OGH 5Ob1063/94; 3Ob2122/96x; 5Ob324/97a; 3Ob224/97f; 9ObA326/98a; 5Ob339/99k; 5Ob183/00y; 5Ob235/01x; 5Ob185/01v; 3Ob258/01i; 5Ob192/01y (RS0040040)

OGH5Ob1063/94; 3Ob2122/96x; 5Ob324/97a; 3Ob224/97f; 9ObA326/98a; 5Ob339/99k; 5Ob183/00y; 5Ob235/01x; 5Ob185/01v; 3Ob258/01i; 5Ob192/01y24.7.2023

Rechtssatz

Der in § 269 ZPO niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, ist im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden. Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen. Generell zu berücksichtigen sind offenkundige Tatsachen nur, soweit sie zu Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG Anlass geben oder zu einer Berichtigung des Grundbuches führen können; als offenkundig kann nur gelten, was sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergibt.

Normen

GBG §94 Abs1 Z2 C
GBG §136 Abs1
ZPO §269

5 Ob 1063/94OGH05.07.1994
3 Ob 2122/96xOGH24.04.1996

Auch; nur: Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen. (T1)

5 Ob 324/97aOGH16.09.1997

Auch; nur: Der in § 269 ZPO niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, ist im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden. Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen. (T2)

3 Ob 224/97fOGH11.11.1998

Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (so schon 3 Ob 2122/96x). (T3)

9 ObA 326/98aOGH23.12.1998

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 339/99kOGH11.01.2000

Auch; Beisatz: Gerichtsbekannt ist aber eine Tatsache nicht schon deswegen, weil sie in einer dem Grundbuchsgericht zugänglichen Urkundensammlung dokumentiert ist. (T4)

5 Ob 183/00yOGH13.07.2000

Auch; Beis wie T4

5 Ob 235/01xOGH09.10.2001

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

5 Ob 185/01vOGH13.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Die beschränkte Prüfungsmöglichkeit und -befugnis des Grundbuchsrichters lässt es nicht zu, Umstände wahrzunehmen, mit denen der Eintragungsgegner die Rechtsbeständigkeit einer formell rechtskräftigen Zuschlagserteilung in Frage stellt. (T5)

3 Ob 258/01iOGH30.01.2002

Vgl; Beisatz: Dies gilt nicht auch für das Zwangsversteigerungsverfahren, für welches (vor und nach der EO-Novelle 2000) kein § 88 Abs 2 EO (für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung) entsprechender Verweis auf die Bestimmungen des GBG angeordnet ist. (T6)

5 Ob 192/01yOGH12.03.2002

nur: Als offenkundig kann nur gelten, was sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergibt. (T7)

3 Ob 219/03gOGH26.11.2003

Vgl aber; Beisatz: Gerichtsbekannte Tatsachen können auch im Grundbuchsverfahren grundsätzlich berücksichtigt werden. (T8)

5 Ob 204/03sOGH21.10.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Die Entscheidung strittiger Tat- und Rechtsfragen zu Lasten eines Buchberechtigten kann nur in einem kontradiktorischen Verfahren erfolgen. (T9)

5 Ob 94/06vOGH27.06.2006

nur T2; Beis wie T9

3 Ob 121/07aOGH28.06.2007

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T9

5 Ob 139/08iOGH14.07.2008

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Grundbuchsgericht kann bei seiner Entscheidung neben dem Buchstand, dem Gesuchsantrag und den ihm vorgelegten Urkunden nur gerichtsbekannte Tatsachen berücksichtigen. (T10)

5 Ob 181/08sOGH09.09.2008

Vgl; Beisatz: Der generelle und ganz allgemein gehaltene Verweis auf „die Urkundensammlung" reicht für den Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des § 136 Abs 1 GBG nicht aus. (T11)

5 Ob 102/08yOGH26.08.2008

Auch; Beisatz: Aus außervertraglichen Umständen abgeleiteten Bedenken in Richtung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags kann im grundbuchrechtlichen Urkundenverfahren nicht nachgegangen werden. (T12)

5 Ob 216/09iOGH25.03.2010

Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: „Offenkundig“ ist eine Tatsache nur dann, wenn diese das Gericht kennt, ohne dass dieses Wissen erst aus bestimmten Unterlagen gewonnen werden müsste. (T13)

5 Ob 178/09aOGH25.03.2010

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T10

5 Ob 203/10dOGH16.11.2010

Vgl auch; Beisatz: Für die Schaffung der Eintragungsgrundlagen durch ein „unaufwendiges Beweisverfahren“ fehlt im Grundbuchsverfahren als einem reinen Urkundenverfahren jede gesetzliche Grundlage. (T14)

5 Ob 128/11aOGH07.07.2011

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10

5 Ob 219/12kOGH24.01.2013

Auch; nur T4

5 Ob 142/13pOGH21.01.2014

nur: Im Übrigen ist der in § 269 ZPO, § 33 Abs 1 AußStrG niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, im Grundbuchverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden. (T15)

5 Ob 49/15iOGH24.03.2015

Vgl auch; nur T2

5 Ob 50/15mOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T12; Beis wie T14

5 Ob 150/15tOGH21.12.2015

Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T10

5 Ob 16/17iOGH27.06.2017

Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T10

5 Ob 229/16mOGH27.07.2017

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T10

5 Ob 48/17wOGH29.08.2017

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T13

5 Ob 53/17fOGH29.08.2017

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T13

5 Ob 180/17gOGH13.02.2018

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10

5 Ob 2/18gOGH13.02.2018

nur T1

5 Ob 38/18aOGH13.03.2018
5 Ob 155/21mOGH28.09.2021

nur T7; Beisatz: Hier: Löschung eines Fruchtgenussrechts und eines Belastungs- und Veräußerungsverbots aufgrund verlassenschaftsgerichtlicher Beschlüsse anstatt Sterbeurkunden. (T16)

5 Ob 109/22yOGH19.07.2022

nur T1; Beis wie T14

5 Nc 13/23sOGH24.07.2023

vgl; nur T1; Beisatz wie T14

5 Nc 12/23vOGH24.07.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T14

Dokumentnummer

JJR_19940705_OGH0002_0050OB01063_9400000_001