Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des betreibenden Gläubigers steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der nahezu einhelligen Rechtsprechung und Lehre.
Demnach liegt kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor, wenn das Rekursgericht bei Erledigung eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung Umstände berücksichtigt, die schon das Erstgericht von Amts wegen beachten hätte müssen (Holzhammer ZwangsvollstreckungsR4 138). Die mit dem Anschlag des Konkursediktes an der Gerichtstafel eintretende Wirksamkeit der Konkurseröffnung (durch ein inländisches Gericht) ist eine von diesem Zeitpunkt an gerichtsbekannte Tatsache (NRsp 1988/264; 3 Ob 87/88; SZ 66/171), welche von Amts wegen zu beachten ist (EvBl 1975/368 uva). Dies gilt auch für das Rekursgericht (3 Ob 101/69; die im Revisionsrekurs angeführte E 3 Ob 72/86 ist vereinzelt geblieben). Die Geltendmachung dieser Tatsache durch den vorher am Verfahren nicht beteiligten Masseverwalter verstieß somit nicht gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (Heller/Berger/Stix 114 mit heute überholter Beschränkung auf Fälle, in denen die Unkenntnis des Erstgerichtes nicht wegen der örtlichen Entfernung unvermeidbar war; zum Grundbuchsverfahren 5 Ob 63/95 = NZ 1996, 91 und 5 Ob 1003/96 = ZIK 1996, 207; EvBl 1989/70).
Auf die im Rechtsmittel zitierten Entscheidungen zur Ablehnung des Vollzuges durch ein vom Bewilligungsgericht verschiedenes Exekutionsgericht ist nicht einzugehen, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt.
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