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§ 29 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Über die Rangordnung einer Simultanhypothek siehe §§ 110 und 114 Abs. 2.

7. Rangordnung.

§ 29.

(1) Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB.).

(2) Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in gleicher Rangordnung (§ 103).

Über die Rangordnung einer Simultanhypothek siehe §§ 110 und 114 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025545

alte Dokumentnummer

N2195511208S