011

Vgl auch; Beis wie T5

3 Ob 200/11zOGH18.04.2012
1 Ob 171/12xOGH11.10.2012

Auch

3 Ob 227/12xOGH16.04.2013
1 Ob 56/13mOGH21.05.2013

Vgl; Veröff: SZ 2013/50

1 Ob 130/13vOGH18.07.2013

Auch

1 Ob 50/13dOGH29.08.2013

Auch

1 Ob 148/13sOGH19.09.2013

Auch

3 Ob 23/14zOGH08.04.2014

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9

8 Ob 26/14bOGH28.04.2014

Auch; Beisatz: Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen (Teil‑(‑Folge‑)Schäden bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen oder ein außergerichtliches Anerkenntnis des Schädigers zu erwirken. (T11)

5 Ob 230/14fOGH27.01.2015

Auch

1 Ob 211/14gOGH22.01.2015

nur: Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T12)

1 Ob 81/15sOGH21.05.2015

Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind. (T13)<br/>Veröff: SZ 2015/52

1 Ob 51/15dOGH27.08.2015
6 Ob 153/15sOGH25.09.2015

Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Maßgebend ist dabei die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten. (T14)<br/>Beisatz: Für eine unvorhergesehene weitere Entwicklung reicht es jedoch nicht aus, dass der Mehraufwendungsschaden höher ist als ursprünglich angenommen. (T15)

6 Ob 232/15hOGH30.03.2016

Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Letztlich ist es freilich stets eine Wertungsfrage, ab wann man verjährungsschädliche Untätigkeit des Geschädigten annimmt. (T16)

1 Ob 214/15zOGH31.03.2016
1 Ob 13/16tOGH31.03.2016

Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Treten Schäden bei fortgesetzten schädigenden Handlungen auf, die nur oder auch auf ein späteres Verhalten des Schädigers zurückgehen, liegen keine verjährungsrechtlich mit einem Primärschaden einheitlich zu beurteilenden Folgeschäden vor, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden. (T18)

3 Ob 153/16wOGH23.11.2016
9 Ob 39/17aOGH25.07.2017

Auch; nur T10; Beis wie T11

6 Ob 174/17gOGH21.11.2017

Auch

5 Ob 68/18pOGH18.07.2018

Auch

2 Ob 216/18fOGH28.03.2019

Vgl

6 Ob 228/22fOGH21.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Aus dem behaupteten Abschluss eines nachteiligen Mietvertrags fortlaufender Mietzinsentgang. (T19)

1 Ob 153/23sOGH23.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00041_9400000_001