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§ 114 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§ 114.

(1) Dem Grundbuchsgericht, an das die Führung der Haupteinlage übergeht, sind die Grundbuchsgesuche zu übersenden, die wegen der bereits erfolgten Löschung des Pfandrechtes in der Haupteinlage nicht mehr erledigt werden können; die Antragsteller sind hievon zu verständigen.

(2) Die Rangordnung dieser Gesuche untereinander wird durch den Zeitpunkt bestimmt, in dem sie bei dem Grundbuchsgerichte der früheren Haupteinlage eingelangt sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025629

alte Dokumentnummer

N2195511379S