OGH 5Ob63/95

OGH5Ob63/9513.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin T*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes ob 510/1550stel Anteilen an der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Dr.Sieglinde Schubert, Rechtsanwältin, 1190 Wien, Scheibelreitergasse 12, als Masseverwalterin der G***** GesellschaftmbH, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 29. Februar 1995, AZ 46 R 2068/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innnere Stadt Wien vom 29.September 1994, TZ 10036/94, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidung der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Antrag der T*****gesellschaft mbH auf Anmerkung der Rechtfertigung der im Eigentumsblatt der EZ ***** des Grundbuches ***** zu ihren Gunsten ob den 510/1550-Anteilen BLNr 15 der Liegenschaft erfolgten Vormerkung des Eigentumsrechtes abgewiesen wird.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag aufgrund der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom 21.9.1994.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der außerbücherlichen Voreigentümerin nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Es führte im wesentlichen folgendes aus:

Die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 18.8.1994 zu TZ 8326/94 erteilte Bewilligung der Vormerkung habe folgenden Wortlaut:

"Aufgrund des Kaufvertrages vom 28.Jänner 1994 (Beilage ./A), des Nachtrages zum Kaufvertrag vom 28.Jänner 1994 (Beilage ./B), der Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Beilagen ./1 und ./2) sowie des Kaufvertrages vom 29.Juli 1994 (Beilage ./C) und der beglaubigten Vollmacht vom 28.Jänner 1994 (Beilage ./3) wird im Grundbuch ***** ob 510/1550-Anteilen Einlagezahl *****, Grundstück ***** Baufläche, die Vormerkung des Eigentumsrechtes für T*****gesellschaft m.b.H. bewilligt." Wie sich aus dem Akt TZ 8326/94 des Erstgerichtes zweifelsfrei ergebe, seien bei Vormerkung des Eigentumsrechtes bereits die Unbedenklichkeitsbescheinigungen hinsichtlich des Vertrages vom 28.1.1994 sowie hinsichtlich des Nachtrages zu jenem Vertrag vorgelegen (Beilagen ./1 und ./2). Die einzige damals zur Einverleibung des Eigentumsrechtes fehlende Urkunde, die nunmehr zur Bewilligung der Rechtfertigung als Beilage ./A vorgelegt worden sei, sei die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes hinsichtlich des Vertrages vom 29.7.1994.

Wenn die Rekurswerberin nunmehr gegen die Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentums einwende, daß der Kaufvertrag vom 29.7.1994 nichtig gewesen sei, da über das Vermögen der Verkäuferin und damaligen außerbücherlichen Eigentümerin, der G***** Gesellschaft mbH mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 6.7.1994 der Konkurs eröffnet und Dr.Sieglinde Schubert zum Masseverwalter bestellt worden sei, daß daher der gesamte behauptete außerbücherliche Rechtserwerb vom 29.Juli 1994 nichtig sei, so gehe sie davon aus, daß das Erstgericht aus Anlaß der Rechtfertigung der Vormerkung nochmals zu überprüfen gehabt hätte, ob die Vormerkung seinerzeit zu Recht erfolgt sei. Zu dieser Frage habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 5 Ob 39/92 (deren wesentlicher Inhalt vom Rekursgericht wörtlich wiedergegeben wurde) Stellung genommen.

Dem Akt TZ 8326/94 des Erstgerichtes sei zu entnehmen, daß damals der unbedingte Rechtserwerb, also die Einverleibung des Eigentumsrechtes, nur deswegen nicht möglich gewesen sei, weil die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes hinsichtlich des Kaufvertrages vom 29.7.1994 gefehlt habe. Diese sei mit dem nunmehrigen Antrag auf Rechtfertigung aber vorgelegt worden. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sei mangels Anfechtung der Bewilligung der Vormerkung vom 18.8.1994 (welcher Beschluß der Rekurswerberin am 10.11.1994 zugestellt worden sei) als zwischen den am Rechtserwerb beteiligten Personen rechtskräftig feststehend anzusehen. Das Erstgericht habe daher nur noch zu beurteilen gehabt, ob die offen gebliebene Bedingung, nämlich die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich des Vertrages vom 29.7.1994, nunmehr erfüllt worden sei. Da dies der Fall sei, sei die vom Erstgericht vorgenommene Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes nicht zu bemängeln.

