Rechtssatz
Ob auch die vom Erstgericht - im Einklang mit dem Antrag der Klägerin - gewählte Fassung des Unterlassungsgebotes im Zusammenhalt mit Begründung ausgereicht hätte oder ob eine andere Fassung angebracht gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, ist doch bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen.
Bestimmtheit des Begehrens — Unterlassungsbegehren — Unterlassungsanspruch — erhebliche Rechtsfrage
4 Ob 76/03k | OGH | 29.04.2003 |
Auch; nur: Der Formulierung komme keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. Bei der Fassung des Unterlassungsgebotes ist immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen. (T1) |
4 Ob 182/03y | OGH | 23.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Unterlassungsgeboten darf eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall dieser Voraussetzung gerecht wird, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. (T2) |
4 Ob 223/03b | OGH | 18.11.2003 |
Auch; nur: Bei der Fassung des Unterlassungsgebotes ist immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen. (T3)<br/>Beis wie T2 nur: Ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall dieser Voraussetzung gerecht wird, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. (T4) |
4 Ob 30/04x | OGH | 16.03.2004 |
Auch; nur T3; Beisatz: Es ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall zu weit oder zu eng gefasst wurde. (T5) |
4 Ob 27/16y | OGH | 22.11.2016 |
Auch |
4 Ob 46/16t | OGH | 22.11.2016 |
Auch |
4 Ob 232/16w | OGH | 22.11.2016 |
Auch |
4 Ob 56/16p | OGH | 22.11.2016 |
Auch |
4 Ob 50/16f | OGH | 22.11.2016 |
Auch |
1 Ob 100/17p | OGH | 28.06.2017 |
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5 |
2 Ob 11/23s | OGH | 21.02.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsbegehren, das den Wortlaut einer inkriminierten Klausel wiedergibt, die wiederum via Hyperlinks auf weitere Dokumente verweist. Klausel und Verweise wurden insgesamt als intransparent beurteilt. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0040OB00048_9300000_001