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§ 28 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

6. Wirkung der Eintragung.

§ 28.

Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den §§ 63 ff. bestimmt.

Schlagworte

Vertrauensgrundsatz

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025544

alte Dokumentnummer

N2195511207S

Stichworte