Der Revisionsrekurs sei zugelassen worden, weil keine Rechtsprechung dazu vorliege, ob der in 5 Ob 39/92 ausgesprochene Grundsatz, daß bei Bewilligung der Rechtfertigung einer bereits rechtskräftig erfolgten Vormerkung nur noch zu beurteilen sei, ob die offen gebliebene Bestimmung erfüllt sei, auch dann nicht abzugehen sei, wenn aus Anlaß des Antrages auf Rechtfertigung Bedenken gegen die Richtigkeit der bereits erfolgten Vormerkung entstünden.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Masseverwalterin mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, in eventu ihn im abweisenden Sinne abzuändern.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin macht sinngemäß geltend, daß die (vor Abschluß des Kaufvertrages vom 29.7.1994 erfolgte) Konkurseröffnung von Amts wegen sowohl anläßlich des Antrages auf Vormerkung als auch anläßlich des Antrages auf Anmerkung der Rechtfertigung beachtet hätte werden müssen. Bei Zustellung der Bewilligung der Vormerkung am 10.11.1994 habe sie bereits (am 28.10.1994) einen Rekurs gegen die Bewilligung der Anmerkung der Rechtfertigung dieser Vormerkung eingebracht gehabt. Die Bewilligung der Vormerkung habe daher im Zeitpunkt der Rekurserhebung noch nicht rechtskräftig sein können, weshalb die Anmerkung der Rechtfertigung nicht hätte bewilligt werden dürfen.

Vorauszuschicken ist, daß die Rekurslegitimation des Zwischenerwerbers, dessen Eigentumsrecht nicht verbüchert wurde (§ 22 GBG), bereits in SZ 61/69 bejaht wurde; er hat die Möglichkeit, im Rekursweg das Fehlen der grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen des Rechtsüberganges von ihm auf seinen Nachmann geltend zu machen.

Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 5 Ob 39/92 wiederholt

lediglich die kurz zuvor in SZ 64/179 = NZ 1992, 115 (Hofmeister 118)

= JBl 1992, 315 dargelegten Grundsätze, wie sie später noch einmal in SZ 65/90 wiedergegeben wurden. Damals wurde in Fällen der Vormerkung des Eigentumsrechtes wegen Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 BAO für die Rechtfertigung die Vorlage dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung als ausreichend angesehen; das Vorliegen der übrigen Bedingungen des Rechtserwerbes stehe ja zwischen den am Rechtserwerb beteiligten Personen rechtskräftig fest und bedürfe somit keiner neuerlichen Prüfung durch das Grundbuchsgericht.

Im vorliegenden Fall kommt dieses Argument aber schon deshalb nicht zum Tragen, weil im für die Entscheidung über den Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches (§ 93 GBG) die Bewilligung der Vormerkung mangels Zustellung an die Masseverwalterin nicht rechtskräftig war, sodaß von einem "rechtskräftigen Feststehen" von Eintragungsvoraussetzungen nicht die Rede sein kann. Daß die Masseverwalterin in der Folge die ihr sodann zugestellte Bewilligung der Vormerkung unbekämpft gelassen hat, berechtigte das Rekursgericht nicht, dem Rekurs der Masseverwalterin unter Hinweis auf die zwischenzeitig eingetretene Rechtskraft der Vormerkungsbewilligung den Erfolg zu versagen, weil dieser Umstand erst während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist.

Abgesehen davon zielte die oben zitierte Entscheidungsreihe darauf ab, die neuerliche Vorlage bereits mit dem Vormerkungsgesuch vorgelegter und vom Gericht bereits geprüfter Urkunden entbehrlich zu machen und insoweit den Rechtfertigungsvorgang zu vereinfachen. Die Berücksichtigung auftretender Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit eines bei der Eintragung Beteiligten (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG) wurde damit nicht abgeschnitten.

Nachdem das Erstgericht bei seiner Beschlußfassung in Unkenntnis der Konkurseröffnung solche Bedenken nicht hegte, konnte die zuvor am Verfahren nicht beteiligt gewesene Masseverwalterin mit Rekurs - ohne gegen das Neuerungsverbot zu verstoßen - geltend machen, daß der Kaufvertrag vom 29.7.1994 von der Gemeinschuldnerin mit der Antragstellerin erst nach Konkurseröffnung (ohne Mitwirkung der über das Konkursvermögen verfügungsberechtigten Masseverwalterin) abgeschlossen worden war. Mangels Verfügungsberechtigung der Verkäuferin ist dieser Kaufvertrag nicht geeignet, als Grundlage für einen Erwerb bücherlicher Rechte durch die Antragstellerin zu dienen, was zur Abweisung ihres Antrages auf Anmerkung der Rechtfertigung führt: Die Vormerkung kann im Hinblick auf die nunmehr bekanntgewordene Konkurseröffnung nicht die Wirkung einer Einverleibung erlangen.

Dem Revisionsrekurs der Masseverwalterin war daher Folge zu geben.

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