Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Am 13. 1. 2000 überreichte der Antragsteller beim Erstgericht ein mit 20. 10. 1999 datiertes und am selben Tag mit einer notariellen Beglaubigung seiner Unterschrift versehenes Gesuch um grundbücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ *****.
Das Erstgericht wies diesen Verbücherungsantrag mit der Begründung ab, dass ihm die zu B-LNR 3 lit d angemerkte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragstellers als Eintragungshindernis entgegenstehe.
Dem Rekurs gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller daraufhin eine Fotokopie jenes Beschlusses des LG für ZRS Graz vom 21. 12. 1999 vor, mit dem der Konkurs gemäß § 157 Abs 1 KO aufgehoben wurde. Als Datum des Anschlags dieses Beschlusses an der Gerichtstafel ist der 23. 12. 1999 vermerkt. Im Rechtsmittel selbst wurde damit argumentiert, dass der Aufhebungsbeschluss "somit" am 5. 1. 2000 rechtskräftig geworden sei. Dennoch bestätigte das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung. Es ging dabei von folgenden Erwägungen aus:
Auszugehen sei davon, dass das Grundbuchsgericht das Ansuchen (und allfällige Beilagen) einer genauen Prüfung zu unterziehen hat und die grundbücherlichen Eintragungen insbesondere nur dann bewilligen darf, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, der die Eintragung betrifft, vorhanden ist (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG).
Bei der Entscheidung sei (nur) auf den Grundbuchsstand und die Urkunden Bedacht zu nehmen (MGA Grundbuchsrecht4, § 94 GBG, E 1 bis 4 mit Nachweisen).
Im vorliegenden Fall treffe es zu, dass unter B-LNR 3d die Eröffnung des Konkurses zu 26 S 787/98z des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz angemerkt war. Aus den vom Erstgericht mitvorgelegten Akten TZ 1451/00 sei ersichtlich, dass die Anordnung des Konkursgerichtes vom 21. 12. 1999, bei der bezeichneten Liegenschaft zufolge der Aufhebung des Konkurses nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches die Anmerkung des Konkurses zu löschen, am 20. 1. 2000 - somit zeitlich nach dem dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Antrag, aber auch erst nach der Beschlussfassung - beim Grundbuchsgericht eingelangt und am 25. 1. 2000 vollzogen wurde.
Wenngleich nach herrschender Ansicht der Anmerkung des Konkurses im Grundbuch nur deklarative Wirkung zukommt (MGA Grundbuchsrecht4, § 25 GBG, E 1 mit Nachweisen), sei - ausgehend von dem gemäß § 29 GBG maßgeblichen Grundbuchsstand beim Einlangen des vorliegenden Gesuches - das Grundbuchsgericht (zutreffend) von Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG iVm der Grundbuchssperre nach § 13 KO, § 25 GBG ausgegangen.
Der Liegenschaftseigentümer (Rekurswerber) hätte im Gesuch entsprechendes Vorbringen erstatten und geeignete Urkunden anschließen müssen, dass der Konkurs bereits rechtskräftig aufgehoben und er selbst wieder voll verfügungsfähig sei. Beim Vorbringen im Rekurs handle es sich um unzulässige Neuerungen (§ 122 GBG).
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es existiere nämlich keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum hier vorliegenden Problem, wie - unter Bedachtnahme auf § 94 Abs 1 Z 2 GBG - vorzugehen ist, wenn der Konkurs zwar schon aufgehoben, die Anmerkung der Konkurseröffnung aber im Grundbuch noch nicht gelöscht wurde.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertritt der Antragsteller den Rechtsstandpunkt, dass das, was für die amtswegig zu beachtende bzw als gerichtsbekannt vorauszusetzende Grundbuchssperre im Gefolge einer Konkurseröffnung gilt, auch für die Aufhebung des Konkurses zu gelten habe. Wenn die Tatsache der Konkurseröffnung trotz fehlender Anmerkung im Grundbuch in der zweiten Instanz ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot releviert werden könne (EvBl 1989/70), müsse dies auch für die Aufhebung des Konkurses möglich sein. Die Grundbuchssperre werde mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses unabhängig davon beseitigt, ob die Anmerkung des Konkurses bereits gelöscht ist. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, dem Eintragungsgesuch in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen stattzugeben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass das Grundbuchsgericht bei seiner Entscheidung über ein Eintragungsbegehren neben dem Buchstand, dem Gesuchsantrag und den ihm vorgelegten Urkunden nur gerichtsbekannte Tatsachen berücksichtigen kann (vgl zuletzt 5 Ob 339/99k mwN). Selbst wenn man die Aufhebung des Konkurses über das Vermögen des Antragstellers als gerichtsbekannt ansieht, weil der diesbezügliche Beschluss im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung bereits an der Gerichtstafel angeschlagen war (vgl zuletzt 3 Ob 74/98y mwN), blieb das sich aus der Anmerkung der Konkurseröffnung ergebende Eintragungshindernis nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG weiterhin bestehen. Die Wirkungen einer Konkursaufhebung treten nämlich nicht schon mit dem Anschlag des Aufhebungsediktes, sondern erst mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ein (SZ 40/149). Erst dann erlangt der Gemeinschuldner die volle Verfügungsfähigkeit über sein vormals konkursunterworfenes Vermögen (vgl SZ 34/72; RdW 1996, 170). Dementsprechend wäre dem Grundbuchsgericht - solange die Anmerkung des Konkurses nicht gelöscht war - urkundlich nachzuweisen gewesen, dass der Aufhebungsbeschluss des LGZ Graz vom 21. 12. 1999 in Rechtskraft erwachsen ist. Das ist (abgesehen davon, dass die Vorlage neuer Urkunden gegen das Rangprinzip der §§ 29 Abs 1, 93, 95 Abs 1 GBG und das Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG verstoßen würde) nicht geschehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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